Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.204/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_204/2015

Urteil vom 18. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Schib,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,

Gemeinderat Gipf-Oberfrick,
5073 Gipf-Oberfrick,
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung,
Buchenhof, Entfelderstrasse 22, Postfach 2254, 5001 Aarau.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Oktober 2014 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A. 
A.________ beschwerte sich am 27. November 2012 beim Gemeinderat Gipf-Oberfrick
über die Luft-Wasser-Wärmepumpe ihres Nachbarn B.________ auf der Parzelle Nr.
906. Sie bemängelte, die Wärmepumpe sei ohne Bewilligung erstellt und betrieben
worden und halte die Lärmgrenzwerte nicht ein.
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (BVU) führte am 10.
Januar 2013 eine Schallpegelmessung an dieser Luft-Wasser-Wärmepumpe durch.
Daraufhin reichte B.________ ein nachträgliches Baugesuch ein. Gegen das
öffentlich aufgelegte Bauvorhaben erhob A.________ am 28. Februar 2013 eine
Einwendung.

B. 
Der Gemeinderat erteilte B.________ am 6. Mai 2013 die Baubewilligung für die
bestehende Luft-Wasser-Wärmepumpe mit der Auflage, die Emissionen so weit zu
begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich
tragbar sei; es seien einfache und zweckmässige Schalldämmungsmassnahmen im
Sinne des Vorsorgeprinzips an den Ansaug- und Abluftöffnungen oder an der
Wärmepumpe vorzunehmen. Hierzu habe die Bauherrschaft dem Gemeinderat die
geplanten Massnahmen zu unterbreiten.

C. 
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das BVU am 23. September
2013 ab und verlängerte die Frist für die Einreichung der geplanten
Schalldämmungsmassnahmen neu auf 60 Tage ab Rechtskraft des Entscheids. Mit
Urteil vom 31. Oktober 2014 wies auch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
ihre Eingabe ab.

D. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. April 2015
gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des
Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2014 sowie die Abweisung des
Baugesuchs für die Wärmepumpe auf der Parzelle Nr. 906 in Gipf-Oberfrick.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventualiter sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, die Wärmepumpe ins
Innere des Wohnhauses zu versetzen und zweckmässige Schalldämmungsmassnahmen
vorzunehmen.
Der Gemeinderat Gipf-Oberfrick und das BVU schliessen auf Abweisung der
Beschwerde. B.________ (Beschwerdegegner) hat sich nicht vernehmen lassen. Das
Bundesamt für Umwelt (BAFU) führt in seiner Stellungnahme aus, der angefochtene
Entscheid genüge hinsichtlich der zu treffenden Schalldämmungsmassnahmen dem
Vorsorgeprinzip nicht; in den übrigen Punkten halte er jedoch die
Lärmschutzvorschriften ein. Das Verwaltungsgericht, das zunächst auf eine
Vernehmlassung verzichtet hatte, entgegnet dem BAFU, dass die in den Auflagen
der Baubewilligung angeordnete Pflicht der Bauherrschaft zur Unterbreitung von
Schalldämmungsmassnahmen vollstreckbar sei und beantragt die
Beschwerdeabweisung.
Die Beschwerdeführerin hält in der Replik an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen
Entscheid über eine (nachträgliche) Baubewilligungserteilung für eine
Luft-Wasser-Wärmepumpe, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82
lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Dagegen steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Ein Ausschlussgrund im Sinne von
Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen hat, ist als Nachbarin direkt von den Lärmimmissionen
betroffen und somit zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs.
1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche
Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht - wird vom Bundesgericht
allerdings nur insoweit geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hierzu gelten
qualifizierte Begründungsanforderungen: In der Beschwerde ist klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen,
inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 138 I 171 E.
1.4 S. 176 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, der Schopf des
Beschwerdegegners, in dem die Wärmepumpe installiert sei, halte den
Grenzabstand nicht ein. Durch den Einbau der Wärmepumpe in den Schopf stelle
dieser keine Kleinbaute, sondern einen Bestandteil des Hauptgebäudes dar, da
die beiden Gebäude mit Kabeln und Leitungen verbunden seien. Es müsse deshalb
nicht der für Kleinbauten nach § 18 Abs. 2 des Anhang 3 zur Bauverordnung vom
25. Mai 2011 (BauV; SAR 713.121) geltende Grenzabstand von 2 m, sondern der
kleine Grenzabstand von 4 m im Sinne von § 5 Abs. 1 der Bau- und
Nutzungsordnung der Gemeinde Gipf-Oberfrick (BNO) eingehalten werden, was
vorliegend nicht der Fall sei.

2.2. Dem ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin nicht eine
Verletzung der Abstandsvorschriften zu ihrem Grundstück, sondern zu den
nordwestlich von ihr liegenden Nachbarparzellen Nr. 992 und Nr. 993 rügt. Der
damalige Eigentümer dieser Liegenschaften räumte im Jahr 1977 im Rahmen des
Baubewilligungsverfahrens ein Näherbaurecht für die Erstellung des Schopfes
ein, weshalb dieser in einem Abstand von einem Meter zu den Grundstücken gebaut
werden durfte. Überdies erscheint die vorinstanzliche Erwägung, wonach der
Schopf auch mit der Wärmepumpe eine Kleinbaute darstelle, nicht willkürlich.
Durch den Einbau der Wärmepumpe, die ihrerseits den Grenzabstand von 2 m
unbestrittenermassen einhält, werden die Dimensionen des Schopfes nicht
verändert; diese kommen weiterhin innerhalb der für Kleinbauten geltenden
Ausmasse zu liegen (§ 18 Abs. 1 des Anhang 3 zur BauV; vgl. E. 6.2 des
angefochtenen Entscheids). Dass der Schopf aufgrund der zum Wohnhaus führenden
Kabel und Leitungen der Wärmepumpe als Bestandteil davon einzustufen sei,
überzeugt nicht, müsste in diesem Fall doch jeder mit Licht bzw. Elektrizität
vom Wohnhaus aus versorgter Sitzplatz oder eine die Ausmasse von Kleinbauten
berücksichtigende Garage mit solchen Anschlüssen als Hauptgebäude betrachtet
werden. Die Beschwerdeführerin kann somit gestützt auf den Grenzabstand nichts
zu ihren Gunsten ableiten.

3. 
Strittig ist ferner, ob durch den Betrieb der Wärmepumpe der in der Nacht
zulässige Belastungsgrenzwert überschritten wird.

3.1. Bei der Luft-Wasser-Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im
Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG (SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 der
Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41), bei deren Betrieb Lärmemissionen
verursacht werden und deshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den
Lärmschutz Anwendung finden. Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen
nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten
Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. BGE
138 II 331 E. 2.1 S. 336). Das Grundstück der Beschwerdeführerin liegt in der
Wohnzone W1 (Wohnzone 2 Geschosse aufgelockert), für welche die
Empfindlichkeitsstufe II gilt (§ 5 Abs. 1 BNO). Die Vollzugsbehörde beurteilt
die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der
Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. der LSV (Art. 40 Abs. 1 LSV).
Gemäss Anhang 6, der u.a. den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen
regelt (Ziff. 1 Abs. 1 lit. e), gilt ein Planungswert von 45 dB (A) in der
Nacht (Ziff. 2). Der Beurteilungspegel für die Lärmphasen in der Nacht ergibt
sich aus dem bewerteten Mittelungspegel und verschiedenen Pegelkorrekturen, die
der Störwirkung des Lärms Rechnung tragen, und wird durch folgende Formel
ausgedrückt: Lr = Leq (Mittelungspegel) + K1 (Pegelkorrektur pro Lärmphase) +
K2 (Pegelkorrektur für die Hörbarkeit des Tongehalts des Lärms am
Immissionsort) + K3 (Pegelkorrektur für die Hörbarkeit des Impulsgehalts des
Lärms am Immissionsort) + 10 · log (ti/to), wobei "ti" der durchschnittlichen
täglichen Dauer der Lärmphase in Minuten und "to" 720 min, d.h. der Dauer der
Nacht, entsprechen (Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 2 LSV).

3.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt die Ermittlung des Mittelungspegels Leq,
da der von ihr im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte technische Bericht
von der Sulzer Pumps vom 31. Juli 2014 einen höheren, auf Messungen beruhenden
Wert ausweise, als der berechnete Wert, auf den das Verwaltungsgericht
abgestellt habe. Dieser Unterschied hätte die Vorinstanz dazu bewegen müssen,
ihrem Antrag auf eine neue Pegelmessung stattzugeben, was jedoch nicht
geschehen sei.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Nichteinholung weiterer Lärmmessungen
durch die Vorinstanz eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts erblickt,
geht sie damit insoweit fehl, als der Anspruch, mit rechtzeitig und formgültig
angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden - soweit diese
erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind -
sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt (BGE 134
II 97, nicht publizierte E. 2.2; vgl. BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme
beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits
abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.;
134 I 140 E. 5.3 S. 148; je mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin musste sich die Vorinstanz aufgrund des technischen Berichts
der Sulzer Pumps nicht veranlasst sehen, eine weitere Begutachtung
durchzuführen, denn die in diesem Bericht aufgeführten Messresultate basieren
auf einem nicht LSV-konformen Messort (vgl. S. 16; Art. 39 Abs. 1 LSV), weshalb
sie den vom BVU im Rahmen der Schallpegelmessungen vom 10. Januar 2013
ermittelten Wert nicht in Frage zu stellen vermögen. Ausserdem handelt es sich
bei Letzterem weder um einen rein rechnerischen, noch um einen reinen Messwert.
Vielmehr wurde dieser auf der Grundlage von Messungen in 3 m Entfernung vom
Auslass am Schopf in 1.5 m Höhe und unter Extrapolierung auf die Distanz zu dem
nach Art. 39 Abs. 1 LSV massgebenden Immissionsort ermittelt. Die Kombination
von Messungen und Berechnung wird auch in der Vollzugshilfe 6.21 vom 11. März
2013 des Cercle Bruit über die technische Beurteilung von Luft/
Wasser-Wärmepumpen aufgeführt (vgl. Anhang 3 S. 9 f.) und bewirkt, dass
störende Hintergrundgeräusche soweit möglich ausgeklammert werden können. Die
Vollzugshilfe stellt zwar eine fachlich abgestützte private Richtlinie dar,
kann aber gemäss der Rechtsprechung als Entscheidungshilfe herangezogen werden
(BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36; Urteil 1C_161/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3).
Dass die Messungen, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, etwas höher hätten
vorgenommen werden müssen, da die Abluftöffnung 1.6 m bis 2.2 m über dem Boden
liege, leuchtet vor diesem Hintergrund nicht ein und hätte auf den
Mittelungspegel wohl kaum eine signifikante Auswirkung. Das Verwaltungsgericht
konnte demnach in willkürfreier, antizipierter Beweiswürdigung auf die vom BVU
durchgeführte Schallpegelmessung vom 10. Januar 2013 abstellen. Der
veranschlagte Mittelungspegel von 34 dB (A) ist somit nicht zu beanstanden.
Soweit die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren ein neues
Gutachten der Ehrsam & Partner AG einreicht, weil ihr Antrag auf weitere
Pegelmessungen von der Vorinstanz abgewiesen worden sei, übersieht sie, dass
das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Da die Ermittlung des
Mittelungspegels und der dafür massgebende Immissionsort bereits seit der
Schallpegelmessung vom 11. Januar 2013 bekannt ist, erlangte dieser Sachumstand
nicht erst durch das vorinstanzliche Urteil an Rechtserheblichkeit. Darüber
hinaus hat die Beschwerdeführerin auch im vorangegangenen Verfahren ein
Parteigutachten eingereicht, das zu den entscheidrelevanten Werten Stellung
nimmt. Das neue Beweismittel ist deshalb unbeachtlich.

3.3. Die Pegelkorrekturen K 1 und K 2, die mit + 10 dB (A) bzw. + 2 dB (A)
veranschlagt wurden, werden grundsätzlich nicht bestritten. Das BAFU führt in
seiner Stellungnahme aus, der tieffrequente Schall, der im Bereich von 20 bis
ca. 90 Hz liege, sei hörbar und deshalb bereits durch den Zuschlag für die
Tonhaltigkeit (K2-Wert) angemessen berücksichtigt worden. Es ist kein Grund
ersichtlich und wird auch nicht dargetan, weshalb von diesen überzeugenden
Ausführungen der Fachbehörde abzuweichen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin
beanstandet, der tieffrequenten Lärmeinwirkung sei nicht Rechnung getragen
worden, vermag sie daher nicht durchzudringen.

3.4. Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann, die Pegelkorrektur K3 für die
Hörbarkeit des Impulsgehalts des Lärms müsste mit + 2 dB (A) anstatt Null
beziffert werden und stützt sich dabei auf die im technischen Bericht der
Sulzer Pumps aufgeführten Aufzeichnungen eines Fachmanns (vgl. Ziff. 3.3.5 des
Berichts). Indessen wurden auch diese Messungen am offenen Fenster im Bad im
Erdgeschoss, und damit nicht an dem nach Art. 39 Abs. 1 LSV massgeblichen
Immissionsort durchgeführt. Ausserdem gibt es keinen Hinweis darauf, um an der
von einem Fachspezialist anlässlich der Schallpegelmessungen vom 10. Januar
2013 festgestellten fehlenden Hörbarkeit eines Impulsgehalts zu zweifeln. Auch
die Vollzugshilfe des Cercle Bruit geht davon aus, dass Luft-Wasser-Wärmepumpen
im Normalfall keinen Impulsgehalt aufweisen (vgl. Anhang 1). Dass ein solcher
aufgrund eines allfälligen Betriebs einer zweistufigen oder Doppelanlage
vorliege, wird nicht behauptet.

3.5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei keine Zeitkorrektur
für die in der Nacht nur teilweise betriebene Wärmepumpe vorzunehmen. Zur
Begründung führt sie an, die Wärmepumpe stelle während der ganzen Nacht immer
wieder ein und aus, was ihre Einschlafphase störe und zu gesundheitlichen
Beeinträchtigungen führe. Ausserdem laufe die Wärmepumpe in kalten Nächten
länger als prognostiziert, weshalb während dieser Zeit der Grenzwert nicht
eingehalten werde. Auch ginge die Vollzugshilfe von Cercle Bruit davon aus,
dass kein Abzug vorgenommen werden könne; es gehe angesichts des
Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) deshalb nicht an, ältere bzw. vor der
aktuellen Fassung der Vollzugshilfe installierte Wärmepumpen zu privilegieren.
Nach Anhang 6 Ziff. 32 Abs. 1 LSV wird die durchschnittliche tägliche Dauer
(ti) einer Lärmphase aus ihrer jährlichen Dauer (Ti) und der Anzahl der
jährlichen Betriebstage (B) wie folgt berechnet: ti = Ti/B. Lärmphasen sind
dabei Zeitabschnitte, in denen am Immissionsort ein nach Schallpegelhöhe sowie
Ton- und Impulsgehalt einheitlicher Lärm einwirkt (Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 3
LSV). Zwar trifft es zu, dass die Vollzugshilfe von Cercle Bruit im Anhang 1
keine Pegelkorrektur aufgrund der Betriebsdauer vornimmt. Dies lässt sich
angesichts der vorerwähnten Formel indessen nur durch den Umstand erklären,
dass in der Regel von einem Dauerbetrieb der Anlage ausgegangen wird. Weist die
Wärmepumpe wie hier in der Nacht eine beschränkte Laufzeit auf, leuchtet in
Anbetracht der verordnungsrechtlichen Vorgaben nicht ein, weshalb von einem ti
von 720 min ausgegangen werden soll. Die Berücksichtigung der zeitlich
limitierten Betriebsdauer während der Nacht stellt keine Ungleichbehandlung
dar, sondern ist vom Verordnungsgeber so vorgesehen. Dass die Wärmepumpe nicht
während einer ununterbrochenen Zeitspanne, sondern über die Nacht verteilt für
kürzere Phasen laufe, fällt insoweit nicht entscheidend ins Gewicht, als sich
der Beurteilungspegel aus der energetischen Addition der verschiedenen
Teilbeurteilungspegeln ergibt. Eine solche Ermittlung wird zusätzlich durch den
Umstand begünstigt, dass die Wärmepumpe einen regelmässigen und einheitlichen
Grundgeräuschpegel verursacht. Nicht massgeblich ist ausserdem, dass die
Wärmepumpe in kälteren Nächten längere Betriebszeiten aufweist, denn nach der
genannten Formel ist auf die durchschnittliche Dauer abzustellen, wodurch
längere Laufzeiten an kalten Wintertagen und kürzere Betriebszeiten in milderen
Nächten ausgeglichen werden. Die vorgeschriebene Berechnungsweise trägt
insbesondere auch Anlagen mit nur saisonalem Betrieb Rechnung: Indem für die
Beurteilung bloss die Anzahl der tatsächlichen jährlichen Betriebstage
berücksichtigt werden darf, wird verhindert, dass der von der Wärmepumpe
erzeugte Lärm auf das ganze Jahr verteilt wird (vgl. BGE 138 II 331 E. 4 S. 338
ff.). Insoweit hat die Vorinstanz zu Recht auf die ermittelten 850 Stunden
Betriebszeit während 200 Nächten, d.h. einem ti von 255 min, abgestellt. Selbst
wenn man - wie im technischen Bericht der Sulzer Pump gefordert - den die
längere Betriebsdauer in der Nacht berücksichtigenden ti-Wert miteinbezieht,
ergäbe sich immer noch eine Zeitkorrektur von gerundet - 4 dB (A).
Insgesamt beläuft sich der massgebende Beurteilungspegel somit auf 42 dB (A).
Das Verwaltungsgericht hat daher nicht gegen Bundesrecht verstossen, wenn es
den Planungswert für die Nacht (auch unter Berücksichtigung einer Unsicherheit
von ± 2 dB (A)) als eingehalten betrachtet hat.

3.6. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Wärmepumpe verursache eine
schädliche Einwirkung durch Infraschall, sind die Lärmimmissionen gemäss Art.
40 Abs. 3 LSV im Einzelfall nach Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art. 23
USG zu beurteilen, da die LSV nicht für alle Lärmarten Belastungsgrenzwerte
vorschreibt. Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so
festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung
Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht
erheblich stören. Aufgrund von Art. 23 USG ist bei neuen Anlagen sodann eine
strengere Beurteilung angezeigt: In diesem Fall sind die Planungswerte zu
berücksichtigen, die unter den Immissionsgrenzwerten liegen (vgl. Art. 25 Abs.
1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). In Anlehnung an die Rechtsprechung zu
Publikumseinrichtungen ist davon auszugehen, dass der in der Nacht verursachte
Lärm höchstens geringfügige Störungen verursachen darf (vgl. BGE 137 II 30 E.
3.4 S. 36 f.; Urteil 1C_161/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3).
Das BAFU führt dazu aus, aufgrund der momentanen wissenschaftlichen
Erkenntnisse und der Erfahrung seien im Allgemeinen keine mehr als nur
geringfügigen Immissionen durch Infra- oder Ultraschall zu erwarten, wenn die
Lärmimmissionen im hörbaren Bereich die massgebenden Grenzwerte einhielten.
Dies ist - wie in den vorangegangenen Erwägungen aufgezeigt - für den von der
Wärmepumpe verursachten Lärm hier der Fall. Für das Bundesgericht besteht kein
Anlass, von dieser Einschätzung der Fachbehörde des Bundes abzuweichen; sie
wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt bzw.
widerlegt. Insoweit war die Vorinstanz nicht gehalten, die
Infraschallimmissionen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung abzuklären,
weshalb die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverletzung durch die
Vorinstanz unbegründet ist.

3.7. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, die Vorinstanz hätte die
Massnahmen zum Schutz vor Einwirkungen im Sinne des Vorsorgeprinzips gemäss USG
konkretisieren müssen. Die einfachste und wirksamste Massnahme sei dabei, die
Wärmepumpe in das Haus zu versetzen und geeignete Schalldämmungsmassnahmen
anzubringen bzw. eine andere Heizung anzuschaffen. Das Verwaltungsgericht
wendet in seiner Stellungnahme dagegen ein, es werde übersehen, dass der
Gemeinderat in der Baubewilligung ausdrücklich Auflagen im Blick auf das
Vorsorgeprinzip angeordnet habe. Dem Beschwerdegegner obliege die Pflicht, dem
Gemeinderat einfache und zweckmässige Schalldämmungsmassnahmen zu unterbreiten.
Der gemeinderätliche Entscheid sei sodann der Vollstreckung zugänglich.
In diesem Zusammenhang ist Art. 7 Abs. 1 LSV zu beachten, wonach die
Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der
Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und
betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a; vgl. auch Art. 11
Abs. 2 USG), und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die
Planungswerte nicht überschreiten (lit. b; vgl. auch Art. 23 USG). Im Bereich
des Lärmschutzes gelten somit die Voraussetzungen der Einhaltung der
Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen kumulativ. Auch wenn
ein Projekt die Planungswerte einhält, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass
alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind.
Vielmehr ist anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV
genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip weitergehende
Beschränkungen erfordert (BGE 124 II 517 E. 4b S. 521 f.). Dabei ist der Schutz
Dritter vor schädlichem und lästigem Lärm auch im Rahmen der Standortwahl der
neuen Anlage zu berücksichtigen (Urteil 1A.36/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 5b
mit Hinweis). Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_82/2015 dazu angemerkt, dass
eine ohne Baubewilligung errichtete Wärmepumpe das Vorsorgeprinzip verletzt,
wenn deren Installation an einen anderen, die Lärmbelastung reduzierenden
Standort technisch möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. E. 3.2 und E.
3.4, zur Publikation vorgesehen). Zu beurteilen war dabei ein Fall, in dem die
Planungswerte aufgrund gewisser Dämmungsmassnahmen zwar knapp eingehalten
wurden, die umstrittene Wärmepumpe indes entgegen der Auflage in der
Baubewilligung nicht im Inneren des Wohnhauses, sondern im Aussenbereich
installiert worden war.
Auch im vorliegenden Fall ist erst nachträglich um die Erteilung einer
Baubewilligung für eine ausserhalb des Wohnhauses errichtete Wärmepumpe ersucht
worden, die Lärm verursacht. Der Beschwerdegegner hat zwar im Unterschied zum
erwähnten Urteil nicht gegen eine Anordnung verstossen, die ihn zur
Installation der Wärmepumpe im Innern des Wohnhauses verpflichtete. Doch
erscheint eine Verlegung der Pumpe ins Hausinnere jedenfalls nicht von
vornherein ausgeschlossen, räumt der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom
29. November 2013 doch selber ein, dass es sich bei der Wärmepumpe um ein
Innenmodell handle und die Verlegung in das Wohnhaus technisch möglich sei.
Unter diesen Umständen hätte der Gemeinderat näher prüfen müssen, ob eine
Umplatzierung der Anlage ins Innere des Wohnhauses zur Reduktion namentlich des
tieffrequenten Schalls technisch möglich ist und wirtschaftliche tragbar ist.
Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit in diesem Punkt als
begründet.

4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der
Erwägungen (E. 3.7 hiervor) an den Gemeinderat Gipf-Oberfrick zurückzuweisen.
Es obliegt dem Verwaltungsgericht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das
vorangegangene Verfahren neu zu regeln, weshalb die Angelegenheit diesbezüglich
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 107 Abs. 2 BGG). Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten von Fr.
3'000.-- zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der anwaltlich nicht
vertretene Beschwerdegegner, dem selbst kein Parteikostenersatz zusteht (vgl.
BGE 133 III 439 E. 4 S. 446), hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird
aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an den
Gemeinderat Gipf-Oberfrick zurückgewiesen. Die Angelegenheit wird zur neuen
Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden im Betrag
von Fr. 2'250.-- der Beschwerdeführerin und im Betrag von Fr. 750.-- dem
Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 750.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Gipf-Oberfrick, dem
Departement Bau, Verkehr und Umwelt, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
3. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti

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