Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.169/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_169/2015

Urteil vom 2. Dezember 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. André Britschgi,

gegen

A.B.________ und B.B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer,

Politische Gemeinde Stans, Stansstaderstrasse 18, Postfach 442, 6371 Stans,
handelnd durch den Gemeinderat Stans, Stansstaderstrasse 18, Postfach 442, 6371
Stans, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Zelger,

Regierungsrat des Kantons Nidwalden, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans.

Gegenstand
Baubewilligung für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden,
Verwaltungsabteilung, vom 15. September 2014.

Sachverhalt:

A.
Die Gebrüder A.B.________ und B.B.________ (Bauherren) sind Eigentümer des
heute unüberbauten Grundstücks Nr. 97 des Grundbuchs (GB) Stans, das sich an
der Bahnhofstrasse 12 bei der Einmündung der Tellenmattstrasse befindet. Es ist
der Dorfzone (DZ) zugewiesen und im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der
Schweiz (ISOS) als Teil der Baugruppe Nr. 07 (ursprüngliches Gewerbequartier,
heute stark mit Neubauten durchsetzt) verzeichnet.
Die Bauherren planten, dieses Grundstück mit einem Wohn- und Geschäftsgebäude
zu überbauen. Zur Vorprojektstudie für diese Überbauung wurde im Protokoll der
Sitzung der Denkmalpflegekommission des Kantons Nidwalden vom 12. Dezember 2011
ausgeführt:

"Auf Einladung des Denkmalpflegers nehmen von Seiten der Bauherrschaft
B.B.________ und A.B.________ und der Architekt C.________ an der Sitzung teil.
Sie stellen den aktuellen Projektstand für ein Neubauvorhaben Bahnhofstrasse 12
an der unbebauten Parzelle Ecke Bahnhofstrasse/Tellenmattstrasse der
Denkmalkommission vor.
Die Denkmalpflege hat den Entwicklungsprozess begleitet und begrüsst die
Bebauung des Grundstücks. [...] Es ist den Beteiligten gelungen, gleichzeitig
mit der Weiterbearbeitung des Bauprojekts Tellenmattstrasse 2 auch das Projekt
Bahnhofstrasse 12 auszuarbeiten und nachbarrechtlich zu regeln.
Die Kommission findet die Setzung des Gebäudes richtig. Die Chance wird
genutzt, im Zentrum neuen Wohn- und Arbeitsraum zu schaffen. Es ist gelungen,
ein Kopfgebäude zu platzieren, das mit einem angemessenen Bauvolumen die
Bebauung an der Bahnhofstrasse abschliesst. Das Volumen erscheint als
maximiert, mehr kann es nicht sein. [...]
In einem nächsten Schritt soll das Projekt der Gemeinde Stans und den
betroffenen Nachbarn vorgestellt werden. Eine öffentliche Präsentation und
allenfalls der Einbezug von Heimatschutz und Historischer Verein könnte
angestrebt werden."
Am 16. April 2012 liessen die Bauherren beim Gemeindebauamt Stans ein Baugesuch
für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Nr. 97 GB
Stans einreichen. Die Fachstelle für Denkmalpflege stimmte in ihrer
Stellungnahme vom 7. Juni 2012 dem Neubauprojekt zu und führte zur Begründung
namentlich aus:

"Das Wohn- und Geschäftshaus Bahnhofstrasse 12 ist in Absprache mit der
Denkmalpflege entwickelt worden. Die Denkmalkommission hat zum Bauprojekt
positiv Stellung genommen. Der Neubau bildet mit dem Umbau Wohn- und
Geschäftshaus Tellenmattstrasse [2] eine bauliche Einheit.
Die Volumetrie ist so ausgebildet, dass das Gebäude als Abschluss der Bebauung
entlang der Bahnhofstrasse wirkt, ohne die Geste eines Kopfbaus einzunehmen.
Die Zwischenräume bleiben frei gehalten, so dass das öffentliche Wegnetz
erweitert werden kann."
Gegenüber dem Baugrundstück befindet sich auf der anderen Seite der
Tellenmattstrasse die Parzelle Nr. 510 GB Stans. Deren Eigentümer, A.________
(Nachbar), erhob gegen das öffentlich ausgeschriebene Baugesuch Einsprache.

B.
Der Gemeinderat Stans wies diese Einsprache mit Beschluss vom 14. Januar 2013
ab und bewilligte mit Verfügung vom gleichen Tag das Bauvorhaben der Bauherren
unter Bedingungen und Auflagen. Dagegen erhob der Nachbar eine Beschwerde, die
der Regierungsrat des Kantons Nidwalden mit Beschluss vom 19. November 2013
insoweit guthiess, als er in teilweiser Abänderung der Baubewilligung für
fehlende Parkplätze eine zweckgebundene Ersatzabgabe anordnete. Im Übrigen
bestätigte der Regierungsrat die erteilte Baubewilligung. Eine dagegen
gerichtete Beschwerde des Nachbars wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden mit Urteil vom 15. September 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Der Nachbar (Beschwerdeführer) erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.
September 2014 sei aufzuheben und es sei die Baubewilligung für den Neubau
eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Nr. 97, GB Stans,
aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2015 wurde der Beschwerde auf Antrag des
Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Gemeinderat Stans schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Bauherren
(Beschwerdegegner) und der Regierungsrat des Kantons Nidwalden beantragen, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Der Beschwerdeführer reichte eine Replik und der Gemeinderat Stans eine Duplik
ein, zu welcher der Beschwerdeführer eine Stellungnahme einreichte. Dazu
liessen sich die Beschwerdegegner und der Regierungsrat des Kantons Nidwalden
vernehmen.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher
Verwaltungsgerichtsentscheid, der eine Baubewilligung bestätigt. Dagegen steht
grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (
BGE 133 II 353 E. 2 S. 356). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen und ist als Eigentümer eines Grundstücks in
unmittelbarer Nähe zum geplanten Bauvorhaben von der Baubewilligung besonders
betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl.
Urteile 1C_138/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 1.1; 1C_589/2013 vom 19. Juni 2014
E. 1.1 mit Hinweisen). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben
sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen
Rechten geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Die Verletzung
des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten
Ausnahmen vor Bundesgericht nicht gerügt werden. Zulässig ist jedoch die Rüge,
die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht,
namentlich des verfassungsmässigen Willkürverbots (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149
f.). Nach der Praxis des Bundesgerichts verstösst ein Entscheid gegen dieses
Verbot, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S.
5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen).

1.3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von
Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135
III 127 E. 1.6 S. 130). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er einfach
behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Er hat vielmehr anhand
der Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern
dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf Rügen,
mit denen bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid geübt wird, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3
S. 262; 136 II 489 E. 2.8; 137 V 57 E. 1.3 S. 60; je mit Hinweisen). Die
Begründung muss gemäss der Rechtsprechung in der Beschwerdeschrift selber
enthalten sein, weshalb blosse Verweise auf Ausführungen in anderen
Rechtsschriften nicht ausreichen (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.; Urteil
1C_565/2014 vom 11. Mai 2015 E. 1.5 mit Hinweis).

2. 

2.1. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis dem Beschwerdeführer könne nicht gefolgt
werden, soweit er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rüge,
weil eine entscheidwesentliche Stellungnahme der Denkmalpflegekommission (bzw.
ihr Protokoll vom 12. Dezember 2011) nicht bei den Akten gewesen sei. Diese
Stellungnahme sei gar nicht entscheidrelevant gewesen, weil für eine
Stellungnahme zum vorliegenden Bauvorhaben nicht die Denkmalpflegekommission,
sondern die Fachstelle für Denkmalpflege zuständig gewesen sei. Einzig ihre
Stellungnahme vom 7. Juni 2012 sei daher massgeblich gewesen. Darin habe der
Denkmalpfleger ausgeführt, die Denkmalpflegekommission habe zum Bauprojekt
positiv Stellung genommen. Der Gemeinderat habe daher davon ausgehen dürfen,
dass die Denkmalpflegekommission die Ansicht der Fachstelle für Denkmalpflege
teile. Er sei jedoch nicht gehalten gewesen, die entsprechende für ihn nicht
massgebende schriftliche Stellungnahme der Denkmalpflegekommission
einzuverlangen und zu berücksichtigen, weshalb insoweit keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorliege. Das Protokoll der Sitzung
der Denkmalpflegekommission vom 12. Dezember 2011 sei auch kein von der
Baubehörde angeordnetes neutrales Fachgutachten, das beim Entscheid über die
Baubewilligung hätte berücksichtigt werden müssen. Vielmehr sei die Sitzung auf
Einladung des Denkmalpflegers erfolgt, damit die Denkmalpflegekommission eine
informelle und unverbindliche Rückmeldung bezüglich des von der Bauherrschaft
ebenfalls informell vorgestellten damaligen Projektstandes abgeben könne.

2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, das Verwaltungsgericht habe übersehen,
dass am 1. September 2014 Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes über den Schutz der
Kulturdenkmäler des Kantons Nidwalden (Denkmalschutzgesetz, DSchG) in Kraft
getreten sei. Gemäss dieser Regelung hätte die Baubewilligungsbehörde im
Bereich von geschützten Ortsbildern Neubauten nur gestützt auf eine
Stellungnahme der Kommission für Denkmalpflege bewilligen dürfen. Das
Verwaltungsgericht habe sein Urteil am 15. Dezember 2014 und somit nach dem
Inkrafttreten von Art. 8 Abs. 3 DSchG gefällt. Diese neue Bestimmung sei daher
anwendbar gewesen, weil gemäss Art. 51 Abs. 2 DSchG beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes hängige Verfahren nach neuem Recht zu entscheiden seien. Der
angefochtene Entscheid habe diese Übergangsbestimmung und das neue Recht in
willkürlicher Weise übergangen.

2.3. Gemäss Art. 51 Abs. 2 DSchG sind beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
hängige Verfahren nach neuem Recht zu entscheiden. Diese übergangsrechtliche
Regelung bezieht sich gemäss ihrem Wortlaut auf das Inkrafttreten des
Denkmalschutzgesetzes. Ob sie (analog) auch auf spätere Änderungen dieses
Gesetzes angewendet werden könnte, kann offen bleiben, weil diese Regelung
mangels der Erwähnung von Beschwerdeverfahren in vertretbarer Weise so
ausgelegt werden kann, dass sie sich auf bei der Baubehörde hängige
Baubewilligungsverfahren bezieht und dem allgemeinen Grundsatz entspricht, dass
diese Behörde die Rechtmässigkeit eines Bauvorhabens nach dem Recht beurteilt,
das im Zeitpunkt des Entscheids über das Baugesuch gilt (BGE 139 II 263 E. 6 S.
267 f.). Daran vermag nichts zu ändern, dass andere Übergangsbestimmungen, wie
zum Beispiel Art. 52a der Raumplanungsverordnung (vgl. dazu Urteil 1C_612/2014
vom 26. August 2015 E. 2), sich ausdrücklich auf Beschwerdeverfahren beziehen.
Demnach hat die Vorinstanz Art. 51 Abs. 2 DSchG nicht willkürlich angewendet,
wenn sie auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung am
14. Januar 2013 abstellte und die erst während des Rechtsmittelverfahrens in
Kraft getretene Regelung in Art. 8 Abs. 3 DSchG nicht anwendete. Die Vorinstanz
durfte daher willkürfrei davon ausgehen, der Gemeinderat sei als Baubehörde
nicht verpflichtet gewesen, bei der Denkmalpflegekommission eine formelle bzw.
schriftliche Stellungnahme einzuholen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer brachte in seiner kantonalen Beschwerde vor, der
Bericht der Denkmalpflegekommission beziehe sich auf eine Vorprojektstudie und
nicht auf das später eingereichte Baugesuch. Es stelle sich die Frage und wäre
zu überprüfen gewesen, ob sich die Denkmalpflegekommission zum aktuellen oder
zu einem früheren Projekt geäussert habe.

3.2. Vor Bundesgericht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sein
rechtliches Gehör verletzt, weil sie sich zum diesem Einwand nicht geäussert
habe.

3.3. Nach der Rechtsprechung hat das Gericht seinen Entscheid zu begründen,
doch ist nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den
Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 141 III 28
E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).

3.4. Vorliegend ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen, weil
sie implizit zum Ausdruck brachte, dass sie mit dem Denkmalpfleger davon
ausging, die von ihm erwähnte (informelle) Stellungnahme der
Denkmalpflegekommission habe sich auf ein Projekt bezogen, das (äusserlich) mit
dem eingereichten Bauprojekt übereinstimmte. Dies hat der Beschwerdeführer
erkannt, zumal er in diesem Zusammenhang sinngemäss vorbringt, die Vorinstanz
sei in Willkür verfallen, wenn sie festhalte, die Stellungnahmen des
Denkmalpflegers und der Denkmalpflegekommission beziehe sich auf ein
identisches Bauprojekt. Diese Willkürrüge ist jedoch unbegründet, da der
Beschwerdeführer keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür nennt, dass entgegen
der Annahme der Vorinstanz und des Denkmalpflegers die Denkmalpflegekommission
sich ihm gegenüber zu einem Projekt äusserte, das (äusserlich) nicht mit den
nachträglich eingereichten Bauplänen übereinstimmte.

4. 

4.1. Die Vorinstanz ging davon aus, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
seien zwischen den Ausführungen der Fachstelle für Denkmalpflege und der
Denkmalpflegekommission keine Widersprüche auszumachen, da diese Kommission das
Bauprojekt im Ergebnis ebenfalls positiv beurteilt und das Bauvolumen als
angemessen und die Ausgestaltung als massvoll erachtet habe.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht
verletzt, weil sie sich mit dem geltend gemachten Widerspruch, dass der
Denkmalpfleger die Geste eines Kopfbaus verneint und die
Denkmalpflegekommission von der Platzierung eines Kopfgebäudes gesprochen habe,
nicht auseinandergesetzt habe.

4.3. Die Vorinstanz legte nachvollziehbar dar, weshalb sie davon ausging, beide
Stellungnahmen kämen - unabhängig von der unterschiedlichen Verwendung der
Begriffe "Kopfgebäude" und "Kopfbau" - zum Ergebnis, das umstrittene
Gebäudevolumen sei angemessen und dem Bauprojekt könne zugestimmt werden. Der
Beschwerdeführer war daher in der Lage, die vorinstanzliche Auslegung
sachgerecht anzufechten, weshalb die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ihre
Begründungspflicht nicht verletzte (vgl. E. 3.3 hiervor).

5.

5.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Baubehörde und der
Regierungsrat Nidwalden hätten der Anwendung von Ästhetikvorschriften gestützt
auf nicht vollständige Unterlagen vorgenommen, da ihnen alle diesbezüglich
relevanten Stellungnahmen bekannt sein müssten, was bezüglich der schriftlichen
Stellungnahme der Denkmalpflegekommission nicht zugetroffen habe. Diese
Stellungnahme sei entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht informell erfolgt.
Der Beschwerdeführer rügt damit implizit, die Vorinstanz habe den
Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie es unterlassen habe, neben der
schriftlichen Stellungnahme der zuständigen Fachstelle für Denkmalpflege vom 7.
Juni 2012 auch die Stellungnahme der Denkmalpflegekommission einzuverlangen.

5.2. Der Umfang der Untersuchungsmaxime bestimmt sich nach dem kantonalen
Recht. Das Bundesgericht überprüft dessen Anwendung nur hinsichtlich der
Verletzung des Willkürverbots (Urteil 1P.193/2006 vom 14. Juli 2006 E. 5.5 mit
Hinweis).

5.3. Eine willkürliche Handhabung von kantonalen Verfahrensbestimmungen zur
Untersuchungsmaxime wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan, weshalb
insoweit eine rechtsgenüglich begründete Rüge fehlt (vgl. E. 1.3 hiervor).
Daran ändert auch der Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 1C_288/2012
vom 24. Juni 2013 nichts. Der Beschwerdeführer verlangt zudem einzig die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese die aufgeworfenen Fragen
im Lichte der schriftlichen Stellungnahme der Denkmalpflegekommission neu
beurteile. Für eine solche Rückweisung fehlt indessen ein schützenswertes
Interesse, weil die Vorinstanz die sich stellenden Fragen in Kenntnis dieser
Stellungnahme beantwortete, mit der sie sich auch auseinandersetzte.

6.

6.1. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe eine
Verletzung seines rechtlichen Gehörs bejahen müssen, weil er die vom
Gemeinderat und vom Regierungsrat beachtete schriftliche Stellungnahme der
Denkmalpflegekommission erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht habe
einsehen können.

6.2. Da der Gemeinde- und der Regierungsrat einzig auf die schriftliche
Stellungnahme des Denkmalpflegers und die darin erwähnte Zustimmung der
Denkmalpflegekommission abstellten, ohne die schriftliche Stellungnahme der
Denkmalpflegekommission beizuziehen, war diese Stellungnahme im Verfahren vor
diesen Behörden nicht entscheidrelevant. Der Gemeinde- und der Regierungsrat
haben daher das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, wenn sie
ihm in die ihnen nicht vorliegende Stellungnahme der Denkmalpflegekommission
keine Einsicht gewährten. Diese Einsichtnahme verlangte der Beschwerdeführer
denn auch erst nach Erhalt des Entscheids des Regierungsrats.

7.

7.1. Im Einspracheverfahren beantragte der Beschwerdeführer die Stellungnahme
einer unabhängigen Fachstelle "Heimatschutz oder Ortsbild" (vgl.
Einsprachebegründung vom 17. Oktober 2012 S. 2 f.).

7.2. Der Gemeinderat lehnte diesen Antrag in seinem Beschluss vom 14. Januar
2013 in antizipierter Beweiswürdigung ab und führte zur Begründung im
Wesentlichen aus, nachdem die Denkmalpflege als zuständige Fachinstanz des
Kantons an der Entwicklung des Bauprojekts teilgenommen habe und der
Denkmalpfleger wie auch die Denkmalpflegekommission zum Schluss gelangt seien,
das Bauprojekt gliedere sich in das Ortsbild ein, sei ein weiteres fakultatives
Fachgutachten gemäss Art. 11 Abs. 6 des Stanser Bau- und Zonenreglements vom
14. Juni 2005 (BZR) nicht notwendig, zumal die Stellungnahme der kantonalen
Fachstelle absolut klar und nachvollziehbar sei. Der Regierungsrat bestätigte
in diesem Punkt den Einspracheentscheid des Gemeinderats. Vor der Vorinstanz
erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Einholung einer zusätzlichen
Ortsbildanalyse, wobei er sich darauf berief, dass die Denkmalpflegekommission
empfohlen habe, den Nidwaldner Heimatschutz und den Historischen Verein
Nidwalden in das Verfahren einzubeziehen.

7.3. Die Vorinstanz führte dazu aus, diese beiden Organisationen hätten
gestützt auf Art. 46 Abs. 1 DSchG im kantonalen Baubewilligungsverfahren die
Möglichkeit gehabt, gegen das Bauprojekt eine Einsprache zu erheben, wovon sie
keinen Gebrauch gemacht hätten. Somit sei auch nicht nachträglich auf ihre
Meinung abzustellen, zumal die Einbindung dieser privaten Vereine in das
Baubewilligungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen sei.

7.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei irrelevant, ob die Anhörung dieser
Vereine gesetzlich zwingend verlangt werde. Wesentlich sei, dass gestützt auf
Art. 57 BZR Stans die Möglichkeit bestanden habe, diese Vereine anzuhören, was
in der Praxis oft vorkomme. Der Gemeinderat und der Regierungsrat hätten den
vom Beschwerdeführer verlangten Beizug von weiteren Behörden abgelehnt, ohne zu
wissen, dass gerade die Denkmalpflegekommission einen solchen Beizug in ihrer
schriftlichen Stellungnahme angeregt habe. Allein aufgrund dieser Stellungnahme
sei die Baubewilligungsbehörde gehalten gewesen, weitere Fachstellen
(Heimatschutz, Historischer Verein etc.) beizuziehen.

7.5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet
Behörden nicht, alle angebotenen Beweise abzunehmen. Vielmehr darf ein
Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihre
Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne
Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die
gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (
BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Das Bundesgericht hat
eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung bezüglich des Verzichts auf ein
Fachgutachten bejaht, das von der betroffenen Partei beantragt und von zwei
Fachbehörden zur erstmaligen Gesamtbeurteilung von zwei Bauvorhaben als
(zwingend) erforderlich erachtet wurde, da für ein Abweichen von der Meinung
dieser Behörden keine Gründe ersichtlich waren (Urteil 1C_288/2012 vom 24. Juni
2013 E. 2.5.1 und 2.5.2).

7.6. Im vorliegenden Fall führte die Denkmalpflegekommission in ihrem Protokoll
der Sitzung vom 12. Dezember 2011 lediglich aus, allenfalls könnte der Einbezug
von Heimatschutz und Historischem Verein angestrebt werden. Diese Kommission
erachtete damit den Einbezug der genannten Vereine nicht als notwendig, sondern
bloss als eventuell wünschenswert. Aus der angerufenen Stellungnahme kann daher
nicht geschlossen werden, die antizipierte Beweiswürdigung der kantonalen
Instanzen sei willkürlich. Inwiefern dies zutreffen soll, legt der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dar und ist auch nicht ersichtlich,
zumal die von der Denkmalpflegekommission genannten Vereine gegen das
Bauvorhaben keine Einsprache erhoben haben und die Vorinstanz daher willkürfrei
davon ausgehen durfte, diese Vereine hätten dem Bauvorhaben zugestimmt.

8. 

8.1. Gemäss Art. 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das
öffentliche Baurecht (Baugesetz) des Kantons Nidwalden vom 24. April 1988 sind
in Ortsbildern von nationaler oder kantonaler Bedeutung Baulinienpläne zu
erstellen, sofern nicht ein Bebauungsplan erstellt wird.

8.2. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, diese Bestimmung sei gemäss ihrem Sinn
und Zweck eine Ordnungs- und nicht eine Gültigkeitsvorschrift. Davon ausgehend
habe der Regierungsrat des Kantons Nidwalden die Zonenplanung der Gemeinde
Stans ohne Festlegung von Baulinien im Dorfkern genehmigt, weil zum Erlass
einer Baulinie keine Notwendigkeit bestanden habe, da der Schutz des Ortsbildes
bereits gestützt auf die geltenden Vorschriften des Baugesetzes der Bau- und
Zonenordnung auch anderweitig sichergestellt werden könne. Art. 6 Abs. 2 des
Bau- und Zonenreglements Stans (BRZ) sehe nämlich für den Fall fehlender
Baulinien vor, dass auf die bestehenden Gebäudefluchten oder auf den
bestehenden Gebäudeverlauf Rücksicht zu nehmen sei. In der Dorfzone gelte
grundsätzlich Art. 11 Abs. 3 BZR, wonach Neubauten auf die Gebäudeflucht der
Nachbarbauten zu stellen seien. Damit ergebe sich die Baulinien auf der Seite
der Bahnhofstrasse aus der Gebäudeflucht der Häuser an der Bahnhofstrasse 10
und 12 und auf der Seite der Tellenmattstrasse aus der Gebäudeflucht der nun
erstellten Baute auf der Parzelle Nr. 1254. Zudem sei die Strasse mit dem
bewilligten Strassenabstand zu berücksichtigen. Demnach habe für den Erlass
einer Baulinie bezüglich des Baugrundstücks keine Notwendigkeit bestanden,
zumal auf die bisherigen Gebäudefluchten abzustellen und gegenüber Strassen
gemäss Art. 52 Abs. 4 BauG ohnehin die Vorschriften der Strassengesetzgebung
massgebend blieben. Da Art. 41 Abs. 4 BauG keine Gültigkeitsvorschrift sei,
habe auch keine Pflicht zum Erlass eines Bebauungsplans bestanden. Ein solcher
Plan bezwecke die Regelung der Überbauung eines grösseren Gebiets und nicht
einer einzelnen kleineren Fläche, weshalb bezüglich des Baugrundstücks auch
kein Bebauungsplan hätte erlassen werden können.

8.3. Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz ihre Auslegung von Art. 41 Abs.
4 BauG nachvollziehbar begründet, weshalb eine sachgerechte Anfechtung möglich
war und damit entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die Vorinstanz in
diesem Zusammenhang ihre Begründungspflicht nicht verletzte (vgl. E. 3.3
hiervor).

8.4. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe mit ihrem Verweis
auf Art. 6 Abs. 2 BZR Stans willkürlich missachtet, dass diese kommunalen
Vorschriften gemäss der zutreffenden Meinung des Regierungsrats die Vorgaben
des kantonalen Baugesetzes zum Erlass von Baulinienplänen nicht ersetzen
könnten, da die Gemeinden nicht die Kompetenz hätten kantonales Recht
abzuändern. Zudem sei die vorinstanzliche Annahme, Art. 41 Abs. 4 BauG sei eine
Ordnungsvorschrift, willkürlich. Ob eine Gültigkeits- oder eine
Ordnungsvorschrift vorliege, bestimme sich (mangels einer ausdrücklichen
Angabe) primär nach dem Schutzzweck der Norm. Könne dieser nur erreicht werden,
wenn bei Nichtbeachtung der Norm die Verfahrenshandlung ungültig sei, liege
eine Gültigkeitsvorschrift vor. Baulinien zählten zum unentbehrlichen
Instrumentarium zur Sicherstellung der geordneten baulichen Entwicklung und zum
Schutz der Ortsbilder, da sie auch den Mindestabstand von öffentlichen
Verkehrsanlagen beinhalteten. Die in Art. 41 Abs. 4 BauG vorgesehene Pflicht,
Baulinienpläne oder einen Bebauungsplan zu erstellen, könne daher keine
Ordnungsvorschrift sein. Fehle ein solcher Plan, dürfe der Gemeinderat daher
nicht mit der Begründung, der Schutz des Ortsbildes könne auch auf andere Weise
sichergestellt werden, eine Baubewilligung erteilen.

8.5. Wird mit der Vorinstanz Art. 41 Abs. 4 BauG als Ordnungsvorschrift
ausgelegt, wurde diese kantonale Regelung entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers nicht durch kommunale Bestimmungen ersetzt oder abgeändert.
Inwiefern die vorinstanzliche Auslegung von Art. 41 Abs. 4 BauG willkürlich
sein soll, zeigt er nicht auf. So geht auch er davon aus, dass Baulinienpläne
im Wesentlichen dem Schutz des Ortsbildes dienen. Er erläutert jedoch nicht,
weshalb die vorinstanzliche Annahme, dieses Ziel könne unter den gegebenen
Umständen auch ohne Baulinienplan durch die Anwendung der massgebenden
kommunalen Regelungen erreicht werden, unhaltbar sein soll, was auch nicht
ersichtlich ist. Die entsprechende Willkürrüge erweist sich damit als
unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Auf die
vorinstanzlichen Erwägungen zum Verzicht auf einen Bebauungsplan geht der
Beschwerdeführer nicht näher ein, weshalb insoweit eine rechtsgenüglich
begründete Willkürrüge fehlt.

9.

9.1. Im kantonalen Verfahren machte der Beschwerdeführer geltend, der geplante
Bau könne nicht bewilligt werden, weil er in die von der Baudirektion
festgelegte Baulinie (2,50 m ab blauer Linie) hineinrage.

9.2. Die Vorinstanz führte dazu aus, da keine Baulinie im Sinne von Art. 41
Abs. 4 Ziff. 1 BauG erlassen worden sei, ergebe sich die Bebaubarkeit der
Parzelle Nr. 97 durch die Anwendung der Bestimmungen des Bauzonenreglements und
der Strassengesetzgebung. Gemäss Art. 28 Abs. 3 Ziff. 1 des Gesetzes über den
Bau und Unterhalt der Strassen (Strassengesetz, NG 622.1) könnten die
Strassenabstände gemäss Baugesetz durch den Gemeinderat mit Zustimmung der
zuständigen Direktion herabgesetzt werden. Da vorliegend eine Kantonsstrasse
betroffen sei, komme der Zustimmung der kantonalen Baudirektion vom 28. Juni
2012 entscheidende Bedeutung zu. Nicht massgebend sei dagegen die Zustimmung
der Baudirektion vom 19. März 2011 zum Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. 1254.
Der diesem Schreiben zu Grunde liegende Plan habe den Platzbedarf für den
motorisierten Verkehr zum damaligen Zeitpunkt festgelegt. Aufgrund einer
erneuten Ermittlung dieses Platzbedarfs habe die Baudirektion im Herbst 2011
ihre Auffassung zur zulässigen Unterschreitung der Strassenbaulinie in Bezug
auf die Parzelle Nr. 97 geändert. In der Einleitung der Stellungnahme der
Baudirektion vom 28. Juni 2012 werde denn auch darauf verwiesen, dass in
Vorgesprächen im Herbst 2011 eine Strassenbaulinie von 2,5 m ab heutigem
Fahrbahnrand in Aussicht gestellt wurde. Davon ausgehend habe die Baudirektion
im massgebenden Schreiben vom 28. Juni 2012 in Bezug auf die Parzelle Nr. 97
eine Unterschreitung der Strassenbaulinie ab heutigem Strassenrand als
ausreichend erachtet. Dieser Abstand werde eingehalten.

9.3. Der Beschwerdeführer rügt, diese Auffassung sei offensichtlich unrichtig.
Mit dem Schreiben vom 19. März 2011 habe die Baudirektion auch den für den
Verkehr nötigen Raum zum Grundstück Nr. 97 festgelegt. Diese Festlegung sei mit
der Stellungnahme vom 28. Juni 2012 nicht geändert worden, was sich daraus
ergebe, das darin einleitend auf die Beurteilung vom 19. März 2011 Bezug
genommen werde, ohne diese zu ändern. Die Baudirektion habe denn auch in beiden
Stellungnahmen identisch angeordnet, die Strassenbaulinie habe den Abstand von
mindestens 2,5 m ab heutigem Strassenrand einzuhalten. Dieser Wortlaut sei
nicht ganz korrekt, weil dieser Abstand nicht vom heutigen, sondern klarerweise
ab dem im Plan festgelegten Raum zu messen sei. Die Vorinstanz hätte die
Differenz zwischen dem Plan und dem verfügten Text auflösen müssen und sei in
Willkür verfallen, wenn sie ohne weitere Überprüfung behaupte, die Baudirektion
habe ihre Auffassung geändert.

9.4. In der Stellungnahme vom 19. März 2011 wurde ausgeführt, im Anhang sei der
nötigen Platzbedarf für den motorisierten Verkehr entlang der Parz. 1254
(vorliegendes Baugesuch) wie auch der Parz. 97 (Bauabsichten) mit blauer Farbe
markiert worden. Die Strassenbaulinie habe ab diesem Raum einen Abstand von
2,50 m auszuweisen. Alsdann wurde angeordnet, die Strassenlinie habe den
Abstand von mind. 2,50 m ab dem heutigen Strassenrand einzuhalten. 

Diese Anordnung steht jedoch entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht
im Widerspruch zum beigelegten Plan, weil die darin eingezeichnete blaue Linie
im Bereich des damals in Frage stehenden Grundstücks Nr. 1254 mit dem darin
eingezeichneten bestehenden Strassenrand übereinstimmt. Gemäss dem erwähnten
Plan war jedoch vorgesehen, im Bereich des Grundstücks Nr. 97, d.h. im Bereich
der Kurve, die bestehende Strasse bis zur eingezeichneten blauen Linie zu
erweitern. Auf diese Erweiterung hat die Baudirektion offenbar nachträglich
verzichtet, zumal sie gemäss ihrem Schreiben vom 28. Juni 2012 bereits in
Vorgesprächen im Herbst 2011 in Aussicht gestellt hatte, auch im Bereich des
Grundstücks Nr. 97 eine Strassenbaulinie von 2,5 m ab "heutigem" bzw. damaligem
Fahrbahnrand zu bewilligen und sie dies in der Folge auch tat. Demnach konnte
die Vorinstanz willkürfrei ohne weitere Abklärungen bezüglich der
Strassenbaulinie im Bereich des Grundstücks Nr. 97 eine Meinungsänderung der
Baudirektion und die Zulässigkeit der geplanten Baute bejahen.

10.

10.1. Die Vorinstanz verwarf den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand der
Übergeschossigkeit der geplanten Baute. Zur Begründung führte sie
zusammengefasst an, nach der insoweit massgebenden Reglung in Art. 162 Abs. 1
Ziff. 2 BauG gelte ein Dachgeschoss als Vollgeschoss, wenn seine nutzbare
Fläche mehr als 70 % der Grundfläche des darunter liegenden Vollgeschosses
betrage. Diese Begrenzung sei vorliegend eingehalten, weshalb das Dachgeschoss
kein Vollgeschoss sei. Da Art. 162 Abs. 1 Ziff. 2 BauG bezüglich des
Vollgeschosses ausschliesslich auf eine Flächenberechnung abstelle, komme es
insoweit nicht darauf an, was optisch einem Vollgeschoss gleichwertig angesehen
werden könne. Für die Auslegung dieser Regelung seien Gesetzesbestimmungen
anderer Kantone und die darauf basierenden Urteile weder bindend oder
richtungsweisend. Die Definition des Dachgeschosses gemäss Art. 162 Abs. 1
Ziff. 2 BauG könne durch die in § 30 und § 31 BauV enthaltenen
Gestaltungsvorschriften nicht eingeschränkt oder abgeändert werden. Das
geplante Dachgeschoss erfülle die Voraussetzungen dieser Vorschriften.

10.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe implizit davon
aus, wenn nach der Flächenberechnung gemäss Art. 162 BauG kein Vollgeschoss
vorliege, habe sie diesbezüglich kein Ermessen. Dies stelle eine willkürliche
Ermessensunterschreitung dar. Der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen
Verfahren auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern verwiesen
(LGVE 2009 II Nr. 13), das bezüglich einer praktisch identischen Bestimmung mit
Hilfe der bekannten Auslegungsmitteln ein Ermessen klar bejaht habe. Die
Vorinstanz habe daher eine willkürliche Rechtsverweigerung begangen, weil sie
nicht nach dem Sinn und Zweck von Art. 162 BauG gefragt und das entsprechende
Ermessen nicht geprüft habe. Bei dieser Prüfung hätte die Vorinstanz mit dem
Verwaltungsgericht Luzern zwingend zum Schluss kommen müssen, dass die optische
Wirkung ausschlaggebend sei. Die Dachgestaltung hätte somit gewürdigt werden
müssen was die Vorinstanz unterlassen habe.

10.3. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer damit
nicht rechtsgenüglich begründet, inwiefern die vorinstanzliche Auslegung von
Art. 162 BauG willkürlich bzw. unhaltbar sein soll und die von ihm verlangte
Berücksichtigung der optischen Wirkung zwingend zu einem abweichenden Ergebnis
hätte führen müssen. Dazu genügt der blosse Verweis auf ein kantonales Urteil
nicht (vgl. E. 1.3 hievor).

10.4. Da die Vorinstanz prüfte, ob das geplante Gebäude übergeschossig sei,
wird der Beschwerdeführer durch ihre Eventualerwägung, wonach die entsprechende
Rüge als neue Tatsachenbehauptung nicht hätte geprüft werden müssen, nicht
beschwert. Auf seine dagegen gerichtete Kritik ist daher mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

11.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat
den anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnern eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die in ihrem amtlichen
Wirkungskreis handelnde Gemeinde hat keinen Anspruch auf eine solche
Entschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführer hat die privaten Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der politischen Gemeinde Stans, dem
Regierungsrat des Kantons Nidwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Gelzer

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