Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.202/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_202/2015

Urteil vom 20. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5,
Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. April 2015 des Präsidenten der
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.

Erwägungen:

1. 
Mit Verfügung vom 24. März 2015 entzog das Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern A.________, geb. 1946, den Führerausweis für
Motorfahrzeuge gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 30 VZV wegen
ernsthafter Bedenken an seiner Fahreignung vorsorglich, dies namentlich in
Berücksichtigung eines neuropsychologischen Untersuchungsberichts vom 18.
Februar 2015. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen.

 Gegen diese Massnahme wandte sich A.________ mit einer Beschwerde an die
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Mit
Entscheid vom 10. April 2015 hat der Präsident der Rekurskommission den
vorsorglichen Ausweisentzug in Abweisung der Beschwerde bestätigt.

2. 
Gegen den Entscheid vom 10. April 2015 führt A.________ mit Eingabe vom 14.
April (Postaufgabe: 18. April) 2015 Beschwerde ans Bundesgericht der Sache nach
mit dem Begehren, der Ausweisentzug sei aufzuheben. Mit Eingabe vom 29. April
2015 hat er die Beschwerde ergänzt.

 Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzu-holen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

 Der Beschwerdeführer übt ganz allgemein Kritik am angefochtenen Entscheid, an
den kantonalen Verfahren sowie insbesondere auch am genannten
Untersuchungsbericht vom 18. Februar 2015. Dabei stellt er der dem Entscheid
zugrunde liegenden Begründung im Wesentlichen auf appellatorische Weise, jedoch
im Lichte der genannten formellen Erfordernisse in rechtlicher Hinsicht nicht
zureichend, seine Sicht der Dinge gegenüber. Indes legt er hinsichtlich der
vorinstanzlichen Erwägungen nicht rechtsgenügend dar, inwiefern durch diese
bzw. den angefochtenen Entscheid selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42
Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.

 Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die
vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG entschieden werden kann.

4. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie dem Präsidenten der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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