Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.19/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_19/2015

Urteil vom 13. April 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Strausak,

Einwohnergemeinde Hägendorf,
Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf,
Regierungsrat des Kantons Solothurn, handelnd durch das Bau- und
Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rechtsdienst.

Gegenstand
Gestaltungsplan Logistik Center Hägendorf; Verteilung Prozesskosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
11. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

 Im Zusammenhang mit dem Gestaltungsplan "Logistik Center Hägendorf" befindet
sich A.________ im Streit mit der B.________ AG und der Einwohnergemeinde
Hägendorf. Am 4. Juni 2013 auferlegte der Regierungsrat des Kantons Solothurn
A.________ einen Viertel der Kosten im Gesamtumfang von Fr. 2'400.-- im Rahmen
eines Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahrens (Nr. 2011/48) und sprach ihm
dafür eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu Lasten der B.________ AG zu.
Gleichzeitig auferlegte der Regierungsrat die Gerichtskosten des
Planbeschwerdeverfahrens (Nr. 2013/26) zu einem Drittel den fünf
Beschwerdeführern, worunter A.________, und sprach diesem dafür eine
Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-- zu Lasten der Einwohnergemeinde
Hägendorf und der B.________ AG zu. Dagegen führte A.________ Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, wobei er hauptsächlich geltend
machte, es seien ihm gar keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und höhere
Parteientschädigungen zuzusprechen. Mit Urteil vom 11. Dezember 2014 wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte
A.________ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Kosten von Fr. 2'000.--
sowie eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu Gunsten der B.________ AG.

B. 

 Mit als Einsprache (Beschwerde) bezeichneter Eingabe vom 9. Januar 2015 an das
Bundesgericht wendet sich A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
und stellt eine Reihe von Anträgen gegen die Verlegung und Bemessung der Kosten
und Entschädigungen durch den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht.

C. 

 Die B.________ AG und das Bau- und Justizdepartement für den Regierungsrat des
Kantons Solothurn schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme. Die
Einwohnergemeinde Hägendorf sowie die Bau- und Werkkommission der
Einwohnergemeinde Hägendorf liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
A.________ äusserte sich am 7. März 2015 nochmals zur Sache.

Erwägungen:

1. 

1.1. Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden
gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Beim angefochtenen
Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid
(vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) im Bereich des Raumplanungs- und
Baurechts, das zum öffentlichen Recht zählt und vom Anwendungsbereich der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ausgenommen ist
(vgl. Art. 83 ff. BGG e contrario; BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251). Ist die
Beschwerde in der Sache zulässig, gilt das aufgrund des Prinzips der Einheit
des Verfahrens grundsätzlich auch für den damit verbundenen Entscheid über
Verfahrenskosten und Entschädigungen. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, ist von deren Entscheid direkt betroffen und hat
ein Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist damit zur Beschwerde
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.2. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht unter
Einschluss des Bundesverfassungsrechts (vgl. Art. 95 lit. a BGG) sowie die
offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche, Feststellung des Sachverhaltes
(vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) gerügt werden.

2. 

2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben die dem Bundesgericht einzureichenden
Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Gemäss Art. 42
Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz
mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Rein
appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt nicht.
Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt
eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung
von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem
Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies
prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das
Bundesgericht prüft in diesem Sinne nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 III 127 E. 1.6
S. 130; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.).

2.2. Der Beschwerdeführer stellt eine Reihe von Anträgen, deren Gehalt und
Tragweite nicht immer ohne weiteres erkennbar sind. Immerhin kann davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Kostenverlegung durch den
Regierungsrat und die Höhe der ihm von diesem zugesprochenen
Parteientschädigung sowie die Auflage von Kosten und einer Parteientschädigung
durch das Verwaltungsgericht anfechten und durch eine für ihn günstigere
Verteilung ersetzen will.

2.3. Zur Begründung dieser Anliegen enthält die Beschwerdeschrift indes
weitgehend appellatorische, oft abschweifende oder ausufernde Ausführungen,
ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid konkret auseinanderzusetzen. Dort, wo
dies immerhin ausnahmsweise zutrifft, legt der Beschwerdeführer wiederum nicht
dar, inwiefern Bundesrecht verletzt worden sein sollte. Vereinzelt beruft er
sich zwar auf Willkür, führt aber nicht aus, welche Bestimmung inwiefern
willkürlich angewandt worden sein sollte. Die Beschwerdeschrift genügt demnach
den Anforderungen an eine genügend begründete Beschwerde an das Bundesgericht
nicht, weshalb darauf integral nicht eingetreten werden kann.

2.4. Im Übrigen wäre aufgrund der vorgetragenen Argumente nicht ersichtlich,
worin Willkür liegen sollte. Dass sich der Beschwerdeführer selbst an der
Kostenverlegung und der Verteilung bzw. Höhe der Parteientschädigungen stösst,
beruht auf seinem subjektiven Empfinden und vermag Willkür nicht zu belegen.
Konkrete objektive Anhaltspunkte für Willkür ruft der Beschwerdeführer nicht
an.

3.

 Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

 Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1; Art. 65 BGG).
Überdies hat er der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Hägendorf, der Bau- und
Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf, dem Regierungsrat des Kantons
Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax

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