Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.157/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_157/2015

Urteil vom 30. März 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,

Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Gewaltschutzgesetz, Bahnhofquai 3, Postfach,
8021 Zürich 1.

Gegenstand
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz; Kontaktverbot,

Beschwerde gegen das Urteil vom 26. Februar 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter.

Erwägungen:

1. 
Nach einem ehelichen Streit zwischen A.________ und B.________ nahm die
Stadtpolizei Zürich A.________ am 27. Dezember 2014 fest und brachte sie
mittels Einweisung durch die aufgebotene SOS-Ärztin vorübergehend in der
psychiatrischen Universitätsklinik Zürich unter. B.________ stellte
gleichentags Strafantrag gegen seine Frau wegen Tätlichkeiten. Die Stadtpolizei
Zürich verfügte am 8. Januar 2015 die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung,
ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu B.________, jeweils für die Dauer
von 14 Tagen.
Am 12. Januar 2015 ersuchte B.________ den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich
um Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate.
Mit Entscheid vom 16. Januar 2015 verlängerte der Haftrichter die
Schutzmassnahmen um zwei Monate bis zum 22. März 2015. Dagegen erhob A.________
am 20. Januar 2015 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess
die Beschwerde mit Urteil vom 26. Februar 2015 teilweise gut und hob die
Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts vom 16. Januar 2015 insoweit
auf, als der Beschwerdeführerin verboten wurde, über Drittpersonen mit dem
Beschwerdegegner in Kontakt zu treten. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht
die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es
zusammenfassend aus, dass in Bezug auf den Nachweis häuslicher Gewalt im Rahmen
der Anwendung des Gewaltschutzgesetzes das Beweismass der Glaubhaftmachung
gelte. Die Vorinstanz habe zu Recht die Sachdarstellung des Beschwerdegegners
als glaubhafter eingestuft als jene der Beschwerdeführerin. Die Verlängerung
der angeordneten Schutzmassnahmen erweise sich weitgehend als rechtmässig.
Einzig in Bezug auf die Kontaktaufnahme mittels Drittpersonen sei das
Kontaktverbot aufzuheben.

2. 
A.________ führt mit Eingabe vom 18. März 2015 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Wird eine Verletzung des
Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern
der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit
ihrer Darstellung der eigenen Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern die
Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst verfassungs- oder
rechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen
Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle
Gewaltschutzgesetz, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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