Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.179/2015
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
1C_179/2015, 1C_180/2015

Urteil vom 11. Mai 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio, Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
1C_179/2015
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Hess,

und

1C_180/2015
Schweizerische Greina-Stiftung zur Erhaltung der alpinen Fliessgewässer,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Gallus Cadonau,

gegen

Einwohnergemeinderat Lungern,
Brünigstrasse 66, 6078 Lungern,
Regierungsrat des Kantons Obwalden,
Rathaus, Postfach 1562, 6061 Sarnen,

1C_179/2015
Schweizerische Greina-Stiftung zur Erhaltung der alpinen Fliessgewässer,
vertreten durch Gallus Cadonau,

1C_180/2015
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Hess.

Gegenstand
Solaranlage,

Beschwerden gegen den Entscheid vom 24. Februar 2015 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Obwalden.

Sachverhalt:

A. 
Mit Entscheid vom 10. Juni 2006 bewilligte der Einwohnergemeinderat Lungern
A.________ den An- und Umbau einer bestehenden Ökonomiebaute auf dem Grundstück
Nr. "..." in Lungern, das sich in der Landwirtschaftszone befindet.
Am 31. Mai 2011 reichte A.________ ein weiteres Baugesuch für die Errichtung
einer 250 m ^2 grossen Photovoltaikanlage mit integriertem Warmluftdach für die
Heubelüftung auf dem Dach der Ökonomiebaute ein. Dagegen erhob der
Innerschweizer Heimatschutz Einsprache.
Die kantonale Kulturpflegekommission (KKPK) des Kantons Obwalden nahm am 5.
Juli 2011 zum Projekt Stellung und verneinte dessen Bewilligungsfähigkeit mit
der Begründung, es beeinträchtige das ISOS-Ortsbild "Weiler Obsee" und das
Erscheinungsbild des geschützten Wohnhauses "Feld" auf der Nachbarparzelle Nr.
"...".
In der Folge legte A.________ dem Denkmalpfleger des Kantons Obwalden ein
überarbeitetes Baugesuch vor, das die Photovoltaikanlage neu vollständig in die
Dachfläche integriert. Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2012 verneinte die KKPK
dessen Bewilligungsfähigkeit erneut.

B. 
Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 stellte das Bau- und
Raumentwicklungsdepartement (BRD) des Kantons Obwalden gestützt auf die
Stellungnahmen der KKPK fest, die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Baubewilligung gemäss Art. 18a RPG (SR 700) seien nicht erfüllt.
Mit Beschluss vom 12. März 2012 verweigerte der Einwohnergemeinderat Lungern
die Baubewilligung für die Erstellung der Photovoltaikanlage.

C. 
Gegen diese beiden Entscheide erhob A.________, vertreten durch die Solar
Agentur Schweiz und die Schweizerische Greina-Stiftung, Beschwerde an den
Regierungsrat, der diese aus Gründen des Ortsbildschutzes am 4. Juli 2013
abwies.
Die dagegen von A.________ bzw. von der Solar Agentur Schweiz und der
Schweizerischen Greina-Stiftung erhobenen Beschwerden wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 24. Februar 2015 ab,
soweit darauf eingetreten werden konnte.

D. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. April 2015
gelangt A.________ an das Bundesgericht (Verfahren 1C_179/2015) und beantragt,
der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und ihm sei die
Baubewilligung für die Errichtung der Photovoltaikanlage zu bewilligen.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Zudem sei ein Augenschein durchzuführen und das vorliegende
Verfahren sei mit dem Verfahren i.S. A.________ (wohl recte: Schweizerische
Greina-Stiftung) zu vereinigen.
In gleicher Sache gelangt die Schweizerische Greina-Stiftung mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. März 2015 an das Bundesgericht
(Verfahren 1C_180/2015). Sie stellt dieselben Rechtsbegehren.
Der Einwohnergemeinderat Lungern und das Verwaltungsgericht schliessen auf
Abweisung der Beschwerden. Das Bundesamt für Kultur BAK verzichtet auf eine
Stellungnahme. Das Bundesamt für Raumentwicklung ARE hat sich vernehmen lassen,
ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Der Regierungsrat, der vorerst auf
eine Stellungnahme verzichtet hatte, führt aus, die Photovoltaikanlage würde
durch ihre ortsfremde Materialität und Farbgebung dominant in Erscheinung
treten und dadurch das Ortsbild wesentlich beeinträchtigen.
A.________ (Beschwerdeführer 1) und die Schweizerische Greina-Stiftung
(Beschwerdeführerin 2) halten im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen
fest.

Erwägungen:

1. 
Die beiden identischen Beschwerden in den Verfahren 1C_179/2015 und 1C_180/2015
richten sich gegen denselben Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Obwalden; sie nehmen Bezug auf den gleichen Sachverhalt und es stellen sich die
gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu
vereinigen.

2. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über die
Verweigerung einer Baubewilligung für eine Photovoltaikanlage, d.h. eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
grundsätzlich offen; ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG ist nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer 1 ist als direkt betroffener Bauherr, der am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung befugt (Art.
89 Abs. 1 BGG). Eingehenderer Prüfung bedarf dagegen, ob auch der
Beschwerdeführerin 2 die Rechtsmittellegitimation zukommt.

2.1. Organisationen sind zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten berechtigt, wenn ihnen ein Bundesgesetz dieses Recht einräumt
(Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) steht gesamtschweizerisch tätigen
Organisationen, die sich seit mindestens zehn Jahren statutarisch festgelegt
dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen
widmen und rein ideelle Zwecke verfolgen, ein solches Beschwerderecht zu (sog.
Verbandsbeschwerde). Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde legitimierten
Organisationen (Art. 12 Abs. 3 NHG). Die Schweizerische Greina-Stiftung ist in
der bundesrätlichen Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des
Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten
Organisationen (VBO; SR 814.076) aufgeführt (Nr. 25 des Anhangs zur VBO). Sie
ist eine gesamtschweizerische Vereinigung, die sich statutengemäss seit über
zehn Jahren für eine rationelle Energienutzung und die Förderung
umweltverträglicher erneuerbarer Energien einsetzt. Indem sie für den
Gewässerschutz und die Erhaltung von unberührten und erhaltenswerten
Landschaften eintritt (vgl. § 2 und 3 der Statuten), widmet sie sich dem
Naturschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht die
Verbandsbeschwerde jedoch nur offen, soweit der angefochtene Entscheid die
Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG
betrifft (BGE 139 II 271 E. 3 S. 272 f. mit Hinweis).

2.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BV sind für den Natur- und Heimatschutz
grundsätzlich die Kantone zuständig. Der Bund nimmt jedoch bei der Erfüllung
seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und
schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und
Kunstdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es
gebietet (Abs. 2).
Wann die Rücksichtsnahme- und Erhaltungspflicht als Bundesaufgabe zu verstehen
ist, führt Art. 2 Abs. 1 NHG in nicht abschliessender Weise aus. Nach der
Rechtsprechung wird verlangt, dass die Verfügung eine Rechtsmaterie betrifft,
die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fällt, bundesrechtlich geregelt ist
und einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweist. Das ist
einerseits der Fall, wenn die bundesrechtliche Regelung (zumindest auch) den
Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat bezweckt; andererseits ist eine
Bundesaufgabe zu bejahen, wenn der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der
Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Orts- und Landschaftsbilder in sich
birgt (BGE 139 II 271 E. 9.3 f. S. 274 f. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass die Aufnahme einer
Baute in das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS)
nicht bedeutet, dass ihr Schutz oder der Schutz der zugehörigen
inventarisierten Baugruppe damit zur Bundesaufgabe wird (BGE 135 II 209 E. 2.1
S. 212 f.; Urteile 1C_700/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3 f.; 1C_470/2009 vom 3.
Mai 2010 E. 3.3). Daher vermag eine Organisation ihre Beschwerdelegitimation
aus der Verzeichnung einer Baute im ISOS nicht abzuleiten. Darüber hinaus
könnte sich die Schweizerische Greina-Stiftung nicht auf den Denkmalschutz
berufen, da dieser nicht ihrem statutarischen Zweck entspricht.

2.3. Im Bereich der Energiepolitik setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere,
wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen
sparsamen und rationellen Energieverbrauch ein (Art. 89 Abs. 1 BV). Für
Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem
die Kantone zuständig (Abs. 4). Auch im Bereich des Bau- und Raumplanungsrechts
sind grundsätzlich die Kantone zuständig (Art. 75 Abs. 1 BV). Eine
Bundesaufgabe liegt indessen dann vor, soweit es um (Teil-) Bewilligungen,
Ausnahmen oder entscheidrelevante Gesichtspunkte geht, deren Voraussetzungen
das Bundesrecht näher regelt und die den notwendigen Bezug zum Natur-,
Landschafts- und Heimatschutz haben. Dazu gehören zum Beispiel
Ausnahmebewilligungen für Bauten ausserhalb von Bauzonen (Art. 24 ff. RPG; BGE
112 Ib 70 E. 4b S. 74 ff.).

2.4. Hier stellt sich die Frage, ob der angefochtene Entscheid über die
Baubewilligungsverweigerung für eine Solaranlage in Erfüllung einer
Bundesaufgabe erging. Art. 18a RPG stellt sowohl in seiner alten als auch in
der neuen Fassung (i.V.m. den Art. 32a und 32b der Raumplanungsverordnung [RPV;
SR 700.1]) eine direkt anwendbare Bewilligungsnorm dar, die grundsätzlich
keiner kantonalen Umsetzung bedarf (vgl. CHRISTOPH JÄGER, in: Kommentar zum
RPG, 2010, N. 19 zu Art. 18a RPG; DERSELBE, Solaranlagen, Raum & Umwelt 6/2014,
S. 19; HETTICH/PENG, Erleichterte Bewilligung von Solaranlagen in der
Rechtspraxis, AJP/PJA 10/2015, S. 1437). In der am 1. Januar 2008 in Kraft
getretenen, mittlerweile überarbeiteten Version von Art. 18a aRPG waren
sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen in Bau- und
Landwirtschaftszonen zu bewilligen, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von
kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt wurden (AS 2007 6095, S.
6107). Die Bestimmung führte somit die für die Bewilligungserteilung
erforderlichen Voraussetzungen auf, wobei den kantonalen oder kommunalen
Bewilligungsbehörden aufgrund der unbestimmten Rechtsbegriffe (z.B. sorgfältige
Integration, Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler Bedeutung) immerhin ein
nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum verblieb. Wenngleich die aktuelle, am
1. Mai 2014 in Kraft getretene Fassung von Art. 18a RPG im Vergleich zur
älteren Version eine verfahrensrechtliche Privilegierung vorsieht, statuiert
auch sie zusammen mit den Art. 32a und Art. 32b RPV die Voraussetzungen, unter
denen Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden dürfen. Danach bedürfen
in Bau- und in Landwirtschaftszonen auf Dächern genügend angepasste
Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 1 RPG; solche Vorhaben
sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden (Abs. 1). Demgegenüber
bedürfen Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder
nationaler Bedeutung weiterhin einer Baubewilligung und dürfen solche Denkmäler
nicht wesentlich beeinträchtigen (Abs. 3). Die Art. 32a und 32b RPV führen
dabei näher aus, wann eine Solaranlage auf einem Dach genügend angepasst ist
bzw. welche Objekte als Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler
Bedeutung gelten. Raum für eine kantonale Ausführungsgesetzgebung besteht
lediglich im Bereich der Ausgestaltung des Meldeverfahrens (Art. 32a Abs. 3
RPV); zudem können die Kantone im Sinne von Art. 18a Abs. 2 RPG gesetzgeberisch
tätig werden.
Insofern stützt sich der angefochtene Entscheid, mit dem die Baubewilligung für
die Erstellung einer Solaranlage auf einem Kulturdenkmal ausserhalb der Bauzone
verweigert wird, unmittelbar auf Bundesrecht. Soweit er einen Bezug zum Natur-,
Landschafts- und Heimatschutz sowie zur Denkmalpflege aufweist, liegt eine
Bundesaufgabe vor. Mithin könnte sich etwa der Schweizer Heimatschutz (SHS),
der sich statutengemäss für die Bewahrung des heimatlichen Landschafts- und
Ortsbildes, von geschichtlichen Stätten sowie von Kultur- und Naturdenkmälern
einsetzt (vgl. Art. 2 Ziff. 1 der Statuten vom 21. April 1979), eine
ungenügende Berücksichtigung eines im ISOS verzeichneten Ortsbildes rügen. Im
hier zu beurteilenden Fall macht die Schweizerische Greina-Stiftung indes das
Gegenteil geltend: Sie bemängelt eine unzureichende Würdigung
energiepolitischer Ziele, zumal sie in der Photovoltaik eine wichtige
Technologie für eine rationelle Energienutzung und nachhaltige
Energieversorgung erblickt. Diesbezüglich kommt ihr jedoch kein Beschwerderecht
zu, bilden solche energiepolitischen Entscheide doch nicht Teil des Natur-,
Landschafts- und Heimatschutzes im Sinne des NHG. Der angefochtene Entscheid
berührt zudem auch nicht den Natur- und Landschaftsschutz, für den sich die
Schweizerische Greina-Stiftung nach ihren Statuten ebenfalls einsetzt. So hat
die mit der vorliegenden Beschwerde angestrebte Förderung der Solarenergie
nicht zur Folge, dass zur Energiegewinnung auf einen bestimmten Eingriff in
eine Naturlandschaft verzichtet wird. Es steht auch nicht fest, dass mit der
Produktion von Solarenergie die Eingriffe in Naturlandschaften generell
zurückgehen, dürfte diese neue Energie doch eher an die Stelle des bisherigen
Atomstroms treten. Die Beschwerdebefugnis der Schweizerischen Greina-Stiftung
hinsichtlich der streitigen Baubewilligung ist somit nach Art. 12 NHG zu
verneinen. Auf die Beschwerde im Verfahren 1C_180/2015 ist nicht einzutreten.

2.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.6. Soweit im bundesgerichtlichen Verfahren der Antrag gestellt wird, es sei
ein Augenschein durchzuführen, ist dieser abzuweisen, da sich der rechtlich
relevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt, wozu
auch die anlässlich des Augenscheins vom 11. September 2012 erstellte
Fotodokumentation gehört (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.).

3. 
Streitig ist zunächst, ob die in Frage stehende Baubewilligung nach der neuen
oder alten Fassung von Art. 18a RPG zu beurteilen ist.

3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Übergangsregelung in Art. 52 Abs.
2 RPV, wonach hängige Beschwerdeverfahren nach dem bisherigen Recht zu Ende
geführt werden, sofern das neue Recht für den Gesuchsteller nicht günstiger
ist. Diese Bestimmung orientiert sich an den von der Rechtsprechung
entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsätzen, die beim Fehlen einer
Übergangsregelung gelten (vgl. Urteil 1A.248/2000 vom 15. Februar 2001 E. 2b).
Auch die Vorinstanz erwog in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis
(vgl. BGE 139 II 243 E. 11.1; 263 E. 6 S. 267 f.) und der Lehre, dass sich die
Anwendung von neuem Recht ausnahmsweise dann rechtfertige, wenn es für die
Bauwilligen die vorteilhafteren Regelungen enthalte. Wenngleich die Vorinstanz
davon ausging, Art. 52 Abs. 2 RPV sei bloss sinngemäss anwendbar, weil sich
dieser auf die Änderungen des RPG vom 20. März 1998 beziehe, wendet sie im
Ergebnis denselben Grundsatz an, wie vom Beschwerdeführer verlangt wird. Ihr
kann somit kein Vorwurf gemacht werden.
Die in Art. 52a Abs. 6 RPV vorgesehene Übergangsregelung für Kulturdenkmäler
von kantonaler Bedeutung im Sinne von Art. 32b lit. f RPV ist - wie nachfolgend
aufgezeigt wird - vorliegend nicht einschlägig.

3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das alte Recht sei günstiger, weil es den
Behörden einen Ermessensspielraum bei der Definition von Kultur- und
Naturdenkmälern belassen habe. Da als solche nur Einzelobjekte oder kleine
Gruppen von geschützten Objekten gelten könnten, seien Ortsbilder als Teile
ganzer Gemeinden nicht von Art. 18a aRPG erfasst worden; andernfalls könnten
durch deren Berücksichtigung unzählige Solaranlagen verhindert werden. Auch
schliesse Art. 18a aRPG ausdrücklich regionale Kulturdenkmäler aus.
Die Ökonomiebaute, auf der die strittige Solaranlage erstellt werden soll,
befindet sich zwar ausserhalb der Ortsbildschutzzone aber innerhalb des
Perimeters des Weilers "Lungern-Obsee", der bereits seit den 1980er Jahren als
Gebiet im ISOS mit dem Erhaltungsziel A verzeichnet ist (vgl. Anhang zur
Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz
[VISOS; SR 451.12]). Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, die es
rechtfertigten, die Frage, ob einem Objekt nach Art. 18a aRPG die Qualität
eines Kultur- und Naturdenkmals von nationaler oder kantonaler Bedeutung zukam,
abweichend von den damals bekannten Begriffsverständnissen, insbesondere solche
des NHG, oder von den Inventaren des Bundes zu beurteilen. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers konnten somit nach Art. 18a aRPG auch ganze
Ortsteile als Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung gelten. Gemäss Wortlaut
dieser Bestimmung sollte eine Beschränkung des Bewilligungshindernisses über
den Ausschluss von Denkmälern von geringerer, d.h. regionaler oder lokaler
Bedeutung erreicht werden (vgl. z.B. Votum Germann, Amtl. Bull. S 2007 563;
JÄGER, in: Kommentar zum RPG, 2010, N. 27 zu Art. 18a RPG). Dieser Gedanke ist
auch in der aktuellen Fassung von Art. 18a RPG in Abs. 3 erhalten geblieben,
wobei Art. 32b RPV die Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung
näher umschreibt und u.a. ins ISOS aufgenommene Gebiete mit Erhaltungsziel A -
wie dem vorliegenden - miteinschliesst (lit. b). Mithin erweist sich das alte
Recht für den Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht als vorteilhafter.
Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, auch der neue Art. 18a Abs. 3 RPG
spreche von Solaranlagen auf Kulturdenkmälern, wobei "auf Ortsbildern"
begriffsnotwendig keine solchen Anlagen errichtet werden könnten, vermag er
bereits aus den vorgenannten Gründen nicht durchzudringen. Überdies greift
deren Schutz dann, wenn ein Projekt - wie die Installation einer Solaranlage -
ein Inventar-Objekt direkt betrifft und es innerhalb seines Perimeters
realisiert werden soll bzw. sogar dort, wo einem Schutzobjekt durch eine
Anlage, die an seiner Grenze erstellt werden soll, Schaden droht (BGE 115 Ib
311 E. 5e S. 322 mit Hinweisen). Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
den Begriff der Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 18a
Abs. 3 RPG auf Einzelobjekte zu beschränken. Inwiefern Art. 32b lit. b RPV dem
Gesetzeswortlaut oder Bundesrecht widersprechen sollte, ist weder
rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich. Da die Ökonomiebaute innerhalb des
Perimeters des geschützten Ortsbildes "Lungern-Obsee" liegt, ist ohne
Bedeutung, dass sie selbst kein (spezielles) Schutzobjekt darstellt.

3.3. Auch die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermögen
nicht darzutun, dass Art. 18a RPG in seiner alten Fassung für ihn vorteilhafter
ist. Insbesondere lässt seine Behauptung, auch unter altem Recht sei eine
erhebliche Beeinträchtigung der Kultur- und Naturdenkmäler erforderlich
gewesen, diesen Schluss nicht zu und widerspricht überdies dem Wortlaut von
Art. 18a aRPG, der bloss von einer einfachen Beeinträchtigung spricht.
Demgegenüber dürfen Solaranlagen nach dem neuen Art. 18a Abs. 3 RPG Kultur- und
Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung nicht wesentlich
beeinträchtigen, was eine Qualifizierung darstellt, die sich zu Gunsten des
Beschwerdeführers auswirkt. Schliesslich vermag auch der in der Replik geltend
gemachte Einwand, unter Art. 18a aRPG habe ein Bewilligungsanspruch bestanden,
das jüngere Recht nicht als ungünstiger erscheinen lassen, denn es sind keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass trotz Erfüllung der in Art. 18a Abs. 3
RPG genannten Voraussetzungen die Baubewilligung verweigert werden könnte.

3.4. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Folgerung, wonach die
Bewilligungserteilung nach neuem Recht zu beurteilen ist, insbesondere aufgrund
des Erfordernisses der wesentlichen Beeinträchtigung und des
Begriffsverständnisses eines Kulturdenkmals von nationaler Bedeutung nicht zu
beanstanden. Ausserdem ist keine Gehörsverletzung zu erkennen: Aus dem
angefochtenen Entscheid gehen die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz
leiten liess, mit genügender Klarheit hervor, so dass der Beschwerdeführer in
der Lage war, das verwaltungsgerichtliche Urteil sachgerecht anzufechten (vgl.
BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236).

4. 
Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler
Bedeutung bedürfen nach Art. 18a Abs. 3 RPG stets einer Baubewilligung. Diese
kann erteilt werden, sofern die Solaranlage solche Denkmäler nicht  wesentlich
 beeinträchtigt.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 NHG erstellt der Bund nach Anhörung der Kantone Inventare
von Objekten von nationaler Bedeutung. Gestützt auf diese Vorschrift hat der
Bundesrat das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS)
erlassen. Dieses gilt bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (Art. 2 und 3 NHG)
in unmittelbarer Weise (Urteil 1C_130/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.2). Nach
Art. 6 NHG kommt solchen Objekten verstärkter Schutz zu: Durch die Aufnahme
eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird
dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls
aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen
die grösstmögliche Schonung verdient (Abs. 1). Kommt einem Inventar-Objekt das
Erhaltungsziel A zu, bedeutet dies, dass alle Bauten, Anlageteile und Freiräume
in diesem Gebiet integral zu erhalten und störende Eingriffe zu beseitigen
sind.
Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob der im ISOS mit Erhaltungsziel A
verzeichnete und deshalb von Art. 18a Abs. 3 RPG (i.V.m. Art. 32b lit. b RPV)
erfasste Weiler "Lungern-Obsee" durch die Errichtung der Solaranlage auf der
Ökonomiebaute wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. E. 6 hiernach). Zunächst ist
aber auf den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand
einzugehen, wonach die Vorinstanz infolge offensichtlicher Mängel und triftiger
Gründe nicht auf die Fachberichte der KKPK hätte abstellen dürfen (vgl. E. 5
hiernach).

5.

5.1. Der Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass die Vorinstanz die
Fachberichte der KKPK als Entscheidgrundlage herangezogen hat, eine
qualifiziert unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine falsche
Beweiswürdigung.

5.2. Ob ein Gericht die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen
Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den
Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der
Beweiswürdigung, in die das Bundesgericht nur eingreift, sofern sie
offensichtlich unrichtig ist (vgl. E. 2.5 hiervor; Urteil 1C_288/2012 vom 24.
Juni 2013 E. 2.4.3). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht Sinn
und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne
sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel
unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten
Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S.
266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; je mit Hinweisen). Das Gericht darf in
Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss
Abweichungen begründen (BGE 136 II 214 E. 5 S. 223 f.). Erscheint dem Gericht
die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es
nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das
Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die
gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher
Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345 f.).

5.3. Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Entscheidbegründung auf mehrere
Stellungnahmen der KKPK sowie ein Augenscheinprotokoll ab und setzt sich in
inhaltlicher Hinsicht ausführlich mit diesen auseinander. Wie aus ihren
Erwägungen hervorgeht (vgl. E. 4.5.2 f. des angefochtenen Entscheids),
begründete die KKPK die fehlende Bewilligungsfähigkeit der Photovoltaikanlage
nicht hauptsächlich mit dem Umgebungsschutz des Wohnhauses "Feld"; vielmehr
waren Bedenken hinsichtlich des Ortsbildschutzes des im Bundesinventar
verzeichneten Weilers mindestens genauso von Bedeutung. Im Wesentlichen geht
aus den Berichten hervor, dass die geplante Solaranlage aufgrund ihrer Grösse,
der Farbe, dem gewählten Material und der Proportionen dominant wirke und die
im Bauentscheid zur Ökonomiebaute im Jahr 2006 verfügte heterogene
Dachgestaltung hinsichtlich Form und Farbe damit rückgängig gemacht würde. Die
Anlage störe deshalb stark bzw. beeinträchtige das ISOS-Ortsbild wesentlich.
Die KKPK hat sich damit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - unter
Bezugnahme auf das geschützte Ortsbild mit der auffälligen Grösse der geplanten
Anlage, der Beeinträchtigung des Ortsbilds bzw. der kleingliedrigen
Siedlungsstruktur und der Schwere der Störung aufgrund des ortsfremden
Materials auseinandergesetzt und eine fachspezifische Begründung für die
fehlende Bewilligungsfähigkeit angeführt. Zwar trifft es zu, dass sich die
Ökonomiebaute gemäss ISOS-Eintrag eher am Rande des Perimeters und nicht an
zentraler Lage befindet. Dadurch erscheinen die Erörterungen der KKPK indes
nicht als geradezu unhaltbar. Wie die Vorinstanz ausführte, stellt die KKPK
eine auf Fragen des Kultur- und Denkmalschutzes spezialisierte Fachstelle dar
(vgl. E. 4.6.1). Es oblag ihr deshalb nicht, Ausführungen in energetischer
Hinsicht zu machen resp. sich mit Vergleichsobjekten in der nahe gelegenen,
aber räumlich klar abgetrennten Industriezone und in der Gemeinde Meggen
auseinanderzusetzen. Angesichts ihres Fachbereichs kann der KKPK ebenso wenig
vorgeworfen werden, sie habe sich lediglich zu den Anliegen der Denkmalpflege
geäussert. Demnach bestanden für die Vorinstanz keine triftigen Gründe, um von
den schlüssigen Stellungnahmen der Fachbehörde abzuweichen. Daran vermag auch
der Umstand nichts zu ändern, dass der Gemeinderat die geplante Solaranlage
favorisiert hätte, sich aber an den Entscheid des BRD vom 6. Februar 2012
gebunden sah. Die Rügen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und
willkürlichen Beweiswürdigung sind somit unbegründet.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe einseitig auf
die Interessen des Denkmalschutzes abgestellt und dem Willen des
Bundesgesetzgebers zur Förderung erneuerbarer Energien nicht angemessen
Rechnung getragen. Sie hätte eine Interessenabwägung vornehmen und dabei zum
Schluss kommen müssen, dass das öffentliche Interesse an der Nutzung
erneuerbarer Energien deutlich überwiege. Da sie die verschiedenen Interessen
nicht einander gegenübergestellt habe, sei sie ihrer Begründungspflicht nicht
nachgekommen und habe eine Rechtsverweigerung begangen.

6.2. Nach Art. 18a Abs. 3 RPG dürfen Solaranlagen Kultur- und Naturdenkmäler
von kantonaler oder nationaler Bedeutung nicht  wesentlich beeinträchtigen
(Satz 2). Dadurch bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass dem Interesse an
der Nutzung der Sonnenenergie gegenüber dem Interesse am Schutz von Kultur- und
Naturdenkmälern vermehrtes Gewicht zukommen soll. Das bedeutet umgekehrt, dass
die Schutzanliegen des Heimatschutzes und der Denkmalpflege im Vergleich zu den
Interessen an der Nutzung erneuerbarer Energien weniger Gewicht beanspruchen
können. Der Gesetzgeber hat mithin eine Gewichtung der verschiedenen auf dem
Spiel stehenden Interessen bereits teilweise vorweggenommen, was sich auch auf
die bei der Beurteilung eines Baugesuchs für Solaranlagen vorzunehmende
Güterabwägung auswirkt: Während eine weniger weit gehende bzw. geringfügige
Störung hinzunehmen ist, vermag eine wesentliche Beeinträchtigung solcher
Denkmäler durch die Installation einer Solaranlage einer Bewilligungserteilung
grundsätzlich entgegenzustehen. Zwar sind auch erhebliche Beeinträchtigungen
von Schutzobjekten nicht ausgeschlossen: Nach Art. 6 Abs. 2 NHG darf ein
Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei
Erfüllung einer Bundesaufgabe aber nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn
ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen ebenfalls von nationaler
Bedeutung entgegenstehen, wie dies z.B. bei der Sicherstellung einer
ausreichenden Energieversorgung der Fall ist (BGE 115 Ib 311 E. 5a S. 318 f.).
Im Bereich der Installation von Solaranlagen auf Dächern von Denkmälern dürften
indessen kaum je derart gewichtige Interessen von nationaler Bedeutung auf dem
Spiel stehen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz geprüft
hat, ob die geplante Solaranlage auf der Ökonomiebaute das Ortsbild des Weilers
"Lungern-Obsee" wesentlich beeinträchtigen würde. Dadurch wird dem Willen des
Gesetzgebers gebührend Rechnung getragen. Soweit die Beschwerdeführer in dieser
Vorgehensweise eine Gehörsverletzung erblicken, ist ihre Rüge unbegründet.

6.3. Die Frage, ob eine Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals wesentlich ist,
stellt eine Rechtsfrage dar, deren Auslegung - im Gegensatz zur
Ermessensausübung - grundsätzlich einer uneingeschränkten gerichtlichen
Überprüfung unterliegt. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "wesentlichen
Beeinträchtigung von Kultur- und Naturdenkmälern" belässt der zuständigen
Behörde jedoch einen gewissen Beurteilungsspielraum, in den ein Gericht nur mit
Zurückhaltung eingreifen darf, insbesondere dann, wenn - wie hier - örtliche
Verhältnisse zu würdigen sind (vgl. BGE 137 I 235 E. 2.5 S. 239; 135 II 405
nicht publ. E. 2.2.2 mit Hinweisen). Ob das Verwaltungsgericht seine
Überprüfungsbefugnis in unzulässiger Weise unterschritten hat (vgl. § 66 Abs. 1
lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Obwalden [GOG;
GDB 134.1]), indem es sich an die Beurteilung der Fachbehörde gebunden sah
(vgl. E. 4.6.2), kann vorliegend jedoch offen bleiben, zumal es sich in E.
4.7.1 des angefochtenen Entscheids tatsächlich und unter Wahrung des
Beurteilungsspielraums der zuständigen Behörde mit den Auswirkungen der
geplanten Solaranlage auf das ISOS-Ortsbild auseinandergesetzt hat. Im Ergebnis
hat es somit weder gegen das Rechtsverweigerungsverbot noch den Grundsatz der
Einheit des Verfahrens nach Art. 111 Abs. 3 BGG verstossen.

6.4. Ob eine wesentliche Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals vorliegt, ist im
Einzelfall anhand der in der Bedeutung des Inventar-Objekts verankerten
Schutzziele zu erörtern (vgl. BGE 127 II 273 E. 4c S. 282; 123 II 256 E. 6a S.
263). Insoweit ist mithilfe der Inventarblätter zu prüfen, was überhaupt
geschützt ist und, soweit vorhanden, welche Schutzmassnahmen darin
vorgeschlagen werden. Trifft eine geplante Solaranlage das Schutzobjekt in
jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch machen und aufgrund
derer dem Objekt seine schutzwürdige Eigenschaft zukommt, liegt eine
Beeinträchtigung vor, die, wenn sie wesentlich ist, einer Bewilligungserteilung
entgegensteht. Dabei ist auf besonders verletzliche oder empfindliche (Teil-)
Objekte Rücksicht zu nehmen. Demgegenüber müssen Eingriffe, die das Denkmal in
seiner geschützten Beschaffenheit und Wirkung nicht oder nur unerheblich
einschränken, aufgrund der im Gesetz vorgenommenen Gewichtung der auf dem Spiel
stehenden Interessen geduldet werden.

6.5. Der Weiler Obsee zeichnet sich gemäss ISOS-Inventarblatt durch seine
bäuerliche Altbebauung im Sinne lose angeordneter, trauf- und giebelständiger
Bauten entlang des verzweigten Wegnetzes aus. Obsee ist eine der raren intakt
gebliebenen bäuerlichen Ortschaften mit nur wenigen nutzungsfremden Neubauten,
die zwar volumenmässig an der oberen Grenze liegen, sich aber dank einer
rücksichtsvollen Eingliederung in die traditionelle Ortsstruktur einfügen. Als
Verdichtung der ursprünglichen Streusiedlung gruppieren sich die eher
schlichten Bauernhöfe aus dem 17.-19. Jahrhundert entlang des historischen,
mehrfach verzweigten Wegnetzes. Sie bilden mit zunehmender Nähe zur St.
Beat-Kapelle ein räumlich bewegtes Ganzes und die Siedlung verfügt über ein
ausgewogenes äusseres und inneres Erscheinungsbild, das vor allem auf den
ursprünglich erhaltenen, bäuerlichen Zwischenbereichen beruht. Im regionalen
Vergleich weist das Ortsbild gewisse architektur-historische Qualitäten auf,
die insbesondere in der Gesamtheit der Siedlung als grosser, sowohl baulich wie
landschaftlich intakter Bauernweiler liegen.

6.6. Daraus und aus den in den Akten liegenden Fotos ergibt sich, dass sich der
Weiler durch seinen intakten bäuerlichen Charakter und seine historisch
gewachsene Ansammlung von in unregelmässigen Abständen stehenden
Holzwohnhäusern und Ökonomiebauten auszeichnet, die als Ganzes ein
traditionelles und ausgewogenes Ortsbild ergeben, das insbesondere vor
nutzungsfremden und grossvolumigen Elementen zu schützen ist. Vor diesem
Hintergrund läuft die auf dem oberen Teil des Daches der Ökonomiebaute
geplante, 250 m ^2 grosse Photovoltaikanlage aufgrund ihrer Dimension, der
dunklen Farbe und dem Material genau jenen Schutzzielen zuwider, die den Weiler
so einzigartig und unverkennbar machen. Die Erwägungen der Vorinstanzen, die
Solaranlage störe das Ortsbild, sind somit nicht zu beanstanden. Darüber hinaus
ist deren Folgerung, es liege sogar eine wesentliche Beeinträchtigung vor,
nachvollziehbar: Im Vergleich zu den umliegenden Gebäuden ist das Dach der
Ökonomiebaute bereits heute relativ gross und wird durch die nächstgelegenen
Wohnhäuser nicht abgeschirmt. Die geplante Photovoltaikanlage wäre auch von
weitem gut einsehbar und vermöchte die Fernwirkung des Weilers - insbesondere
bei einfallender Sonnenstrahlung - stark zu beeinflussen. Der Weiler vermittelt
mit seinen in erdigen Farben gehaltenen Gebäudedächern (braun/grau bis rötlich/
orange) ein einheitliches Erscheinungsbild. Es ist nicht ersichtlich und wird
auch nicht geltend gemacht, dass im ISOS-Perimeter von Obsee bereits
Photovoltaikanlagen genehmigt worden sind. Die geplante, aus dunklen
Solarzellen bestehende Anlage würde sich nicht in die Dachlandschaft des
Weilers einfügen und dürfte zudem eine negative Präjudizierung für die
Folgeentwicklung des Ortsbilds haben, da gleichartige Projekte ebenfalls zu
bewilligen wären. Überdies ist zu berücksichtigen, dass bereits im Rahmen des
Baubewilligungsverfahrens für den An- bzw. Umbau des Ökonomiegebäudes im Jahr
2006 Bedenken aus Sicht des Denkmalschutzes geäussert worden sind. Damals
konnte aber mithilfe einer Auflage zur Baubewilligung insoweit eine Lösung
gefunden werden, als die Grösse des Gebäudes durch einen gegliederten
Dachaufbau und eine material- und farbmässig abgestufte Dacheinkleidung optisch
reduziert werden konnte. Zwar würde die Installation der geplanten Solaranlage
die Staffelung der Dachflächen nicht rückgängig machen; indes ginge die durch
die differenzierte Material- und Farbwahl erzielte Wirkung verloren.
Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die geplante Solaranlage werde das
geschützte Ortsbild des Weilers "Lungern-Obsee" wesentlich beeinträchtigen,
hält somit vor Bundesrecht stand.

6.7. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes vorwirft, weil sie nicht geprüft habe,
ob die Bewilligungsverweigerung im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips
durch eine Bewilligung mit Auflagen hätte ersetzt werden können, ist ihnen
entgegen zu halten, dass sie dies vor dem Verwaltungsgericht weder gerügt noch
mit einem entsprechenden Begehren verbunden haben. Selbst wenn sie dies jedoch
gemacht hätten, könnte ihnen nicht gefolgt werden, zumal die dunkle Farbe und
das für den Weiler ortsfremde Material der Solaranlage mit einer Auflage nicht
behoben werden könnten. Ähnlich verhält es sich hinsichtlich des Vorbringens,
die Vorinstanz habe es unterlassen, die Bewilligungsverweigerung unter dem
Aspekt der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV zu untersuchen: Hierzu finden
sich keine Ausführungen in der Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht.
Ausserdem läge nach dem bereits Ausgeführten auch kein unverhältnismässiger
Eingriff in die Eigentumsgarantie vor.

6.8. Da die geplante Solaranlage bereits aus Gründen des Ortsbildschutzes nicht
realisierbar ist, kann vorliegend offen bleiben, ob das auf der Nachbarparzelle
Nr. "..." liegende denkmalgeschützte Wohnhaus "Feld" ebenfalls einer
Bewilligungserteilung entgegenstünde. Die Vorinstanz stufte das Gebäude als ein
Kulturdenkmal im Sinne von Art. 18a Abs. 3 RPG ein, da es ein Kulturgut von
regionaler Bedeutung sei, für das Bundesbeiträge im Sinne von Art. 13 NHG
zugesprochen worden seien (Art. 32b lit. d RPV). Diese Erwägung blieb von den
Beschwerdeführern im bundesgerichtlichen Verfahren unbestritten.

6.9. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) geltend, da in den Gemeinden Meggen
(Kanton Luzern) und Wettingen (Kanton Aargau) vollflächige Solaranlagen in ISOS
geschützten Gebieten und in unmittelbarer Nähe zu Schutzobjekten von nationaler
Bedeutung bewilligt worden seien. Indes hat bereits das Verwaltungsgericht in
Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Verletzung der
Rechtsgleichheit verneint, weil die Bewilligungsentscheide nicht von der
gleichen, sondern von anderen, ausserkantonalen Behörden getroffen worden seien
(vgl. E. 5.1 des angefochtenen Entscheids; vgl. BGE 138 I 321 E. 5.3.7 S. 330;
125 I 173 E. 6d S. 179; 121 I 49 E. 3c S. 51 f.). Ausserdem fehlen in
Anbetracht des in E. 6.4 Ausgeführten jegliche Angaben über die Schutz- resp.
Erhaltungsziele der Objekte und über die Solaranlage selbst, so dass eine
Ungleichbehandlung mangels Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Projekt nicht
dargetan ist.

7. 
Nach dem Gesagten ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin 2 nicht
einzutreten und jenes des Beschwerdeführers 1 abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die
Gerichtskosten von insgesamt Fr. 6'000.-- zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer
1 und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Ihnen steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerdeverfahren 1C_179/2015 und 1C_180/2015 werden vereinigt.

2. 
Auf die Beschwerde im Verfahren 1C_180/2015 wird nicht eingetreten.

3. 
Die Beschwerde im Verfahren 1C_179/2015 wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden im Betrag von Fr. 4'000.-- dem
Beschwerdeführer 1 und im Betrag von Fr. 2'000.-- der Beschwerdeführerin 2
auferlegt.

5. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Einwohnergemeinderat Lungern, dem
Regierungsrat, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, dem Bundesamt für
Raumentwicklung und dem Bundesamt für Kultur schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben