Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.196/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_196/2015

Urteil vom 16. November 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________, c/o Mobile Equipe des Notariatsinspektorates des Kantons Zürich,
Haus Lindenegg,
Untere Zäune 2, 8001 Zürich,
2. Funktionäre der Mobilen Equipe des Notariatsinspektorates des Kantons
Zürich,
c/o Haus Lindenegg, Untere Zäune 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Februar 2015 des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. 
Mit Strafanzeige vom 7. April 2013 stellte A.________ bei der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl/Limmat den Antrag, gegen C.________ und
B.________ sowie weitere Funktionäre der Mobilen Equipe des
Notariatsinspektorats des Kantons Zürich/Konkursverwaltung (im Folgenden:
Funktionäre der Mobilen Equipe) im Konkursverfahren von D.________ ein
Strafverfahren zu eröffnen, namentlich wegen Amtsmissbrauchs im Sinn von Art.
312 StGB.
Am 28. Oktober 2013 wurde das Verfahren betreffend B.________ und weitere
Funktionäre der Mobilen Equipe an die Staatsanwaltschaft I abgetreten.
Am 23. Juli 2014 überwies die Staatsanwaltschaft I die Angelegenheit ans
Obergericht mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der
Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Sie hielt
fest, es habe sich nach summarischer Prüfung der Anzeige kein deliktsrelevanter
Tatverdacht ergeben, weshalb die Ermächtigung nicht zu erteilen sei.
Am 17. Februar 2015 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich die
Ermächtigung nicht.

B. 
Mit Beschwerde vom 7. April 2015 beantragt A.________ sinngemäss, den Entscheid
des Obergerichts aufzuheben und der Staatsanwaltschaft I die Ermächtigung zur
Durchführung des Strafverfahrens zu erteilen. In ihrer Eingabe führt sie zudem
aus, wie der Strafanzeige vom 7. April 2013 entnommen werden könne, sei auch
ihr Ehemann D.________ an diesem Verfahren beteiligt. Die Vorinstanz habe ihn
jedoch davon ausgeschlossen. Somit sei auch er zur Beschwerde befugt.

C. 
Die Staatsanwaltschaft I, die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht
verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das
Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung
gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen
oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht
abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Personen,
welche unbestrittenermassen Beamte im Sinne der angeführten Bestimmung sind, zu
ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung
des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist
damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86
Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).
Zur Beschwerde befugt ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG, wer am kantonalen Verfahren
als Partei beteiligt war, vom angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Die Beschwerdeführerin
macht geltend, sowohl sie als auch ihr Ehemann seien zur Beschwerde befugt.
Beides ist nicht der Fall.
Die Beschwerdeführerin hat allein und in eigenem Namen Strafanzeige erhoben und
am Ermächtigungsverfahren teilgenommen. Ihr Ehemann war damit nicht Partei des
vorinstanzlichen Verfahrens und ist dementsprechend nicht zur Beschwerde ans
Bundesgericht befugt (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Die Strafanzeige der
Beschwerdeführerin betrifft die Abwicklung des Konkursverfahrens ihres
Ehemannes; dieser soll, soweit ihre Darstellung überhaupt nachvollziehbar ist,
durch strafbare Handlungen u.a. der angezeigten Personen in den Konkurs
getrieben worden sein. Vom angefochtenen Entscheid besonders berührt wäre
danach allenfalls ihr Ehemann, sie selber dagegen höchstens indirekt und damit
nicht "besonders" im Sinn von Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG. Sie legt jedenfalls
unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht (BGE 133 II 353 E. 1; 249
E. 1.1; Urteil 2C_949/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2.1) nicht dar, inwiefern sie
entgegen dem Anschein durch die angeblichen Straftaten selber besonders berührt
ist und auch ein schutzwürdiges eigenes Interesse im Sinn von Art. 89 Abs. 1
lit. c BGG an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat. Das Vorliegen der
Legitimationsvoraussetzungen ist damit weder dargetan noch ersichtlich.

2. 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat zwar
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches
indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und
2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verteidigung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

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