Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.206/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_206/2015

Urteil vom 28. April 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65,
4509 Solothurn,
handelnd durch die Motorfahrzeugkontrolle
des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3,
4512 Bellach.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. März 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn.

Erwägungen:

1. 
A.________ erhob gegen die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons
Solothurn vom 9. Februar 2015 betreffend Führerausweisentzug Beschwerde, auf
welche das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mangels fristgerechter
Leistung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 24. März 2015 nicht eintrat.

2. 
A.________ führt mit Eingabe vom 28. März 2015 (Postaufgabe 17. April 2015)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

 Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht
dar, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgericht bzw. dessen Verfügung
selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den
gesetzlichen Formerfordernissen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E.
1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht, weshalb auf
sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des
Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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