Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.181/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_181/2015

Urteil vom 14. April 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Arth,
Rathausplatz 6, Postfach 263, 6415 Arth.

Gegenstand
Vollstreckung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Februar 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer III.

Erwägungen:

1. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz trat mit Entscheid vom 19. Februar
2015 auf eine von A.________ gegen eine Vollstreckungsverfügung in Bausachen
erhobene Beschwerde wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht ein und wies
gleichzeitig ein allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch von A.________ ab.

2. 
A.________ führt mit Eingabe vom 2. April 2015 (Postaufgabe 4. April 2015)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Februar 2015. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die
zum Nichteintreten auf seine Beschwerde und zur Abweisung seines
Fristwiederherstellungsgesuchs führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Er
vermag mit der Darstellung der eigenen Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen,
inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst
verfassungs- oder rechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den
gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Arth und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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