Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.183/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_183/2015

Urteil vom 13. April 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Februar 2015 des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. 
A.________ erhob am 31. Mai 2014 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Strafklage gegen die AXA-ARAG Rechtsschutzversicherung insbesondere wegen
missbräuchlicher Kündigung einer Rechtsschutz-Versicherungspolice. In der Folge
teilte der mit der Sache befasste Staatsanwalt A.________ mit zwei Schreiben
u.a. mit, dass seinen Eingaben nicht entnommen werden könne, inwieweit ein
strafbares Verhalten von Mitarbeitern der AXA-ARAG Rechtsschutzversicherung
vorliegen sollte. Die Kündigung eines Versicherungsvertrages stelle keinen
Betrug dar, vielmehr handle es sich dabei um eine zivilrechtliche
Angelegenheit. A.________ hielt in seinem Antwortschreiben vom 25. Juli 2014 an
seiner Auffassung fest, wonach die Kündigung des Versicherungsvertrages ein
klarer Regelverstoss und Beihilfe zum Betrug sei. Die Staatsanwaltschaft ist
nach Erhalt dieses Briefes, soweit ersichtlich, nicht mehr tätig geworden.

2. 
Mit Schreiben vom 8. November 2014 und 3. Januar 2015 erhob A.________
Strafanzeige gegen den zuständigen Staatsanwalt wegen der "Nichteröffnung der
Anklage" gegen die Rechtsschutzversicherung. Die Leitende Staatsanwältin der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl überwies die Akten mit Verfügung vom 28. Januar
2015 via Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an das Obergericht des
Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer
Strafuntersuchung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich
erteilte mit Beschluss vom 26. Februar 2015 der Staatsanwaltschaft die
Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht, da kein Anfangsverdacht gegen den
Staatsanwalt vorliege.

3. 
A.________ führt mit Eingabe vom 3. April 2015 (Postaufgabe 4. April 2015)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der
III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Darstellung der eigenen Sicht der Dinge
nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren
Beschluss selbst verfassungs- oder rechtswidrig sein soll. Die Beschwerde
genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf
sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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