Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.190/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_190/2015

Urteil vom 10. April 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,

Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Gewaltschutzgesetz, Bahnhofquai 3, Postfach,
8021 Zürich.

Gegenstand
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz; Kontakt- und Rayonverbot,

Beschwerde gegen das Urteil vom 5. März 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin.

In Erwägung,
dass die Stadtpolizei Zürich am 18. Januar 2015 gegenüber A.________ für die
Dauer von jeweils 14 Tagen mehrere Rayonverbote, u.a. hinsichtlich der Wohnung
von B.________ in Zürich, und ein Kontaktverbot gegenüber dieser und der
gemeinsamen Tochter anordnete;
dass B.________ am 22. Januar 2015 den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich
um Verlängerung der sie betreffenden Schutzmassnahmen um drei Monate ersuchte;
dass daraufhin der Haftrichter - nach getrennter Anhörung der Parteien - am 29.
Januar 2015 die Schutzmassnahmen in Bezug auf die Gesuchstellerin bis zum 1.
Mai 2015 verlängerte (nicht aber das Kontaktverbot gegenüber der Tochter);
dass A.________ sich hiergegen mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich wandte;
dass die Einzelrichterin der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts die
Beschwerde mit Urteil vom 5. März 2015 abgewiesen hat, soweit sie darauf
eingetreten ist;
dass A.________ mit Eingabe vom 4. April (Postaufgabe: 7. April) 2015
Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem Hauptbegehren die Schutzmassnahmen
seien aufzuheben, wie er auch von den ihm auferlegten Gerichtskosten von Fr.
1'130.-- zu befreien sei;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, bei den übrigen
Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil und die zugrunde liegenden
Verfahren bzw. die kantonalen Behörden ganz allgemein kritisiert, dabei auf
appellatorische Weise seine Sicht der Dinge vorträgt, sich indes mit den dem
Urteil zugrunde liegenden ausführlichen Erwägungen nicht rechtsgenüglich
auseinander setzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die
Urteilsbegründung bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu
genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu
erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das
vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle
Gewaltschutzgesetz, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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