Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.205/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_205/2015

Urteil vom 29. Oktober 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Zuberbühler,

gegen

1. B. und C. D.________,
2. E. und F. G.________,
3. H.________,
Beschwerdegegner,

Einwohnergemeinde Wohlen, Baubewilligungsbehörde, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen
b. Bern,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt,
Reiterstrasse 11, 3011 Bern.

Gegenstand
Abbruch und Bau eines Einfamilienhauses,

Beschwerde gegen das Urteil vom 12. März 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (Bauherr) plante, sein in der Wohnzone W1 errichtetes
Einfamilienhaus (Gebäude Nr. 47) auf der Parzelle Gbbl. Nr. 4372 in Wohlen
durch einen Neubau zu ersetzen, wobei die Garagen mit einem als "Mehrzweckraum"
bezeichneten Aufbau (Gebäude Nr. 47a) bestehen bleiben sollten. Mit Schreiben
vom 23. Februar 2010 ersuchte der Bauherr die Gemeinde Wohlen darum, entgegen
ihrer bisherigen Beurteilung den Mehrzweckraum über den Garagen nicht zur
Bruttogeschossfläche des Neubauprojekts anzurechnen, da dieser Raum weder
beheizt noch isoliert sei und über keine Wasserleitungen verfüge. Die Gemeinde
Wohlen antwortete mit Schreiben vom 30. März 2010, die Departementskommission
Bau habe das Gesuch am 23. März 2010 behandelt und in Würdigung der
Vorgeschichte und der damaligen Verhandlungsergebnisse beschlossen, den
Mehrzweckraum  nicht der AZ-pflichtigen Bruttogeschossfläche anzurechnen. Der
Bauherr könne demzufolge seine Überlegungen und Studien für ein allfälliges
Neubauprojekt eines Wohnhauses ohne diese Fläche weiterverfolgen. Am 2. Juni
2010 unterbreitete der Bauherr der Gemeinde mit einer Voranfrage bezüglich
seines Bauvorhabens ein Vorprojekt, um seine Vereinbarkeit mit der neuen
baurechtlichen Grundordnung zu klären. Im Antwortschreiben vom 29. Juni 2010
führte die Gemeinde zusammengefasst aus, das Neubauvorhaben entspreche
bezüglich Art und Mass der Nutzung sowie den baupolizeilichen Vorgaben den
Bestimmungen des neuen Gemeindebaureglements grundsätzlich. Das Neubauvorhaben
erscheine als möglich, werde allerdings im bestehenden Quartier neue Massstäbe
setzen. Bei der weiteren Projektierung seien der bestehende Garagentrakt sowie
die benachbarten Bebauungen auf geeignete Art zu visualisieren, damit die
Bezüge zum Neubauvorhaben beurteilt werden könnten und eine umfassende
Beurteilung der Einordnung und Gestaltung möglich werde. Die Gemeinde erwarte
ein Baugesuch mit den erforderlichen Unterlagen.

B. 
Am 21. Dezember 2010 reichte der Bauherr bei der Einwohnergemeinde Wohlen
(nachstehend: Gemeinde) ein Baugesuch für den Abbruch und den Neubau seines
Einfamilienhauses ein. Dagegen erhoben mehrere Nachbarn Einsprachen, darunter
B. und C. D.________, E. und F. G.________ sowie H.________ (Einsprecher). In
der Folge wurde das Bauprojekt überarbeitet und neu publiziert, worauf die
Einsprachen erneuert wurden.
In Beantwortung einer Voranfrage der Gemeinde vom 8. November 2011 kam das
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland in seiner Stellungnahme vom 9.
Dezember 2011 zum Ergebnis, der Mehrzweckraum über der Garage müsse der
Bruttogeschossfläche angerechnet werden. Zur Begründung gab dieses Amt an, der
über 70 m2 grosse Mehrzweckraum mit einer Raumhöhe von mindestens 3,20 m und
einer Fensterfläche von 22,7 % biete sich geradezu zum Wohnen an, weshalb er
nach der bernischen Rechtsprechung an die Bruttogeschossfläche anzurechnen sei.
Am 24. Januar 2014 erteilte die Gemeinde dem Bauvorhaben den Bauabschlag, den
sie im Wesentlichen damit begründete, dass der bestehende Mehrzweckraum über
der Garage der maximal zulässigen Bruttogeschossfläche anzurechnen sei, weshalb
diese um mehr als 70 m2 überschritten werde. Weiter seien die Empfehlungen der
von der Gemeinde beigezogenen Fachberatung in den neuen Plänen grösstenteils
nicht umgesetzt worden.
Der Bauherr focht den Bauabschlag mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und
Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) an, welche die Beschwerde mit Entscheid
vom 18./19. September 2014 abwies, soweit sie darauf eintrat. Eine dagegen vom
Bauherrn erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit
Urteil vom 12. März 2015 ab.

C. 
Der Bauherr (Beschwerdeführer) erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit den sinngemässen Anträgen, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 12. März 2015 aufzuheben und die Angelegenheit zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Baubewilligungsbehörde der
Gemeinde Wohlen oder an die Vorinstanz zurückzuweisen oder ihm eventuell die
ersuchte Baubewilligung zu erteilen. Subeventuell sei der vorinstanzliche
Entscheid bezüglich der Verlegung der Gerichtskosten (Dispositivziffer 2)
aufzuheben, diese Kosten seien neu zu verlegen und dem Beschwerdeführer sei
eine entsprechende Parteikostenentschädigung auszurichten.
B. und C. D.________ sowie H.________ halten in ihren Vernehmlassungen ihre
Einsprachen aufrecht. E. und F. G.________ sowie das Verwaltungsgericht
schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1. 
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts im
Bereich des Baurechts steht grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 133 II 353 E. 2 S. 356). Der
Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als
Baugesuchsteller zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend
gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, Völkerrecht
oder kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Die
Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht
relevanten Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. c und d BGG vor Bundesgericht nicht
gerügt werden. Zulässig ist jedoch die Rüge, die Anwendung dieses Rechts führe
zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des verfassungsmässigen
Willkürverbots (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Nach der Praxis des
Bundesgerichts verstösst ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 138
I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen).

2.2. In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die
Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106
Abs. 2 BGG). Inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen,
ist daher in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 140 II 141
E. 8 S. 156). Zudem müssen solche Rügen soweit möglich bereits vor der
Vorinstanz vorgetragen worden sein, weil sonst mangels Ausschöpfung des
kantonalen Instanzenzugs die Letztinstanzlichkeit im Sinne von Art. 86 Abs. 1
lit. d BGG nicht gegeben ist (Urteile 1C_264/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4;
1C_32/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 3; vgl. auch BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 522;
je mit Hinweisen).

2.3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit der
Beschwerdeführer vor Bundesgericht Rügen der Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten erhebt, die er bereits vor der Vorinstanz hätte erheben können. Dies
trifft bezüglich der ohnehin ungenügend substanziierten Rüge zu, die durch Art.
30 Abs. 1 BV gewährleistete Unbefangenheit der Gemeinde als Baubehörde sei
problematisch, weil ein ehemaliges Mitglied der Baukommission mit besonderer
Beziehungsnähe zur Baubbehörde die zahlreichen Einsprachen "orchestriert" habe.
Unzulässig ist auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erhobene
Willkürrüge, die der Beschwerdeführer damit begründet, dass die Gemeinde ihre
Voranfrage vom 8. November 2011 als Vergeltungsmassnahme gestellt habe, weil er
ihre Feststellungsverfügung vom 8. Juli 2011 betreffend ein Nachbargrundstück
am 10. August 2011 mit einer Beschwerde angefochten habe.

3.

3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV wird die
Pflicht der Behörden abgeleitet, ihre Entscheide so zu begründen, dass sie
sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss daher kurz die
Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Dagegen ist
nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit
jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt (BGE 129 I 232 E. 3.2
S. 236; 133 III 439 E. 3.3 S. 455; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs bestimmt Art. 38 Abs. 2 Satz 2 des Berner Baugesetzes vom 9.
Juni 1985 (BauG), dass sich der Bauentscheid mit den unerledigten Einsprachen
auseinandersetzen muss. Nach der Rechtsprechung haben die Einsprecher jedoch
bei einer Abweisung des Baugesuchs keinen Anspruch auf eine Auseinandersetzung
mit ihren Einsprachen, weil ein Bauabschlag für sie keine Beschwer begründet
(Urteil 1C_442/2007 vom 21. April 2008 E. 2.4.1 und 2.4.2, in: ZBl 2010 S.
339).

3.2. Unter Berufung auf diese Rechtsprechung ging das Verwaltungsgericht davon
aus, die Gemeinde habe sich im Rahmen der Begründung des Bauabschlags nicht zu
allen in den Einsprachen geäusserten Einwänden äussern müssen. Zudem fehle dem
Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse, eine allfällige Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Einsprecher geltend zu machen.

3.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, trotz des Bauabschlags sei für ihn im
Hinblick auf allfällige Projektänderungen von grossem Interesse zu erfahren,
wie die Baubehörde die Vorbringen der Einsprecher rechtlich beurteile.

3.4. Da die Gemeinde die Baubewilligung gestützt auf die erhebliche
Überschreitung der zulässigen Ausnützungsziffer verweigerte, waren die weiteren
Einwände der Einsprecher nicht mehr entscheiderheblich. Die Gemeinde brauchte
auf diese Einwände daher nicht einzugehen. Daran ändert nichts, dass allfällige
Eventualerwägungen der Gemeinde zu diesen Einwänden für den Beschwerdeführer
aufgrund ihrer präjudiziellen Wirkung im Hinblick auf ein künftiges
Baubewilligungsverfahren von Interesse sein könnten, weil solche Erwägungen in
diesem Verfahren nicht verbindlich wären. Der Beschwerdeführer hat daher keinen
Anspruch darauf, dass sich die Gemeinde in der Begründung des Bauabschlags auch
zu nicht entscheiderheblichen Einwänden der Einsprecher äussert. Die Gemeinde
brauchte entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch nicht zu prüfen,
welche Einsprecher zur Einsprache legitimiert waren, weil dies für den
Bauabschlag nicht erheblich war und die Legitimation von Einsprechern im
Rechtsmittelverfahren von den Rechtsmittelbehörden geprüft werden kann.

3.5. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe ausgeführt,
die Meinungsänderung der Baubehörde habe auf sachlichen Gründen beruht, ohne
darzulegen, worin diese Gründe bestehen sollen. Damit habe die Vorinstanz ihre
Begründungspflicht verletzt. Diese Rüge ist unbegründet, weil dem
Beschwerdeführer die von der Gemeinde für den Bauabschlag angeführten Gründe
bekannt waren, er diesen sachgerecht anfechten konnte (vgl. Entscheid der BVE
vom 18. September 2014 E. 3) und die Vorinstanz daher die entsprechenden Gründe
nicht nochmal zu nennen brauchte.

4.

4.1. Der Grundsatz der Aktenführungspflicht der Behörden wurde zunächst im
Strafverfahren entwickelt und später auf alle Verfahrensarten ausgeweitet.
Gemäss diesem Grundsatz haben die Behörden alles in den Akten festzuhalten, was
zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann, damit der Betroffene das
aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitete Akteneinsichts- und
Beweisführungsrecht ausüben kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477 mit Hinweisen).

4.2. Die Vorinstanz führte aus, die Gemeinde habe ihre Aktenführungspflicht
insoweit nicht erfüllt, als sie ihre Akten in verschiedenen Ordnern, Heften und
losen Mäppchen zusammengestellt und zudem nicht paginiert habe. Damit sei die
Auseinandersetzung mit der Angelegenheit für alle Verfahrensbeteiligten
unnötigerweise erschwert worden. Zudem seien die Akten der Gemeinde nicht
vollständig gewesen. Die Unvollständigkeit beziehe sich jedoch in erster Linie
auf Unterlagen bezüglich der vor der Einreichung des Baugesuchs gestellten
Vorfragen. Insoweit gelte die für das Verwaltungsverfahren massgebende
Aktenführungspflicht nicht. Dennoch habe die Gemeinde bezüglich der Voranfragen
eine Vielzahl von Unterlagen, darunter den E-Mail-Verkehr zwischen der
Projektverfasserin und dem ehemaligen Leiter der Abteilung Bau und Planung,
abgelegt. Die mangelhafte Anordnung und die teilweise Unvollständigkeit der
amtlichen Akten habe indessen zu keinen beweisrechtlichen Schwierigkeiten
bezüglich entscheidwesentlicher Umstände geführt und daher den Beschwerdeführer
in der Wahrung seiner Rechte nicht benachteiligt. Die Verletzung der
Aktenführungspflicht rechtfertige somit die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids nicht.

4.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe verkannt, dass die
Gemeinde mit der ungenügenden Aktenführung seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe und eine Verletzung dieses
Anspruchs ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung
des Entscheides führen müsse.

4.4. Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Dieses Recht umfasst den Anspruch,
bei der Beweiserhebung mitzuwirken und sich vor Fällung des Entscheids zur
Sache zu äussern (BGE 140 I 99 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Verletzung dieser
Mitwirkungsrechte führt in der Regel ungeachtet der materiellen Begründetheit
der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2
S. 197; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.; je mit Hinweisen).

4.5. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er aufgrund der
ungenügenden Aktenführung der Baubehörde seine Mitwirkungs- oder
Äusserungsrechte nicht habe ausüben können. Dies ist auch nicht ersichtlich,
weil er am Baubewilligungsverfahren und den entsprechenden Vorabklärungen
beteiligt war und ihm daher die rechtserheblichen Tatsachen und Belege bekannt
waren und er diese vorlegen konnte. Die Vorinstanz durfte daher davon ausgehen,
die Gemeinde habe durch ihre zum Teil ungenügende Erfüllung ihrer
Aktenführungspflicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
im Ergebnis nicht verletzt (vgl. BGE 115 Ia 97 E. 5.1 S. 100 f.).

5.

5.1. Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Zur Wahrung dieses Anspruchs
können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter Umständen eine vom
materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Der damit
gewährte Schutz des Vertrauens in behördliches Handelns setzt namentlich
voraus, dass die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde, sie sich auf eine
konkrete Angelegenheit bezog, die auskunftserteilende Behörde hiefür zuständig
war oder der Rechtssuchende sie aus zureichenden Gründen als zuständig
betrachten durfte, er die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres
erkennen konnte und er im Vertrauen darauf Dispositionen traf, die nicht ohne
Nachteil rückgängig gemacht werden können (BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; 121 II 473 E. 2c S. 479).

5.2. Die Vorinstanz führte aus, die von der Baubehörde zur Beantwortung der
Voranfrage erteilten Auskünfte seien nach ständiger Rechtsprechung im
nachfolgenden Baubewilligungsverfahren nicht bindend und könnten hinsichtlich
der Erteilung der Baubewilligung keine Vertrauensposition verschaffen.
Entsprechend habe die Gemeinde in ihrer Auskunft vom 29. Juni 2010 die
(erneute) Prüfung des erst noch einzureichenden Gesuchs im
Baubewilligungsverfahren vorbehalten, indem sie ausgeführt habe, sie erwarte zu
gegebener Zeit ein Baugesuch mit den erforderlichen Unterlagen. Unter diesen
Umständen habe sie keine für das Baubewilligungsverfahren bindende Zusicherung
abgegeben. Eine solche müsste zudem von den Einsprechern, die den Einbezug des
Mehrzweckraums bei der Beurteilung des Neubauprojekts verlangt hätten, nicht
hingenommen werden.

5.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Gemeinde habe im Schreiben vom 30.
März 2010 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Fläche des Mehrzweckraums -
unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Bauvorhabens - der
AZ-pflichtigen Bruttogeschossfläche nicht anrechnen werde. Die Gemeinde habe
ihm damit in Beantwortung einer Voranfrage eine unmissverständliche,
verbindliche und vorbehaltlose Rechtsauskunft erteilt, die nicht offensichtlich
falsch sei. Auf diese Auskunft müsse sich die Gemeinde daher gemäss dem in Art.
9 BV und Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern gewährleisteten
Anspruch des Bürgers, nach Treu und Glauben behandelt zu werden, behaften
lassen.

5.4. Im Kanton Bern sind Voranfragen, mit denen Baubehörden vor der Eröffnung
eines Baubewilligungsverfahrens um Rechtsauskünfte über die (voraussichtliche)
Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens ersucht werden, gesetzlich nicht
geregelt, aber in der Praxis gebräuchlich ( ZAUGG/LUDWIG, Baugesetz des Kantons
Bern, Bd. I, 4. Aufl. 2013, N. 5 der Vorbem. zu Art. 32-44 BauG mit Hinweisen).
Voranfragen werden ohne Einbezug der im Baubewilligungsverfahren
einspracheberechtigten Personen beantwortet. Die entsprechenden Rechtsauskünfte
können daher im Baubewilligungsverfahren keine bindende Wirkung haben, da in
diesem Verfahren zur Wahrung der Interessen der einspracheberechtigten Personen
möglich sein muss, dass unter Berücksichtigung ihrer Einwände ein von der
Rechtsauskunft abweichender Entscheid ergeht. Die Antwort auf eine Voranfrage
darf daher nicht den Anschein erwecken, die Baubehörde habe sich bereits eine
abschliessende Meinung zum Bauprojekt gebildet und werde sich im
Baubewilligungsverfahren ungeachtet der Argumente der Einsprecher nicht mehr
umstimmen lassen. Andernfalls müssen die mit der Voranfrage befassten
Behördenmitglieder im Baubewilligungsverfahren wegen unzulässiger Vorbefassung
in den Ausstand treten (Urteile 1C_150/2009 vom 8. September 2009 E. 3.5.4 und
3.5.5; 1C_525/2009 vom 15. April 2010 E. 2.1.1; vgl. auch BGE 140 I 326 E. 6.3
S. 333; Zaugg/Ludwig, a.a.O., N. 5 der Vorbem. zu Art. 32-44 BauG/BE). Die zur
Beantwortung einer Voranfrage erteilte Rechtsauskunft erfolgt demnach von
Gesetzes wegen unter dem Vorbehalt eines abweichenden Entscheids im
Baubewilligungsverfahren.

5.5. Der Beschwerdeführer liess sein Bauprojekt von einem Architekturbüro
ausarbeiten, deren angestellte Architekten im Bauwesen über Sachkunde verfügen
(vgl. Urteil 1C_23/2014 vom 24. März 2015 E. 7.2). Diese Fachleute mussten
wissen, dass die zur Beantwortung von Voranfragen ohne Einbezug der
einspracheberechtigten Personen erteilten Auskünfte im nachfolgenden
Baubewilligungsverfahren weder für die Baubehörde noch für die allenfalls von
einspracheberechtigten Personen angerufenen Rechtsmittelinstanzen bindend sind.
Der Beschwerdeführer hat sich dieses Wissen der ihn beratenden Architekten
anrechnen zu lassen (BGE 111 Ib 213 E. 6a S. 222 mit Hinweisen). Er durfte
daher - unabhängig davon, dass die Gemeinde ihre Rechtsauskünfte vom 30. März
und vom 29. Juni 2010 (bedauerlicherweise) nicht ausdrücklich unter dem
Vorbehalt eines abweichenden späteren Entscheids im Baubewilligungsverfahren
erteilt hatte - nicht darauf vertrauen, diese Auskünfte seien in diesem
Verfahren verbindlich. Vielmehr musste er mit einem abweichenden Entscheid im
Baubewilligungsverfahren rechnen. Die Vorinstanz hat demnach den Grundsatz von
Treu und Glauben nicht verletzt, wenn sie eine bindende Auskunft verneinte.
Damit ist nicht entscheiderheblich, ob der Beschwerdeführer gestützt darauf
Projektarbeiten in Auftrag gab, die sich nachträglich als unnütz erwiesen.

6.

6.1. Die Vorinstanz nahm an, es bestehe kein Grund, der Verletzung der
Aktenführungspflicht durch die Gemeinde im Kostenpunkt Rechnung zu tragen.

6.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Verletzung der Aktenführungspflicht
habe die Auseinandersetzung mit der Angelegenheit unnötig erschwert und damit
für ihn einen substanziellen Zusatzaufwand verursacht. Sei ein Dossier
unvollständig, sei zu prüfen, welche Dokumente gegebenenfalls noch Eingang in
die Prozessakten finden müssten. Fehle ein Verzeichnis der Akten und seien
diese nicht chronologisch geordnet und nummeriert, werde jedes Aktenstudium und
die Suche nach bestimmten Dokumenten zu einem Spiessrutenlauf. Dies müsse
zwingend sanktioniert und bei der Kostenregelung mitberücksichtigt werden, was
die Vorinstanz willkürlich missachtet habe.

6.3. In der Verwaltungsrechtspflege gilt für die Verteilung der
Parteientschädigungen, soweit solche überhaupt vorgesehen sind, allgemein das
Unterliegerprinzip, nach welchem die unterliegende Partei der obsiegenden die
notwendigen Parteikosten zu ersetzen hat. Es wird meist ergänzt durch das
Verursacherprinzip, wonach unnötige Kosten vom Verursacher zu bezahlen sind
(Urteil 1P.368/1998 vom 11. November 1998 E. 3a; MARTIN BERNET, Die
Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürch 1986,
S. 136 ff. Rz. 237 ff.; vgl. auch Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG). Dies
entspricht der hier anwendbaren Regelung gemäss Art. 108 Abs. 3 des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG/BE).
Nach dem Verursacherprinzip kann es sich rechtfertigen, das verantwortliche
Gemeinwesen zur Leistung einer Parteientschädigung an eine (in der Sache
unterliegende) Partei zu verpflichten, wenn deren rechtliches Gehör in
schwerwiegender Weise verletzt wurde und diese Verletzung zu nennenswerten
Kosten führte, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile
der Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts I 718/05 vom 8. November
2006 E. 5.2; I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2). Entsprechend sprach das
Bundesgericht einem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu, der durch
eine ungenügend begründete Haftverfügung zur Beschwerdeerhebung veranlasst
wurde, die er bei rechtsgenüglicher Begründung unterlassen hätte (BGE 133 I 234
E. 3 S. 248).

6.4. Da dem Beschwerdeführer die rechtserheblichen Tatsachen unabhängig von der
Aktenführung der Baubehörde bekannt waren und er die entsprechenden Belege
vorlegen konnte (vgl. E. 4.4 hiervor), war er in der Lage, den Bauabschlag
sachgerecht anzufechten, ohne bezüglich der Verletzung der Aktenführungspflicht
ein separates Rechtsmittel zu ergreifen. Demnach ist vertretbar, einen
nennenswerten Mehraufwand des Beschwerdeführers zu verneinen, zumal er seine
Argumentation im Wesentlichen auf die schriftlichen Rechtsauskünfte der
Gemeinde vom 30. März und vom 29. Juni 2010 abstützte und er nicht geltend
machte, diese beiden Schreiben nur mit grossem Aufwand gefunden zu haben. Seine
Ausführungen zum Mehraufwand beschränken sich vielmehr auf abstrakte
Ausführungen ohne Bezug zum tatsächlich von ihm bzw. seinem Rechtsvertreter
erbrachten Zusatzaufwand, weshalb dieser mangels einer hinreichenden
Substanziierung kaum richterlich geschätzt werden könnte (vgl. zur
Schadensschätzung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR: BGE 128 III 271 E 2b/aa S. 276 f.
mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz nicht in Willkür
verfallen, wenn sie dem unterliegenden Beschwerdeführer nach dem
Verursacherprinzip keine Parteientschädigung für einen durch die Gemeinde
verursachten Mehraufwand beim Aktenstudium zusprach.

7. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesen Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die nicht anwaltlich
vertretenen privaten Beschwerdegegner haben praxisgemäss keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Wohlen, der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Gelzer

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