I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.182/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 1C_182/2015 Urteil vom 13. April 2015 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Kantonspolizei, Verkehr / Administrativmassnahmen, Clarastrasse 38, Postfach, 4005 Basel. Gegenstand Säumnis bei der Leistung des Kostenvorschusses, Abschreibung des Verfahrens, Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. März 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident. In Erwägung, dass A.________ in einem von ihm beim Appellationsgericht Basel-Stadt angestrengten Rekursverfahren in Bezug auf einen am 6. Oktober 2014 ergangenen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt die erste von vier zugebilligt erhaltenen Raten des ihm auferlegten Kostenvorschusses erst nach Ablauf der ihm gesetzten Frist, also verspätet geleistet hat; dass der Präsident des Appellationsgerichts in Anbetracht dessen gemäss § 30 Abs. 2 VRPG/BS den Rekurs mit Verfügung vom 3. März 2015 androhungsgemäss als dahingefallen erklärt und das Verfahren als erledigt abgeschrieben hat; dass A.________ mit Eingabe vom 2. April 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, bei den übrigen Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen; dass der Beschwerdeführer "menschliches Versagen" geltend macht, das zum Verpassen der Zahlungsfrist geführt habe; dass er indes nicht darlegt, inwiefern die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben; wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Kantonspolizei, Verkehr / Administrativmassnahmen, sowie dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. April 2015 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben