Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.172/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_172/2015

Urteil vom 2. April 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau,

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises; Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistens des
einverlangten Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Februar 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 1. Kammer.

In Erwägung,
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau A.________ mit Verfügung vom
17. Juli 2014 gestützt auf Art. 16 ff. SVG den Führerausweis für die Dauer von
fünf Monaten entzog (mit Wirkung ab dem 12. September 2014 bis und mit dem 11.
Februar 2015);
dass A.________ sich hiergegen mit einer Beschwerde ans kantonale Departement
Volkswirtschaft und Inneres wandte, welches indes die Beschwerde am 24. Oktober
2014 abwies;
dass er in der Folge ans kantonale Verwaltungsgericht gelangte, dessen 1.
Kammer mit Urteil vom 19. Februar 2015 wegen Nichtleistens des einverlangten
Kostenvorschusses auf die neuerliche Beschwerde nicht eingetreten ist;
dass er mit Eingabe vom 25. März 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass dieses davon abgesehen hat, bei den übrigen Verfahrensbeteiligten
Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil und die zugrunde liegenden
Verfahren bzw. die kantonalen Behörden unter Hinweis auf seine schwierige
finanzielle Lage ganz allgemein kritisiert, sich indes mit den Gründen, welche
das Verwaltungsgericht zum Nichteintreten auf die Beschwerde bewogen haben,
nicht rechtsgenüglich auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern die dem
angefochtenen Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selbst im
Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu
genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu
erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das
vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau sowie
dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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