Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.191/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_191/2015

Urteil vom 11. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Männedorf,
Bahnhofstrasse 6/10, Postfach, 8708 Männedorf,
handelnd durch den Gemeinderat Männedorf, 8708 Männedorf.

Gegenstand
Nichteintreten/Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. März 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter.

Erwägungen:

1. 
A.________ gelangte mit Eingabe vom 23. November 2014 an den Bezirksrat Meilen.
Dieser nahm die Eingabe einstweilen als Rekurs entgegen und setzte A.________
mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2014 Frist an, um den angefochtenen
Entscheid einzureichen oder genau zu bezeichnen, einen Antrag zu stellen und
eine verständliche Begründung einzureichen, unter der Androhung des
Nichteintretens. A.________ reichte in der Folge eine Eingabe ein. Da diese
jedoch nicht den Auflagen der Verfügung vom 2. Dezember 2014 entsprach, trat
der Bezirksrat mit Beschluss vom 14. Januar 2015 androhungsgemäss auf den
Rekurs nicht ein und gab der sinngemäss erhobenen Aufsichtsbeschwerde keine
Folge.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2015 erhob A.________ Beschwerde gegen den Beschluss
des Bezirksrats. Da die Eingabe den gesetzlichen Formerfordernissen nicht
genügte, forderte der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich A.________ mit Verfügung vom 6. Februar 2015 auf, bis zum Ablauf der
Beschwerdefrist eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Präsidialverfügung konnte
A.________ nicht zugestellt werden. Mit Verfügung vom 4. März 2015 trat das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein. Zur
Begründung führte es zusammenfassend aus, dass die Präsidialverfügung vom 6.
Februar 2015 als rechtsgültig zugestellt gelte. Da innert Frist keine
verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht wurde, sei auf die den
Formerfordernissen nicht genügende Beschwerde androhungsgemäss nicht
einzutreten.

2. 
A.________ führt mit E-Mail Eingabe vom 31. März 2015 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2015. Mit Schreiben vom 9.
April 2015 teilte das Bundesgericht A.________ mit, dass Eingaben mit
gewöhnlichem E-Mail ungültig sind und forderte ihn auf, diesen Mangel zu
beheben. Am 13. April 2015 reichte A.________ eine weitere E-Mail Eingabe und
mit Postaufgabe vom 21. April 2015 fristgerecht eine mit einer Unterschrift
versehene Beschwerdeschrift ein. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung
von Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen schwer verständlichen Eingaben nicht
aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum
Nichteintreten auf die Beschwerde führte, bzw. die Verfügung des
Verwaltungsgerichts selbst verfassungs- oder rechtswidrig sein soll. Die
Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht.
Hinzu kommt, dass Eingaben per Telefax oder E-Mail dem Unterschriftserfordernis
(Art. 42 Abs. 1 BGG) nicht zu genügen vermögen, weshalb darauf nicht
eingetreten werden kann. Eine Ausnahme besteht lediglich bei Eingaben per
E-Mail, welche die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 4 BGG (anerkannte
elektronische Signatur) erfüllen, was vorliegend indessen nicht der Fall ist.
Auf die E-Mail Eingaben hätte demnach auch aus diesem Grund nicht eingetreten
werden können.
Somit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten.

4. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Männedorf und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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