Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.21/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_21/2015

Urteil vom 29. Januar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Uesslingen-Buch, vertreten durch den Gemeinderat
Uesslingen-Buch, Schaffhauserstrasse 12, 8524 Uesslingen,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude,
Promenade, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2014 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Thurgau.

Erwägungen:

1. 
A.________ stellte auf seiner Liegenschaft in Uesslingen-Buch ohne vorgängige
Bewilligung sechs demontierbare Pavillons auf. Am 15. Oktober 2013 forderte ihn
die Politische Gemeinde Uesslingen-Buch auf, für diese Pavillons ein
nachträgliches Baugesuch einzureichen. Dieser Aufforderung kam A.________ am
30. Oktober 2013 nach. Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Uesslingen-Buch
erteilte am 6. Januar 2014 A.________ eine Baubewilligung für die Pavillons Nr.
2, 3 und 5. Der Pavillon Nr. 6 wurde als Vordach interpretiert und ebenfalls
zugelassen. Hingegen verweigerte der Gemeinderat die Bewilligung für die
Pavillons Nr. 1 und 4, weil diese die Grenzabstände gegenüber den
Nachbarparzellen nicht einhielten. Dagegen erhob A.________ am 28. Januar 2014
Rekurs. Das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau wies den Rekurs
mit Entscheid vom 1. Oktober 2014 ab. Eine von A.________ gegen diesen
Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
mit Entscheid vom 10. Dezember 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Zur
Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass die
Bewilligungspflicht für die Pavillons gegeben sei. Die Pavillons Nr. 1 und 4
würden den jeweiligen Grenzabstand zu den Liegenschaften Nrn. 834 und 420 nicht
einhalten. Unmassgeblich sei der Einwand, dass das Gebäude auf der
Nachbarliegenschaft Nr. 834 den Grenzabstand ebenfalls nicht einhalte. Wie der
vom Beschwerdeführer ebenfalls beanstandete Grenzzaun bilde dies nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2. 
A.________ führt mit Eingabe vom 8. Januar 2015 (Postaufgabe 9. Januar 2014)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. Dezember 2014. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Aus seiner
Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts
bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die
Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht,
weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht
einzutreten ist.

4. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde
Uesslingen-Buch, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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