Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.218/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_218/2015

Urteil vom 2. Juni 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokatin Judith Frey-Napier,

gegen

Baukommission der Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh, 4114 Hofstetten,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Bauen ausserhalb der Bauzone,

Beschwerde gegen das Urteil vom 5. März 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn.

Sachverhalt:

A. 
In den 1970er Jahren errichtete der Vater von A.________ auf der Parzelle Nr.
"...", GB Hofstetten-Flüh, für seine Schafherde einen Weidezaun aus
Eisenbahnschwellen und Maschendrahtgitter. Im Jahr 1996 erbten A.________ und
seine Schwester das Grundstück, das in der Landwirtschaftszone liegt und von
der Juraschutzzone überlagert wird. A.________, der in Gelterkinden wohnt und
in Basel arbeitet, bewirtschaftet das Land und betreibt als Freizeitlandwirt
eine Schafzucht mit einer Herde von 15-25 Tieren.

B. 
Am 19. Juli 2013 teilte die Baukommission der Gemeinde Hofstetten-Flüh
A.________ mit, auf dem Grundstück seien verschiedene bewilligungspflichtige
Bauten erstellt worden, welche von der Baubewilligung vom 15. Februar 1993
abwichen. Namentlich seien diverse feste Umzäunungen mit Eisenbahnschwellen
erstellt worden. A.________ wurde eine Frist bis zum 30. August 2013 gewährt,
um ein Baugesuch einzureichen. Mit Schreiben vom 29. August 2013 teilte dieser
der Gemeindeverwaltung Hofstetten-Flüh mit, der befestigte Zaun sei von seinem
Vater rechtmässig erstellt worden und bedürfe keiner neuen Baubewilligung. Die
ausgeführten Arbeiten dienten lediglich der Instandhaltung. Der Verlauf des
Zauns sei nicht verändert worden.

C. 
Mit Verfügung vom 14. April 2014 ordnete das Bau- und Justizdepartement des
Kantons Solothurn unter Ziffer 12 an, dass der bestehende Zaun bis zum 31.
August 2014 durch einen wildtierfreundlichen und landschaftsverträglichen
Zauntyp zu ersetzen sei. Die Einzäunung sei mit gespannten Litzen auszuführen
(keine Knotengitter oder Flexinetze). Die Zaunhöhe sei auf maximal 90-100 cm zu
beschränken (dies reiche für Schafe und könne von wildlebenden Huftieren
übersprungen werden). Die unterste Litze müsse eine Bodenfreiheit von 30 cm
einhalten, damit kleinere Wildtiere passieren können. Statt der
Eisenbahnschwellen seien schlanke Holzpfosten zu verwenden. Zudem sei das
Metalltor landschaftlich nicht verträglich und müsse ebenfalls bis zum 31.
August 2014 entfernt werden.

D. 
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn mit Urteil vom 5. März 2015 teilweise gut, indem es ihm
gestattete, anstelle der teerölhaltigen Eisenbahnschwellen schlanke Holzpfosten
oder schlanke, verzinkte Eisenrohre zu verwenden. Im Übrigen wurde die
Beschwerde abgewiesen.

E. 
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Begehren, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn sei
teilweise aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung gewährte der Beschwerde
am 20. Mai 2015 die aufschiebende Wirkung.
Das Verwaltungsgericht hebt in seiner Vernehmlassung hervor, dass die Verfügung
vom 14. April 2014 des Bau- und Justizdepartements den ganzen Zaun betrifft
(und nicht bloss Teile davon). Im Übrigen stellt das Verwaltungsgericht Antrag
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Bau-
und Justizdepartement und das Bundesamt für Raumplanung (ARE) stellen den
Antrag auf Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hat sich zu den
Vernehmlassungen nicht mehr geäussert.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a; Art. 86 Abs. 1 lit. d und
Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 89
Abs. 1 lit. a BGG). Er ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89
Abs. 1 lit. b und c BGG). Damit ist er zur Beschwerdeführung berechtigt. Die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen
Rechten geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a-c BGG). Die Verletzung des
übrigen kantonalen Rechts kann (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen)
vor Bundesgericht nicht gerügt werden. Zulässig ist jedoch die Rüge, die
Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich
des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Nach ständiger
Praxis liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht
bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (
BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG).

1.4. Im bundesgerichtlichen Verfahren dürfen neue Tatsachen und Beweismittel
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht
erstmals eine Gebietskarte "Übersicht Zäune/Tore" und zahlreiche Fotografien
ins Recht. Diese Beweismittel sollen belegen, dass Metalltore und Zäune aus
Knotengitter (ohne Bodenfreiheit von 30 cm) von benachbarten Tierhaltern in der
Juraschutzzone und auch von der Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh verwendet
werden. Der Zauntyp und die Landschaftsverträglichkeit des Metalltors bildete
jedoch bereits Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren. Der
vorinstanzliche Entscheid hat diesbezüglich auch keine neuen Fragen
aufgeworfen. Da somit nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass gab, die
genannten Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren einzureichen, haben sie
ausser Acht zu bleiben.

1.5. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Bezüglich der
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht.
Das Bundesgericht tritt auf solche Rügen nur ein, wenn sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht (Art.
9 BV), muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden,
inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
Nachdem die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Beweismittel nicht
berücksichtigt werden können (E. 1.2), erweist sich die Rüge, wonach die
Baubehörde in willkürlicher Weise einzig dem Beschwerdeführer (nicht aber auch
den Nachbarn) Auflagen für das Weidetor und den Zaun gemacht haben soll, als
unsubstanziiert. Darauf kann nicht eingetreten werden.

2.

2.1. Das Grundstück des Beschwerdeführers befindet sich in der
Landwirtschaftszone, die von der Juraschutzzone überlagert wird. Grundsätzlich
sind nur die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den
produzierenden Gartenbau nötigen Bauten und Anlagen zonenkonform (Art. 16a Abs.
1 RPG). Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer
Freizeitlandwirtschaft betreibt. Dies wird von ihm auch nicht mehr bestritten.
In der Landwirtschaftszone gelten Bauten und Anlagen für die
Freizeitlandwirtschaft als nicht zonenkonform (so ausdrücklich Art. 34 Abs. 5
der Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1]) und können - vorbehältlich der
Spezial-Ausnahmetatbestände gemäss Art. 24a-24e RPG - nicht bewilligt werden.

2.2. Nach Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem
Bestand grundsätzlich geschützt. Solche Bauten und Anlagen können mit
Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll
erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder
geändert worden sind (Art. 24c Abs. 2 RPG). In jedem Fall bleibt die
Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c
Abs. 5 RPG). Änderungen bzw. Erweiterungen sind zulässig, wenn die Identität
der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen
gewahrt bleibt, wobei Verbesserungen gestalterischer Art zulässig sind (Art. 42
Abs. 1 RPV [SR 700.1]). Ob die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt
bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Art. 42 Abs. 3
Satz 1 RPV).

2.3. Art. 24c RPG ist nicht anwendbar auf neurechtliche Bauten und Anlagen, die
seit dem 1. Juli 1972 erstellt wurden (Art. 41 Abs. 1 RPV sowie BGE 129 II 396
E. 4.2.1 S. 398). Die Vorinstanz ist (stillschweigend) davon ausgegangen, dass
der Zaun und das Weidetor schon vor dem 1. Juli 1972 und in Übereinstimmung mit
dem damaligen materiellen Recht erstellt worden sind. Soweit ersichtlich liegen
keine Anhaltspunkte vor, die zu einer gegenteiligen Auffassung führen könnten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer ersetzte das Weidetor aus Holz und Gittergeflecht
durch ein Metalltor. Er ging davon aus, der Ersatz sei als
baubewilligungsfreier Unterhalt zu qualifizieren. Dagegen führt die Vorinstanz
aus, das neue Weidetor unterliege der Bewilligungspflicht nach Art. 24c RPG und
stehe zudem im Widerspruch zu den kantonalen Schutzvorschriften.

3.2. Ob der Ersatz des ursprünglichen Weidetors durch das umstrittene Metalltor
der Bewahrung des bereits durch die Bestandesgarantie (Art. 26 BV) geschützten,
hergebrachten Zustands des Anlageteils dient (Werterhaltung; vgl. RUDOLF
MUGGLI, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über die Raumplanung, 2009, Rz. 19 zu Art. 24c RPG) oder ob vielmehr von einem
neuwertigen Anlageteil auszugehen ist, dessen Lebensdauer mehr als durch den
normalen Unterhalt verlängert wird (und somit der Bewilligungspflicht
unterliegt; vgl. MUGGLI, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 24c RPG), kann vorliegend offen
gelassen werden. Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über den bundesrechtlichen
Mindeststandard hinauszugehen und weitere Vorgänge der Bewilligungspflicht zu
unterstellen (Urteile 1A.202/2003 vom 17. Februar 2004 E. 3.1 und 1C_157/2011
vom 21. Juli 2011 E. 3.1). Das Grundstück des Beschwerdeführers wird von der
Juraschutzzone, einem kantonalen Schutzgebiet gemäss § 121 Abs. 1 lit. a des
Planungs- und Baugesetzes des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 1978 (BSG
711.1), überlagert. Damit sind auch die Bestimmungen der solothurnischen
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14. November 1980 (NHV/SO; BSG
435.141) zu beachten. In der Juraschutzzone haben danach Bauten in besonderer
Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen (§ 24 Abs. 1 NHV/
SO). Zudem sind Materialien, die durch ihre Farbe, Struktur oder Beschaffenheit
störend wirken, nicht zu verwenden (§ 26 Abs. 1 NHV/SO).

3.3. Abgesehen von Einwänden, die im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gehört
werden können (E. 1.4), bringt der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, beim
alten Weidetor habe es sich um eine vier Meter breite Metall- und
Holzkonstruktion mit Diagonalgeflecht gehandelt, die materialbedingt massiver
gewirkt habe als das neue feuerverzinkte Weidetor aus Stahlrohr mit
Stahlgitter.

3.4. Zur Frage der Landschaftsverträglichkeit von Metalltoren in der
Juraschutzzone verweist die Vorinstanz auf ihre Rechtsprechung, wonach als
Kriterium für die Beurteilung der Materialisierung die Wirkung der Baute auf
die Landschaft heranzuziehen sei (E. 5.2 und E. 5.4.5 des angefochtenen
Entscheids). Vorliegend vermöge sich das massive Metalltor nicht in die
Landschaft zu integrieren. Damit erfülle es die Voraussetzungen der
Juraschutzvorschriften nicht und könne nicht bewilligt werden. Der
Beschwerdeführer habe deshalb das Metalltor durch ein solches mit der
ursprünglichen Materialisierung (Holz und Gittergeflecht) zu ersetzen.

3.5. Inwiefern die Begründung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein, mit
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll, wird vom Beschwerdeführer
nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Im Rahmen der Willkürprüfung (
BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen)
besteht für das Bundesgericht deshalb kein Anlass, von der vorinstanzlichen
Beurteilung abzuweichen, zumal es sich ohnehin eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt, soweit die Beurteilung von besonderen örtlichen Verhältnissen
abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen und überblicken, und
soweit sich ausgesprochene Ermessensfragen stellen (BGE 132 II 408 E. 4.3 S.
416; 129 I 337 E. 4.1 S. 344; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem
Punkt abzuweisen.

4.

4.1. Weiter ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer den gesamten Zaun aus
Diagonalgeflecht entfernen und durch einen Litzenzaun (mit neuen Auflagen zur
Zaunhöhe und Bodenfreiheit) ersetzen muss. Das von der Baubehörde verfügte
Verbot, teerölimprägnierte Eisenbahnschwellen als Pfosten für den Weidezaun zu
verwenden (vgl. dazu Anhang 2.4 der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim
Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und
Gegenständen; Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung [ChemRRV; SR 814.81]),
wurde vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht weiter angefochten. Die
alten, vom Beschwerdeführer vor Inkrafttreten des Verbots bereits verbauten
Eisenbahnschwellen sind gemäss Vorinstanz nicht zu entfernen, da gemäss ChemRRV
keine Sanierungspflicht besteht; untersagt ist jedoch eine neue Verbauung der
noch vorhandenen Eisenbahnschwellen, die der Beschwerdeführer noch vor der
Einführung des Verbots gekauft und in seinem Materialdepot gelagert hat. Er hat
sich inzwischen bereit erklärt, anstelle der Bahnschwellen zukünftig schlanke
Holzpfosten oder schlanke, verzinkte Eisenrohre zu verwenden
(Beschwerdeschrift, S. 7). Die im vorinstanzlichen Verfahren noch umstrittenen
Zaunpfosten bilden somit nicht mehr Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht als
Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die
Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit seinen Einwänden auseinandergesetzt.
Er habe im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, dass er lediglich 27,5 %
des Weidezauns instand gestellt habe und dass der restliche Teil des Zauns
Bestandesschutz geniesse. Bei der Prüfung der behördlich verfügten Auflagen
habe die Vorinstanz sodann unberücksichtigt gelassen, dass es sich vorliegend
um eine Dauerweide handle, was für die Wahl des entsprechenden Zauntyps
entscheidend sei. Die Zaunhöhe von 1,20 m sei aus topographischen Gründen
notwendig, um zu verhindern, dass die Schafe aufgrund des Gefälles im Gelände
über den Zaun springen können. Sodann bestehe bei einer Bodenfreiheit von 30 cm
die Gefahr, dass die Lämmer unter der unteren Litze hindurchkriechen und auf
die nahe gelegene Strasse gelangen könnten. Bei einem allfälligen
Verkehrsunfall bestünde für den Beschwerdeführer als Tierhalter insoweit ein
Haftungsrisiko.

4.3. Der verfassungsmässige Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) gilt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als ein solcher formeller Natur. Er ist hier
vorweg zu behandeln, weil seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten des
Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids
führt (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197 mit Hinweis). Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt sich für die Behörde die Pflicht, ihren Entscheid zu
begründen. Dies bedeutet indes nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann
sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 136 I
229 E. 5.2 und 5.3 S. 236 f.).

4.4. Die Vorinstanz hat Folgendes erwogen: Da sich das Weideland an einem
Waldrand in der Juraschutzzone befinde, sei die Forderung nach einem
wildtierfreundlichen und landschaftsverträglichen Zauntyp gerechtfertigt.
Knotengitter und Flexinetze würden diesen Anforderungen nicht entsprechen, da
sie für Wildtiere Hindernisse oder sogar Todesfallen seien, in denen sie sich
verfangen und unter Umständen nicht mehr befreien können. Zäune sollen für
Wildtiere keine Hindernisse sein. Dass bisher kein Wild zu Schaden gekommen
sei, stelle keinen Grund dar, diese Art von Zäunen in der Nähe von Wäldern zu
dulden. Die maximale Zaunhöhe von 1,00 m sei für einen wildtierfreundlichen
Zaun genügend, zumal "nicht bekannt [sei], dass Schafe über Zäune springen
(ausser beim Schäfchenzählen!) ". Der Abstand vom Boden zur untersten Litze von
30 cm ermögliche kleineren Wildtieren, unter dem Zaun gefahrlos
durchzukriechen. Zwar gelänge dies auch Lämmern. Es sei aber davon auszugehen,
dass sich ein ausgerissenes Lamm alleine nicht wohlfühle und so rasch als
möglich zur Mutter und zur Herde zurückfinde. Das Argument mit der Sicherheit
der Strasse vermöge daran nichts zu ändern, haben sich Motorfahrzeugfahrer doch
an die Verkehrsvorschriften zu halten und bei einem Hindernis auf der Strasse
anzuhalten.

4.5. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer vorgetragene Argumentation
betreffend Bestandesschutz und Weidetyp ist die Vorinstanz ihrer
Begründungspflicht nicht nachgekommen. Zunächst ist festzustellen, dass sich
der angefochtene Entscheid zum Bestandesschutz des vom Beschwerdeführer nicht
erneuerten Teils des Zauns (d.h. der übrigen 72,5 % des Zauns, der vom Vater
des Beschwerdeführers in den 1970er-Jahren rechtmässig errichtet wurde) nicht
äussert, sondern davon ausgeht, dass der gesamte Zaun aus Diagonalgeflecht
durch einen Litzenzaun ersetzt werden muss (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz;
Bst. E hiervor). Sodann geht die Vorinstanz auf das Vorbringen des
Beschwerdeführers, seine Schafweide sei als Dauerweide und nicht als temporäre
Weide zu qualifizieren, nicht ein, obwohl diese Frage im vorliegenden Kontext,
wie der Beschwerdeführer zutreffend hervorhebt, wesentlich ist. Den Akten lässt
sich entnehmen, dass seine Schafe ständig auf derselben Weide gehalten werden.
Solche Dauerweiden stellen andere Anforderungen an einen Weidezaun. So lässt
sich den Merkblättern "Zäune ausserhalb der Bauzone" des Forstamts Thurgau
(2009) oder "Sichere Weidezäune" des Schweizer Tierschutzes (STS) entnehmen,
dass für Schafe auf Dauerweiden Knotengitter- oder Maschendrahtzäune "geeignet"
sind. Ebenfalls in Frage kommt ein Mehrdraht-Elektrozaun mit Spezialstahldraht.
Da Schafe aber aufgrund ihres dichten Fells gegenüber Stromstössen relativ
unempfindlich sind, muss mit Blick auf die nötige Hütesicherheit für eine
ausreichend hohe Spannung gesorgt werden, was aber wiederum dazu führt, dass
solche Zäune für Wildtiere "zu unüberwindbaren Barrieren werden und damit ihren
Lebensraum zerstückeln oder einschränken" (Merkblatt STS, S. 5). Dagegen kommt
der von der Behörde verfügte Litzenzaun nur bei temporären Weiden, nicht aber
bei Dauerweiden, in Betracht.

4.6. Damit erweist sich die Gehörsrüge als begründet, was bereits zur Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids führt.

4.7. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerde in Bezug auf die Zaunhöhe
und die Bodenfreiheit auch aus anderen Gründen gutzuheissen gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer hat bereits vor der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass
das Parzellengelände zu 90% uneben sei. Die Höhe des Zauns am Waldrand betrage
1,00 m und auf der freien Fläche (in Richtung der Kantonsstrasse) rund 1,20 m.
Der Höhenunterschied sei durch das unterschiedliche Gefälle des Weidelands
bedingt. Im abschüssigen Teil des Geländes müsse der Weidezaun deshalb höher
als 1,00 m sein; andernfalls könnten die Schafe ausbrechen, da sie deutlich
weniger als einen Meter überspringen müssten. Zudem könne nicht jede
Bodenunebenheit mit Litzen abgespannt werden, so dass die Bodenfreiheit
stellenweise mehr als 30 cm betragen würde. Dort könnten die Lämmer
durchschlüpfen. Die an die Schafweide angrenzende Kantonsstrasse (ausserorts;
Maximalgeschwindigkeit: 80 km/h) werde insbesondere an Wochenenden und
Feiertagen von zahlreichen Ortsunkundigen (Ausflüglern, Motorrad- und
Radfahrern) befahren. Es sei daher unerlässlich, das Risiko, dass ein Schaf
ausbreche und auf die Strasse gelange, auf ein Minimum zu reduzieren,
andernfalls würde der Beschwerdeführer als Tierhalter haftpflichtig (Art. 56
OR). Die Herde müsse auch vor unbeaufsichtigten Hunden geschützt werden. Würde
ein Hund in das Gehege gelangen, könnten die Schafe in Panik geraten und
ausbrechen. Ein 1,20 m hoher Knotengitter-/Maschendrahtzaun sei daher notwendig
und könne von wildlebenden Huftieren übersprungen werden, ohne dass dies zu
einer Beeinträchtigung ihres Lebensraums führen würde. Das Drahtgeflecht sei
straff gespannt und nicht so weitmaschig, dass sich Wildtiere darin verfangen
könnten.
Diesen zahlreichen Einwänden des Beschwerdeführers, die für einen
ausbruchsicheren Zaun sprechen, hält die Vorinstanz lediglich pauschale
Begründungen oder Behauptungen entgegen, die zudem auf angeblich notorischen
Annahmen beruhen (z.B., "dass Schafe nicht über Zäune springen, ausser beim
Schäfchenzählen!"; vgl. zum Phänomen, dass Schafe zu niedrige Einzäunungen
überspringen und damit die Ausbruchsbereitschaft der gesamten Herde erhöhen
[sog. Hürdenspringer], jedoch HUGO RIEDER, Schafe halten, 5. Aufl. 2010, S. 113
f. und 143). Damit hätte sich die Beschwerde auch aufgrund der unvollständigen
und damit offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 2
BGG) als begründet erwiesen.

4.8. Nach dem Ausgeführten muss auf die weiteren vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Rügen nicht mehr eingegangen werden.

5. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. März 2015 wird insoweit
aufgehoben, als die Vorinstanz die Ziff. 12 lit. a-c der Verfügung des Bau- und
Justizdepartements vom 14. April 2014 bestätigt hat. Die Sache wird insoweit zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem teilweise unterliegenden
Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- zur Hälfte aufzuerlegen,
wohingegen die Beschwerdegegner keine Kostenpflicht trifft (Art. 65 und Art. 66
BGG). Für das Verfahren vor Bundesgericht hat der Kanton Solothurn dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.--
auszurichten.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 5. März 2015 wird insoweit aufgehoben, als die
Vorinstanz die Ziff. 12 lit. a-c der Verfügung des Bau- und Justizdepartements
vom 14. April 2014 bestätigt hat. Die Sache wird insoweit zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte
Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt.

3. 
Für das Verfahren vor Bundesgericht hat der Kanton Solothurn dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.--
auszurichten.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baukommission der
Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons
Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Misic

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