Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.209/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_209/2015

Urteil vom 5. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Staatsanwalt,
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251,
8021 Zürich,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Besondere Untersuchungen,
Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 31. März 2015 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. 
A.________ erstattete mit Schreiben vom 27. Januar 2015 Strafanzeige gegen den
Staatsanwalt B.________ wegen Amtsmissbrauchs. Die Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich überwies die Akten mit Verfügung vom 10. Februar 2015 via
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an das Obergericht des Kantons Zürich
zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung.
Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss
vom 31. März 2015 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung
nicht, da kein Anfangsverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Handeln des
Staatsanwalts vorliege.

2. 
A.________ führt mit Eingabe vom 12. April 2015 (Postaufgabe 20. April 2015)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der
III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Die III. Strafkammer legte in ihrem Beschluss dar, weshalb kein Anfangsverdacht
auf ein strafrechtlich relevantes Handeln ersichtlich sei. Mit diesen
Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und vermag mit
ihrer Darstellung der eigenen Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern die
Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst verfassungs- oder
rechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen
Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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