Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.15/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_15/2015

Urteil vom 14. Januar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________, c/o Stadtpolizei Zürich, Bahnhofquai 3, 8001 Zürich,
C.________, c/o Stadtpolizei Zürich, Bahnhofquai 3, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. Dezember 2014 der III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich.

Erwägungen:

1. 
A.________ erstattete am 17. Juli 2014 Strafanzeige gegen zwei Polizisten der
Stadtpolizei Zürich. Er führte aus, er sei gleichentags um 00.30 Uhr am
Zürichsee von der Polizei kontrolliert worden. Dabei habe man ihm seinen
Pfefferspray weggenommen und erwähnt, dass er am Zürichsee nicht spazieren
könne. Als er eine Autonummer aufgeschrieben habe, sei ihm von der Polizei
aggressiv mitgeteilt worden, dass er dies nicht dürfe.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat überwies mit Verfügung vom 10. November
2014 die Akten via Oberstaatsanwaltschaft an das Obergericht des Kantons
Zürich, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur
Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Die III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 die
Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Zur Begründung führte die Strafkammer
zusammenfassend aus, dass kein hinreichender Verdacht vorliege, wonach die
Polizeibeamten ihre Amtsgewalt gegenüber dem Anzeiger unrechtmässig bzw.
missbräuchlich ausgeübt hätten.

2. 
Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 (Postaufgabe 7. Januar 2015) führt A.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der
III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Da der angefochtene
Beschluss der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________
mit Verfügung vom 8. Januar 2015 auf, den fehlenden Beschluss nachzureichen.
Innert Frist kam A.________ dieser Aufforderung nach. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung im angefochtenen Beschluss,
die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, nicht rechtsgenüglich
auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die
Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen
Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie der
Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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