Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.216/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_216/2015

Urteil vom 6. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Dänikon,
Oberdorfstrasse 1, 8114 Dänikon,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Strassensanierung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Februar 2015
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.

Erwägungen:

1. 
Der Kanton Zürich hat in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden ein
Projekt zur Erneuerung der Fahrbahn der Hauptstrasse zwischen Dänikon und
Hüttikon erarbeitet. Dieses beinhaltet auch die Verlegung der Bushaltestelle
"Rotflue". Während der öffentlichen Auflage des Bauprojekts und des
Landerwerbsplans erhob unter anderen A.________ Einsprache. Er verlangte, dass
die Bushaltestelle nicht verlegt wird.

 Am 20. August 2014 beschloss der Regierungsrat das Projekt und trat auf die
Einsprache von A.________ nicht ein. Eine von A.________ dagegen erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19.
Februar 2015 ab.

2. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. April 2015
beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das
Verwaltungsgericht sei anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65
E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte
verstossen soll.

4. 
Das Verwaltungsgericht hielt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer mache
nicht geltend, durch die Verlegung der Bushaltestelle als Verkehrsteilnehmer
einen Nachteil zu erleiden. Sein Grundstück liege mehr als 800 m von der neu zu
bauenden Bushaltestelle entfernt. Damit sei auch eine räumliche Betroffenheit
nicht erkennbar. Schliesslich habe er Einsicht in die Auflageakten gehabt und
das Projekt sei ihm in zwei Verhandlungen erläutert worden. Sein Anspruch auf
rechtliches Gehör sei damit gewahrt worden. Aus dem Mitwirkungsrecht der
Bevölkerung nach § 13 des kantonalen Strassengesetzes vom 27. September 1981
(StrG; LS 722.1) könne er keine besondere Betroffenheit ableiten.

5. 
Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Willkürverbot und seinen Anspruch, von
den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV).
Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, das zum Schluss gekommen ist, der
Beschwerdeführer sei nicht besonders berührt und deshalb nicht zur Einsprache
legitimiert, setzt er sich jedoch nicht auseinander. Seine Kritik bezieht sich
auf das Projekt selbst und auf das von ihm als mangelhaft empfundene Verfahren.
Damit zeigt er indessen nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde genügt damit
den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

6. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Dänikon, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold

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