Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.186/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_186/2015

Urteil vom 24. April 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Andrej Gnehm, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Postfach 9780, 8036 Zürich,
2. Walter Moser, Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle
Flughafen, Postfach, 8058 Zürich,
Beschwerdegegner,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 13. März 2015.

Erwägungen:

1. 
A.________ erstattete mit Eingaben vom 12. Januar 2015 Strafanzeige gegen
Staatsanwalt Andrej Gnehm und den Kantonspolizisten Walter Moser wegen
Amtsmissbrauchs etc. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwies die
Akten mit Verfügung vom 28. Januar 2015 an das Obergericht des Kantons Zürich
mit dem Antrag, über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung
zu entscheiden. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich
erteilte mit Beschluss vom 13. März 2015 der Oberstaatsanwaltschaft die
Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Zur Begründung führte die III.
Strafkammer zusammenfassend aus, der Staatsanwalt habe die
Abtretungsverfügungen in Ausübung seiner Amtspflicht erlassen. Konkrete
Anhaltspunkte, welche die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen
würden, seien keine ersichtlich. Nicht die geringsten Hinweise würden auf eine
Strafbarkeit des Polizisten hindeuten, welcher die Abtretungsverfügungen
lediglich versandt hatte.

2. 
A.________ führt mit Eingabe vom 2. April 2015 (Postaufgabe 4. April 2015)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der
III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2015. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der
Beschwerdeführer Strafanzeige gegen Oberrichter Th. Meyer erhebt. Das
Bundesgericht ist für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig.

4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

5. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit
seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III.
Strafkammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. deren Beschluss
selbst verfassungs- oder rechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den
gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

6. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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