Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.182/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_182/2015

Urteil vom 13. April 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Kantonspolizei,
Verkehr / Administrativmassnahmen,
Clarastrasse 38, Postfach, 4005 Basel.

Gegenstand
Säumnis bei der Leistung des Kostenvorschusses, Abschreibung des Verfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. März 2015 des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident.

In Erwägung,
dass A.________ in einem von ihm beim Appellationsgericht Basel-Stadt
angestrengten Rekursverfahren in Bezug auf einen am 6. Oktober 2014 ergangenen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt die
erste von vier zugebilligt erhaltenen Raten des ihm auferlegten
Kostenvorschusses erst nach Ablauf der ihm gesetzten Frist, also verspätet
geleistet hat;
dass der Präsident des Appellationsgerichts in Anbetracht dessen gemäss § 30
Abs. 2 VRPG/BS den Rekurs mit Verfügung vom 3. März 2015 androhungsgemäss als
dahingefallen erklärt und das Verfahren als erledigt abgeschrieben hat;
dass A.________ mit Eingabe vom 2. April 2015 Beschwerde ans Bundesgericht
führt, welches davon abgesehen hat, bei den übrigen Verfahrensbeteiligten
Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
dass der Beschwerdeführer "menschliches Versagen" geltend macht, das zum
Verpassen der Zahlungsfrist geführt habe;
dass er indes nicht darlegt, inwiefern die der angefochtenen Verfügung zugrunde
liegende Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu
genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das
vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Basel-Stadt, Kantonspolizei, Verkehr / Administrativmassnahmen,
sowie dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Appellationsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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