Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.184/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 1/2}
                   
1C_184/2015

Urteil vom 16. Juli 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
Einwohnergemeinde Wyssachen, 4954 Wyssachen,
Beschwerdeführerin,
handelnd durch den Gemeinderat Wyssachen,
Gemeindehaus 118, Postfach 18, 4954 Wyssachen,
und dieser vertreten durch Fürsprecher André Sommer,

gegen

Kanton Bern,
handelnd durch den Regierungsrat des Kantons Bern,
Staatskanzlei, Postgasse 68, 3000 Bern 8,
und dieser vertreten durch die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons
Bern, Tiefbauamt,
Reiterstrasse 11, 3011 Bern.

Gegenstand
Neueinreihung einer öffentlichen Strasse,

Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Februar 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A. 
Am 12. Juni 2013 beschloss der Regierungsrat des Kantons Bern den
Strassennetzplan 2014 - 2029 (RRB 761) sowie Änderungen in der
Strasseneinreihung (RRB 762). Damit wurden mehrere Kantonsstrassen den
Standortgemeinden zu Eigentum und Unterhalt abgetreten, darunter das 2,31 km
lange Teilstück der Kantonsstrasse 1414 zwischen Wyssachen Dorf und
Chesslerhütte (Punkt 812).
Am 24. Juli 2013 erhob die Einwohnergemeinde Wyssachen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss 762 mit dem
Antrag, ihn in Bezug auf die Kantonsstrasse 1414 zwischen Wyssachen Dorf und
Chesslerhütte aufzuheben und die bisherige Einteilung als Kantonsstrasse zu
bestätigen.
Am 27. Februar 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde
ab, soweit es darauf eintrat.

B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
Einwohnergemeinde Wyssachen, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf
die Kantonsstrasse 1414 zwischen Wyssachen Dorf und Chesslerhütte aufzuheben
und die bisherige Einteilung als Kantonsstrasse zu bestätigen. Eventuell sei
das Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht oder den
Regierungsrat zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

C. 
Das Verwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Denselben Antrag stellt das
Tiefbauamt.

D. 
Am 29. April 2015 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen
Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG) Entscheid in einer Verwaltungssache und damit in einer
öffentlich-rechtlichen Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein
Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht, womit die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben ist. Die vom Verwaltungsgericht
geschützte Umklassierung der Kantonsstrasse Wyssachen Dorf - Chesslerhütte in
eine Gemeindestrasse schliesst das Verfahren ab, womit es sich um einen
Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG handelt.
Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung befugt ist. Dies
hat sie nach Art. 42 Abs. 2 BGG darzulegen, soweit es nicht offensichtlich ist
(BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; 138 I 154 nicht publ. E. 1.2).

1.2. Eine Gemeinde kann ihre Beschwerdelegitimation entweder auf Art. 89 Abs. 1
BGG oder Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG stützen. Die Beschwerdeführerin führt in der
Beschwerde lediglich aus, sie sei nach Art. 89 BGG zur Beschwerde befugt, ohne
diese Behauptung auch nur ansatzweise zu begründen.

1.2.1. Nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG ist eine Gemeinde zur Beschwerde befugt,
soweit sie die Verletzung von Garantien rügt, die ihr von der Kantons- oder der
Bundesverfassung eingeräumt werden. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin
nicht geltend, ihre Gemeindeautonomie sei verletzt, und das ist auch nicht
ersichtlich.

1.2.2. Gemeinden können sich auf die allgemeine Legitimationsbestimmung von
Art. 89 Abs. 1 BGG berufen, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid gleich
oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen oder aber in spezifischer Weise in
schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt sind, namentlich wenn
einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung
zukommt (BGE 138 II 506 E. 2 S. 508 ff.; ferner statt vieler BGE 133 II 400 E.
2.4.2 S. 406 mit Hinweisen). In Bezug auf Fragen des Finanzausgleichs oder der
Aufgabenverteilung zwischen Gemeinden oder zwischen Kanton und Gemeinden hat
die Rechtsprechung die Legitimation der Gemeinden bejaht (BGE 135 I 43 E. 1.3
S. 47; 135 II 156 E. 3 S. 157 ff.; Urteile 1C_459/2011 vom 4. September 2013 E.
3.4; 2C_366/2009 und 2C_368/2009 vom 3. März 2010 E. 2.4). Die II.
öffentlich-rechtliche Abteilung hat allerdings kürzlich, unter Zustimmung der
Vereinigung aller betroffenen Abteilungen des Bundesgerichts (Art. 23 Abs. 2
BGG), erkannt, dass eine Gemeinde auch dann, wenn ihr ein kantonaler Entscheid
finanzielle Lasten auferlegt, nach Art. 89 Abs. 1 BGG nur zur Beschwerde
legitimiert ist, wenn sie in qualifizierter Weise in zentralen hoheitlichen
Interessen berührt ist (BGE 140 I 90 E. 1.2, insbes. E. 1.2.2; Urteil 2C_949/
2013 vom 24. März 2014 E. 2.2.2 ).
Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid nicht wie eine
Privatperson betroffen. Es geht vielmehr um eine Frage der Aufgabenverteilung
zwischen Kanton und Gemeinde, indem ersterer eine bisher von ihm wahrgenommene
Aufgabe - den Betrieb der Kantonsstrasse zwischen Wyssachen Dorf und
Chesslerhütte - der Beschwerdeführerin überbindet. Das ist zwar für die
Gemeinde mit einem gewissen Aufwand verbunden, es ist aber weder dargetan noch
ersichtlich, dass sie dadurch "in qualifizierter Weise in zentralen
hoheitlichen Interessen" im Sinn der angeführten Rechtsprechung berührt wäre.

1.2.3. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass es die Beschwerdeführerin unter
Verletzung der Begründungspflicht unterlassen hat, die
Legitimationsvoraussetzungen nachzuweisen. Es ist zudem auch keineswegs
offensichtlich oder liegt auch nur nahe, dass sie erfüllt wären. Auf die
Beschwerde ist nicht einzutreten.

2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi

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