Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.175/2015
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_175/2015

Urteil vom 2. April 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Moosweg 7a, Postfach 971, 8501
Frauenfeld,
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Löwenstrasse
12, 8280 Kreuzlingen.

Gegenstand
Warnungsentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Januar 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau.

Erwägungen:

1. 
A.________ geriet am 28. Oktober 2013 mit seinem PW von der Sonne geblendet in
Amriswil auf die Gegenfahrbahn und verursachte dabei eine Kollision mit einem
korrekt entgegenkommenden Lieferwagen. An beiden Fahrzeugen entstand
Sachschaden. Aufgrund dieses Vorfalls verurteilte die Staatsanwaltschaft
Bischofszell A.________ mit Strafbefehl vom 19. November 2013 wegen einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 600.--.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau entzog A.________ mit Verfügung vom
7. Februar 2014 den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten. Den dagegen
von A.________ erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission für
Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 26. Juni 2014 ab.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 22. Juli 2014 Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde mit Entscheid vom
28. Januar 2015 ab.

2. 
A.________ reichte am 16. März 2015 beim Bundesgericht eine als Beschwerde
bezeichnete Eingabe gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom
28. Januar 2015 betreffend "Autounfall vom 28.10.2013" ein. Da der angefochtene
Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte ihn die Bundesgerichtskanzlei
mit Verfügung vom 17. März 2015 auf, den fehlenden Entscheid bis am 27. März
2015 einzureichen. Mit Eingabe vom 27. März 2015 reichte A.________ den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Januar 2015 beim
Bundesgericht ein. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung, die zur Abweisung seiner
Beschwerde führte, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die
Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen
Formerfordernissen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65
E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt, der
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben