Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.203/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_203/2015

Urteil vom 10. Februar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Gysi,

gegen

C.E.________ und D.E.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller,

Gemeinde Erlinsbach, Dorfplatz 1, 5015 Erlinsbach,
Regierungsrat des Kantons Solothurn, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509
Solothurn,vertreten durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Gestaltungsplan Hirschen Erlinsbach,

Beschwerde gegen das Urteil vom 24. Februar 2015
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Sachverhalt:

A. 
Der Einwohnergemeinderat Erlinsbach (Solothurn) beschloss am 10. April 2012 den
Gestaltungsplan "Hirschen". Die dagegen erhobene Einsprache von C.E.________
und D.E.________ (Eigentümer der südöstlich angrenzenden Parzellen Nrn. 824,
825 und 879) wurde abgewiesen.
Der Gestaltungsplan legt die Rahmenbedingungen für die Erneuerung und den
Ausbau des seit Mitte des 19. Jahrhunderts bestehenden Landhotels Hirschen fest
und legt hierfür insbesondere Baufelder (B 1-3), Gastronomie-Aussenflächen (GAF
1-3) und übrige Aussenflächen (ÜAF) fest. Auf den GAF sind nach § 11 Abs. 1 der
Sonderbauvorschriften (SBV) alle dem Gastronomiebetrieb dienenden Nutzungen
zulässig (Aussenrestauration, Apérobetrieb, Seminarbetrieb, Musikbetrieb und
andere Veranstaltungen für Restaurant-, Hotel- und Seminargäste), während auf
den ÜAF alle anderen (nicht der Gastronomie dienenden) zonen- und
umweltrechtskonformen Nutzungen zulässig sind, einschliesslich Ruhe- und
Wellnessnutzung für Hotelgäste (§ 13 SBV).

B. 
C.E.________ und D.E.________ erhoben Beschwerde an den Regierungsrat des
Kantons Solothurn. Dieser wies die Beschwerde am 2. Juli 2013 ab und genehmigte
gleichzeitig den Gestaltungsplan mit Änderungen, Ergänzungen und Bemerkungen.
Insbesondere führte er auf Parzelle Nr. 1004 ein Baufeld "B3a+" ein und änderte
die Sonderbauvorschriften (SBV) ab. § 5 SBV (Überbauung und Nutzung der
Baufelder) wurde in Abs. 3 wie folgt neu gefasst:

3 Solange die Überbauung gemäss § 8 nicht vollständig realisiert ist, sind in
den Baufeldern 3 und 3a nur die Bauten und Nutzungen gemäss § 13 und in Baufeld
3a zusätzlich Seminar- und Apérobetrieb für maximal 100 Personen bis 19.00 Uhr,
für maximal 30 Personen bis 22.00 Uhr [...] zulässig.

C. 
F.________ und die B.________ AG, Eigentümer und Betreiberin des Hotels
Hirschen, erhoben Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
mit dem Hauptantrag, § 5 Abs. 3 SBV so abzuändern, dass in Baufeld 3a ein
Seminar- und Apérobetrieb für maximal 100 Personen bis 22 Uhr zulässig sei.
Auch C.E.________ und D.E.________ erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie
beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuem
Entscheid an den Regierungsrat zurückzuweisen.

D. 
Das Verwaltungsgericht führte am 29. August 2014 einen Delegationsaugenschein
mit Parteibefragung durch. Am 24. Februar 2015 hiess es die Beschwerde von
C.E.________ und D.E.________ teilweise gut; die Beschwerde von F.________ und
der B.________ AG wies es ab. Disp.-Ziff. 2 lautet:

"Der vom Regierungsrat mit RRB Nr. 2013/1349 genehmigte Gestaltungsplan
"Hirschen" ist im Sinn der Erwägung 16.2 hiervor anzupassen:
a) das Baufeld B3a ist auf die ursprünglich vom Regierungsrat vorgeschlagene
Fläche zu begrenzen.
b) § 5 Abs. 3 der Sonderbauvorschriften ist ersatzlos zu streichen.
c) § 11 der Sonderbauvorschriften ist aufzuheben und durch folgende
Formulierung zu ersetzen:
Nutzung auf den Gastronomie-Aussenflächen
1) Solange die Überbauung nach § 8 nicht vollständig realisiert ist, ist auf
GAF3 und B3a nur Seminar- und Apérobetrieb für maximal 100 Personen von 7:00
Uhr bis 19:00 Uhr zulässig.
2) Alle übrigen Nutzungen der Gastronomie-Aussenflächen (bestehende GAF1, GAF2
und GAF3 nach der Überbauung nach § 8) sind im Baubewilligungsverfahren zu
regeln.
3) Musikbetrieb auf einer der Gastroaussenflächen ist an insgesamt maximal zehn
Tagen pro Kalenderjahr bis 22:00 Uhr zulässig.
4) Zwischen 19:00 Uhr und 7:00 Uhr ist der Park auf GB Erlinsbach 1004 für
Besucher zu schliessen."

E. 
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben F.________ und die
B.________ AG am 17. April 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben. Sie beantragen, § 11 Abs. 4 der vom Verwaltungsgericht
neu gefassten Sonderbauvorschriften sei zu streichen. Überdies seien Ziff. 6
und 7 des verwaltungsgerichtlichen Entscheiddispositivs (betreffend
Parteientschädigung) unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens der
Beschwerdeführer vor der Vorinstanz zu ändern. Eventuell sei der angefochtene
Entscheid im Sinne der vorstehenden Anträge aufzuheben und an die Vorinstanz zu
erneutem Entscheid zurückzuweisen.

F. 
Die Gemeinde Erlinsbach unterstützt die Beschwerde. C.E.________ und
D.E.________ ersuchen das Bundesgericht, gemäss den gesetzlichen Bestimmungen
zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis,
das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob es mildere Massnahmen als die
vollständige Schliessung des Parks ab 19.00 Uhr gebe, um den angestrebten
Schutz der Nachbarschaft vor übermässigen Lärmimmissionen zu erreichen.
Die Beteiligten halten im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest,
soweit sie sich noch äussern.

G. 
Am 25. Juni 2015 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, dass die
am 9. Juni 2015 gegründete A.________ AG die Aktiven und Passiven der
bisherigen Einzelfirma F.________ übernommen habe und an dessen Stelle ins
Verfahren eintrete; die B.________ AG bleibe unverändert Partei.

H. 
Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

Erwägungen:

1. 
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts
steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Die
Beschwerdeführer sind als Eigentümer und Betreiberin des Hotels Hirschen zur
Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene
Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher einzutreten.
Die A.________ AG ist an Stelle von F.________ in den Prozess eingetreten. Da
die Beschwerdegegner diesem Wechsel zugestimmt haben (Eingabe vom 7. Dezember
2015 Ziff. 2;), ist er nach Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 BZP
(SR 273) zulässig, so dass offenbleiben kann, ob ein Fall der
Universalsukzession nach Art. 17 Abs. 3 BZP vorliegt.

2. 
Das Landhotel Hirschen grenzt im Norden an die Hauptstrasse von Erlinsbach; es
besteht aus einem Restaurationsbetrieb mit Hotelbetten und einem
Seminarbetrieb. Auf den Parzellen Nrn. 50 und 1073 befinden sich die
bestehenden Betriebsgebäude. Südlich davon, auf der noch unüberbauten Parzelle
Nr. 1004, liegt eine ausgedehnte Gartenanlage mit Gemüse-, Beeren- und
Kräutergarten, Nutzbäumen und -sträuchern sowie einem kleinen Teich. Die
Wohnbaute der Beschwerdegegner (auf Parzelle Nr. 879) liegt östlich der
Gartenanlage (angrenzend an die Fläche ÜAF auf Parzelle Nr. 50).
Der Regierungsrat beschränkte den Apéro- und Seminarbetrieb auf Parzelle Nr.
1004 räumlich auf die Flächen B3a und GAF3 und zeitlich bis 22.00 Uhr, mit
einer Begrenzung auf maximal 100 Personen bis 19.00 Uhr und maximal 30 Personen
bis 22.00 Uhr auf der Fläche B3a (vgl. § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 SBV). Auf den
übrigen Aussenflächen (ÜAF) und im Bereich des Baufelds B3, d.h. in einem
Abstand von 18 m zur östlichen Grenze, seien keine dem Gastronomiebetrieb
dienenden Nutzungen (im Sinne von § 11 Abs. 1 SBV), sondern lediglich andere
zonen- und umweltskonforme Nutzungen zulässig, einschliesslich Ruhe- und
Wellnessnutzung für Hotelgäste (§ 13 SBV). In seinen Erwägungen hielt der
Regierungsrat ausdrücklich fest, dass sich spazierende Hotel- oder
Restaurantgäste im ganzen Garten auf- und unterhalten dürften (auch mit einem
Trinkglas in der Hand), weil dies bei normaler Wohnnutzung nicht anders wäre
(E. 3.3.6.2 h S. 9).

2.1. Das Verwaltungsgericht kam unter Berücksichtigung verschiedener
Richtlinien zum Gaststätten- und Verhaltenslärm (Vollzugshilfe "Ermittlung und
Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale" des Cercle
Bruit, Schrift des Landesamts für Umweltschutz in München "Geräusche aus
Biergärten", Praxisleitfaden Gastgewerbe des Österreichischen Bundesumweltamts)
zum Ergebnis, dass die Benutzung des grossen Gartens durch Seminarteilnehmer
und Apérogäste tagsüber kein lärmrechtliches Problem sei. Nach 19.00 Uhr
dürften auf den Flächen GAF3 und B3a grundsätzlich noch 30 Personen bewirtet
werden, während die Nutzung nachts (ab 22 Uhr) untersagt werden müsse.
Allerdings sei nach Aussage des Wirtes eine zahlenmässige Begrenzung nicht
praktikabel, weil dieser kein "Pförtnersystem" einführen könne. Das
Verwaltungsgericht ordnete deshalb an, dass der Park ab 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr
für Besucher ganz zu schliessen sei (§ 11 Abs. 4 SBV; E. 10.2 und E. 14.2 des
angefochtenen Entscheids).

2.2. Die Beschwerdeführer akzeptieren das vom Verwaltungsgericht ausgesprochene
Verbot des Apéro- und Seminarbetriebs im Park ab 19.00 Uhr, nicht aber die
vollständige Schliessung der Gartenanlage für Besucher (auch ohne Bewirtung)
nach § 11 Abs. 4 SBV. Es gebe Gäste, die Freude an der Besichtigung des
gepflegten Gartens hätten, oder vereinzelte Hotelgäste, die sich noch nach 19
Uhr in der Gartenanlage aufhalten wollten.
Von einem absoluten Zutrittsverbot für den Garten sei im vorinstanzlichen
Verfahren nie die Rede gewesen. Vielmehr sei bis zum verwaltungsgerichtlichen
Entscheid immer zwischen den dem Gastronomiebetrieb dienenden Nutzungen (§ 11
SBV) und den sonstigen Nutzungen der Aussenanlagen (§ 13 SBV) unterschieden
worden; letztere seien ohne Einschränkungen zugelassen worden. Auch der im
Jahre 1999 geschlossene Vergleich mit den Beschwerdegegnern habe eine
Besichtigung des Gartens durch Gäste oder den vereinzelten Aufenthalt von
Hotelgästen darin nicht ausgeschlossen (jedenfalls bis 22.00 Uhr).
Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, weil die vollständige Schliessung der Gartenanlage von der
Vorinstanz völlig überraschend angeordnet und nicht begründet worden sei. Es
seien auch keine Abklärungen und Befragungen im Hinblick auf die bis anhin
übliche Gartenbenutzung ohne Apéroausschank getätigt worden.
Eine Einschränkung der ordentlichen Benutzung des Gartens durch Gäste (ohne
Apéroausschank) sei lärmschutzrechtlich nicht geboten, weil sich nie 30
Personen gleichzeitig im Garten aufhielten. Im Übrigen handle es sich bei den
Gästen des Hirschen um ein gehobenes Segment mit geringem Störpotential, wie
bereits der Regierungsrat in seinem Beschwerdeentscheid festgehalten habe.
Selbst ein - sehr seltener - Aufenthalt einzelner Personen nach 22.00 Uhr im
Garten unterscheide sich nicht von einer privaten Gartennutzung.
Schliesslich sei die vollständige Schliessung der Gartenanlage für die
gelegentliche Begehung und Besichtigung durch Gäste auch unverhältnismässig,
stelle sie doch einen wesentlichen Teil der Betriebsphilosophie des Landhotels
Hirschen dar (biologische Produkte aus eigenem Anbau).

2.3. Die Gemeinde bestätigt in ihrer Vernehmlassung, dass die Sperrung der
rückwärtigen Gartenanlage für die normale Benützung vor dem Entscheid des
Verwaltungsgerichts nie ein Thema, sondern stets nur die Verwendung des Gartens
für den Apéroausschank umstritten gewesen sei. Dass nun die absolute
Schliessung ab 19.00 Uhr auch für eine Nutzung angeordnet werde, wie sie in
jedem Privatgarten zulässig sei, könne die Gemeinde nicht nachvollziehen. Sie
ist der Meinung, dass der alteingesessene Hotelbetrieb nicht mehr eingeschränkt
werden dürfe, als dies zum Schutz der Nachbarn gegen übermässigen Lärm
unbedingt nötig sei.

2.4. Das BAFU wirft dem Verwaltungsgericht vor, keine milderen Massnahmen zur
Begrenzung des Lärms geprüft zu haben, z.B. um den Park so auszugestalten, dass
die Flächen in der Nähe des Immissionsorts nicht benutzt werden könnten.
Denkbar seien z.B. gestalterische Massnahmen, das Abzäunen gewisser Flächen
oder aber eine spätere Schliessung des Parks (z.B. ab 22 Uhr). Erfahrungsgemäss
würden normale Parkbesucher nur wenig Lärm verursachen; dies gelte umso mehr,
als es sich hier um ein gehobenes Landhotel handle, das eine gesetztere
Kundschaft anspreche.

2.5. Die Beschwerdegegner wenden ein, dass im Gasthof Hirschen regelmässig
Hochzeiten, Familienfeste oder grössere Firmenanlässe stattfänden; auch
gesetztere Personen würden mit steigendem Alkoholpegel zunehmend lauter, wenn
nach dem Essen ein Ausflug in den Garten unternommen werde.

2.6. Das Verwaltungsgericht bestreitet in seiner Vernehmlassung, dass es
mildere Massnahmen gebe. Der Augenschein habe nämlich gezeigt, dass der Zugang
des Parks an den Schlafzimmerfenstern der Liegenschaft Zumbrunnen vorbeiführe.
Es sei auch kaum realistisch, lärmmässig weniger bedenkliche Teile des Parks
abzuschranken und die Gäste aufzufordern, sich ausschliesslich dort
aufzuhalten. Eine zahlenmässige Begrenzung der Personenzahl sei vom Wirt selbst
als unpraktikabel erachtet worden.

2.7. Die Beschwerdeführerinnen geben zu bedenken, dass gerade die
lärmschutzrechtlich heikle Fläche ÜAF auf Parzelle Nr. 50, unter den
Schlafzimmerfenstern der Beschwerdegegner (Parzelle Nr. 879), vom
Parkbenützungsverbot, das sich ausdrücklich nur auf die Parzelle Nr. 1004
beziehe, nicht erfasst werde. Dieser Teil könne daher ohne zeitliche
Beschränkung gemäss § 13 SBV durch Hotel- und Restaurantgäste (ohne Bewirtung)
genutzt werden. Insofern sei die Schliessung des Parks (auf Parzelle Nr. 1004)
ungeeignet, um Immissionen bei den Beschwerdegegnern zu unterbinden.

3. 
Wie die Beschwerdeführerinnen und die Gemeinde darlegen und die Akten
bestätigen, wurde vor dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vor allem die
Nutzung der Gartenanlage für den Apéro- und Seminarbetrieb thematisiert. Zwar
war der Antrag der Beschwerdegegner vor Verwaltungsgericht weit gefasst
(Aufhebung des Gestaltungsplans und Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid);
diese weisen aber vor Bundesgericht darauf hin, dass sie vorinstanzlich keine
gegenüber der bestehenden Regelung einschränkende Ordnung des heutigen Betriebs
beantragt hätten.
Bisher war die Nutzung der Gartenanlage (damals Parzelle Nr. 48) in einem
Vergleich vom 26. August 1999 zwischen den Beschwerdegegnern und dem Vater von
F.________ wie folgt geregelt:

"Ziff. 2.2. Auf dem restlichen Teil von BG Nr. 48, insbesondere im
"Kräutergarten":

-es werden keine Tische und Sitzgelegenheiten aufgestellt oder angeboten.
-es findet kein Ausschank oder Nachschank statt. Den Gästen wird es auch nicht
gestattet, sich hier selbst zu bedienen.
-es finden hier keine Musikdarbietungen statt.
- die Besucher werden vom Wirt in geeigneter Weise dazu angehalten, dass sie
keine Sitzgelegenheiten mitnehmen und dass der Garten ab 22 Uhr nicht mehr
begangen wird."

Unter diesen Umständen bedurfte es einer besonderen Begründung, weshalb es
lärmrechtlich geboten sei, nicht nur den Apérobetrieb nach 19.00 Uhr zu
verbieten, sondern den Garten vollständig zu schliessen.

3.1. Eine derartige Begründung fehlt jedoch im angefochtenen Entscheid. Die
Erklärung, wonach eine zahlenmässige Begrenzung unpraktikabel wäre, bezieht
sich auf die zahlenmässige Begrenzung des Apérobetriebs ab 19.00 Uhr auf bis zu
30 Personen. Dass auch ohne eine Bewirtung (d.h. ohne Aus- und Nachschank,
Sitzgelegenheiten, Abstelltischen, etc.) mit dem gleichzeitigen Aufenthalt von
über 30 Personen im Garten zu rechnen sei, wird weder dargelegt, noch finden
sich dazu in den Akten Abklärungen.

3.2. In seiner Vernehmlassung vor Bundesgericht ergänzte das
Verwaltungsgericht, dass es keine milderen Massnahmen gebe, weil der Zugang des
Parks an den Schlafzimmerfenstern der Liegenschaft Zumbrunnen vorbeiführe. Dies
trifft zwar zu, belegt aber noch nicht, weshalb das Vorbeigehen von Besuchern,
welche die (weiter südwestlich liegende) Gartenanlage besichtigen wollen, schon
ab 19 Uhr (und damit lange vor der Schlafenszeit) zu lärmrechtlichen Problemen
führt. Hinzu kommt, dass gerade der Zugangsbereich, d.h. die Fläche ÜAF auf
Parzelle Nr. 50, unter den Schlafzimmerfenstern der Beschwerdegegner, nicht dem
Schliessungsgebot nach § 11 Abs. 4 SBV unterliegt, das sich ausdrücklich auf
Parzelle Nr. 1004 beschränkt.

3.3. Fehlt es damit bereits am Nachweis der Störung durch einfache
Gartenbesucher (ohne Ausschank), kann offenbleiben, ob es mildere Massnahmen
gäbe als eine vollständige Schliessung des Parks ab 19.00 Uhr. Dies kann nicht
von vornherein ausgeschlossen werden. Neben den vom BAFU erwähnten Massnahmen
wäre auch eine Verlegung des Zugangs zum Garten (zum Beispiel zwischen die
Gebäude Nrn. 125a und b) zu prüfen.

4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zu neuem
Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Dieses wird zu prüfen
haben, inwiefern die Öffnung der Gartenanlage nach 19.00 Uhr für Hotel- und
Restaurantgäste ohne Apérobetrieb überhaupt zu lärmrechtlichen Problemen führt.
Sollte dies der Fall sein, wären neben der Schliessung des Parks (u.U. zu einem
späteren Zeitpunkt als 19.00 Uhr) auch andere, allenfalls mildere Massnahmen zu
prüfen. In diesem Zusammenhang wird auch die Situation der Fläche ÜAF auf
Parzelle Nr. 50 zu überdenken sein. Zwar darf keine für die
Beschwerdeführerinnen insgesamt schlechtere Lösung getroffen werden
(Verschlechterungsverbot); dagegen erscheint es nicht ausgeschlossen, bei einer
gesamthaft grosszügigeren Lösung (z.B. Schliessung des Parks erst ab 22 Uhr)
das Nutzungsverbot auf die - für die Beschwerdegegner besonders heikle - Fläche
unter ihren Schlafzimmerfenstern auszudehnen.
Damit kann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern zu der
- aus ihrer Sicht überraschenden - Anordnung der vollständigen Schliessung des
Parks das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen. Diese werden im weiteren
Verfahren Gelegenheit haben, dazu Stellung zu nehmen.
Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, die gebotene zusätzliche Abklärung bzw.
Beurteilung vorzunehmen. Soweit die Beschwerdeführerinnen einen
reformatorischen Entscheid des Bundesgerichts verlangen, ist die Beschwerde
daher abzuweisen.

5. 
Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter die Entschädigungsregelung des
Verwaltungsgerichts. Dieses sei für die Gerichtskosten davon ausgegangen, dass
die Beschwerdegegner zu zwei Dritteln obsiegten, die Beschwerdeführer und die
Gemeinde gemeinsam zu einem Drittel. Der Obsiegensanteil der Beschwerdeführer
sei jedoch bei der Regelung der Parteikosten nicht berücksichtigt worden, weil
den Beschwerdegegnern eine Entschädigung in Höhe von zwei Dritteln ihrer
Parteikosten vor Regierungsrat und vor Verwaltungsgericht zugesprochen worden
sei, ohne einen Abzug für den (verrechneten) Anspruch der Beschwerdeführer auf
eine gekürzte Parteientschädigung vorzunehmen. Dies sei willkürlich.
Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Da das Verwaltungsgericht
zumindest teilweise (hinsichtlich § 11 Abs. 4 SBV) einen neuen Entscheid
treffen muss, wird es (unter Umständen, je nach Ausgang des neuen Verfahrens)
auch die Kosten neu verlegen müssen. Es rechtfertigt sich daher, die gesamte
Kostenregelung (einschliesslich der selbstständig angefochtenen
Parteikostenregelung in Disp.-Ziff. 6 und 7) aufzuheben, so dass der Antrag
Ziff. 2 der Beschwerdeführer gegenstandslos wird.

6. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführerinnen im
Wesentlichen. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass die Beschwerdegegner des
vorinstanzlichen Verfahrens kosten- und entschädigungspflichtig werden, auch
wenn sie vor Bundesgericht keinen Abweisungsantrag gestellt haben (Art. 66 und
68 BGG; vgl. GEISER, in: Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl., Art. 66 N. 8, 13a;
DOLGE, in: Praxiskommentar BGG, 2. Aufl., N. 3).
Zwar hatten C.E.________ und D.E.________ vor Verwaltungsgericht nicht die
vollständige Schliessung des Parks nach 19.00 Uhr verlangt (auch wenn dies noch
im Rahmen ihres Beschwerdeantrags lag). Vor Bundesgericht distanzierten sie
sich aber nicht von dieser Anordnung, sondern nahmen (in act. 31) zugunsten des
angefochtenen Entscheids Stellung. Unter diesen Umständen erscheint es nicht
unbillig, ihnen Kosten und Entschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren
aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. 2c Abs. 4 (in Bezug auf
§ 11 Abs. 4 der Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplans "Hirschen") sowie
Disp.-Ziff. 5, 6 und 7 (Verfahrens- und Parteikosten) des Urteils des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Februar 2015 werden
aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das
Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdegegnern auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Erlinsbach, dem Regierungsrat und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Umwelt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber

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