Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.192/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_192/2015

Urteil vom 10. April 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________, c/o Sozialamt der Stadt Bülach, Feldstrasse 99, 8180 Bülach,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036
Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. März 2015 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. 
A.________ erstattete Mitte 2014 gegen B.________, Sozialberater, Bülach,
Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs. Das Statthalteramt überwies die Anzeige
anfangs August 2014 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Winterthur/
Unterland. Per 23. September 2014 wurde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft
I des Kantons Zürich abgetreten. Diese überwies die Sache auf dem Dienstweg dem
Obergericht des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung. Dessen III. Strafkammer
hat der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 24. März 2015 die Ermächtigung zur
Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung/Nichtanhandnahme) mangels Vorliegens
eines Anfangsverdachts auf eine strafbare Handlung des Beamten nicht erteilt.

2. 
Mit vom 8. April 2015 datierter Eingabe, die indes bereits am 7. April 2015 der
Post übergeben worden ist, führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Er
beantragt, die verlangte Strafuntersuchung sei an die Hand zu nehmen.
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde
einzuholen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer übt ganz allgemein Kritik am angefochtenen Beschluss sowie
am angezeigten Beamten. Dabei stellt er der dem obergerichtlichen Beschluss
zugrunde liegenden Begründung im Wesentlichen auf appellatorische Weise, jedoch
im Lichte der genannten formellen Erfordernisse in rechtlicher Hinsicht nicht
zureichend, seine Sicht der Dinge gegenüber. Indes legt er hinsichtlich der
obergerichtlichen Erwägungen, mit welcher die Verhaltensweise des
Beschwerdegegners im Lichte des Straftatbestands von Art. 312 StGB einlässlich
gewürdigt wird (angefochtener Beschluss S. 3 ff. E. II.3/4), nicht
rechtsgenügend dar, inwiefern durch diese Erwägungen bzw. den Beschluss selbst
im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die
vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG entschieden werden kann.

4. 
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, für das
bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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