Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.165/2015
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_165/2015

Urteil vom 28. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft,
Postfach 5221, 3001 Bern.

Gegenstand
Verwaltungsverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil vom 3. März 2015 des Bundesverwaltungsgerichts,
Abteilung II.

Erwägungen:

1. 
Mit Eingaben vom 1., 5. und 10. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
erhob A.________ Beschwerde gegen die Aufsichtsbehörde über die
Bundesanwaltschaft. Das Bundesverwaltungsgericht wies A.________ mit Schreiben
vom 17. Februar 2015 u.a. auf Art. 33 lit. c ter VGG und Art. 52 VwVG hin und
räumte ihm ein kurze Frist zur Beschwerdeverbesserung ein. Mit einer als
"Beschwerdeergänzung" bezeichneten Eingabe vom 19. Februar 2015 und einer
weiteren Eingabe vom 26. Februar 2015 wandte sich A.________ erneut an das
Bundesverwaltungsgericht. Dieses trat mit Urteil vom 3. März 2015 auf die
Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 33 lit. c ter VGG auf
Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft
betreffend Massnahmen gegenüber den von der Vereinigten Bundesversammlung
gewählten Mitgliedern der Bundesanwaltschaft wegen Amtspflichtverletzungen
beschränkt sei. Eine anfechtbare Verfügung bestehe vorliegend nicht. Zudem sei
die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft von vornherein nicht
zuständig, der Bundesanwaltschaft einzelfallweise Weisungen zu erteilen. Auf
die im Übrigen kaum verständliche Eingabe sei deshalb wegen offensichtlicher
Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht einzutreten.

2. 
A.________ führt mit Eingabe vom 20. März 2015 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf
die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen weitschweifigen Ausführungen nicht
aufzuzeigen, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht in rechts- oder
verfassungswidriger Weise die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde verneint
haben sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich jedenfalls nicht, inwiefern die
Begründung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- oder
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen
Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. 
Die vorliegende Eingabe erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf
eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtsbehörde über die
Bundesanwaltschaft und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben