Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.155/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_155/2015

Urteil vom 19. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Erhard Pfister,

Gemeinderat Feusisberg,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hannes Zehnder,
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz.

Gegenstand
Planungs- und Bauwesen (Baubewilligung),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Januar 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer III.

Sachverhalt:

A.
B.________, Eigentümer der überbauten und in der Ein- und Zweifamilienhauszone
E2 sowie der Gewässerschutzzone S3 (Quellwasserfassungen Stutz,
Wasserversorgung Korporation Wollerau) befindlichen Parzelle KTN 8 an der
Strasse X in Schindellegi, reichte am 7. Mai 2013 ein Baugesuch für den Abbruch
und Neubau eines Einfamilienhauses ein. Während der öffentlichen Auflage des
Bauvorhabens erhob A.________, damaliger Eigentümer und heutiger
Nutzniessungsberechtigter der benachbarten Liegenschaft KTN 7, eine Einsprache.

B.
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 erteilte der Gemeinderat Feusisberg
B.________ die Baubewilligung im Sinne der Erwägungen und unter Auflagen und
Vorbehalten. Sinngemäss erklärte er zudem den kantonalen Gesamtentscheid vom
20. September 2013 vom Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz zum
integrierenden Bestandteil der Baubewilligung. Die Einsprache von A.________
wies er ab, soweit darauf einzutreten war.

C.
Die gegen diese Bewilligungserteilung erhobene Beschwerde von A.________ hiess
der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 26. August 2014 insoweit
gut, als es unzulässig sei, den Lärmschutznachweis für die Wärmepumpe erst vor
der Erteilung der Baufreigabe einzureichen. Er strich deshalb den letzten Punkt
der Ziff. 4 des Dispositivs der Baubewilligung und wies darauf hin, dass für
die Wärmepumpe ein separates Baubewilligungsverfahren einzuleiten sei, sobald
sich die Bauherrschaft für ein bestimmtes Modell entschieden habe. Im Übrigen
wies er die Beschwerde ab.
Diesen Beschluss focht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
an, das die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Januar 2015 wiederum teilweise
guthiess und die Baubewilligung insofern im Sinne der Erwägungen abänderte, als
die Wendeltreppe vom Büro 205 (Erdgeschoss) in den Kellerraum 106
(Untergeschoss) nicht bewilligt werde und der Beschwerdegegner vor Baubeginn
(Baufreigabe) dem Gemeinderat Feusisberg angepasste Baupläne zur Genehmigung
sowie (allenfalls) seine Unterschrift auf der Verpflichtungserklärung
betreffend Ausnützungsbonus für behindertengerechte Wohnbauten einzureichen
habe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. März 2015
gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Baugesuch abzuweisen. Eventualiter
sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung und zur neuen Beurteilung an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
B.________ (Beschwerdegegner) beantragt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Das Verwaltungsgericht schliesst
auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat und der Regierungsrat beantragen,
die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Amt
für Raumentwicklung hat sich vernehmen lassen, ohne einen förmlichen Antrag zu
stellen. Der Beschwerdeführer hält in der Replik an seinen Anträgen fest.
Mit Verfügungen vom 7. und 22. Dezember 2015 hat der Instruktionsrichter ein
Gesuch vom 4. Dezember 2015 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
superprovisorisch bzw. definitiv abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine Baubewilligung
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82
lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG ist
nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist als unmittelbarer Nachbar des
Baugrundstücks, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, zur
Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist
grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs.
1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche
Anwendung von kantonalem Recht - wird vom Bundesgericht allerdings nur insoweit
geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hierzu gelten qualifizierte
Begründungsanforderungen: In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen
Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer rügt zwar, das Bauvorhaben erfülle die Voraussetzungen
gewisser Gewässerschutzbestimmungen nicht, begründet dies aber nicht in
rechtsgenüglicher Weise. Darauf ist nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene verfahrensrechtliche Einwände:

2.1. Zunächst macht er geltend, er sei in unzulässiger Weise vom
Markierungsversuch ausgeschlossen worden, mit dem der Nachweis erbracht werden
sollte, dass das geplante Bauvorhaben die Quellfassungen Stutz nicht
beeinträchtige. Darin erblickt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach
Art. 29 Abs. 2 BV, da er an dieser Beweiserhebung nicht mitwirken durfte,
obwohl er zu jenem Zeitpunkt bereits Verfahrenspartei gewesen sei. Dieser
Mangel habe im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden
können.

2.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als
Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit
sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Die
von einer Verfügung betroffene Person hat insbesondere das Recht, sich vor
Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen).

2.1.2. Das Bundesgericht hielt in BGE 135 II 286 fest, die Gewährung des
rechtlichen Gehörs verlange im Allgemeinen, dass Betroffene vor Erlass eines in
ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides durch die zuständige Behörde zum
frühestmöglichen Zeitpunkt anzuhören sind (E. 5.2 S. 294). Welcher Zeitpunkt
dies ist, hängt jedoch von der Ausgestaltung und der Art des Verfahrens ab. So
wird den betroffenen Dritten im Einspracheverfahren die Möglichkeit der
Stellungnahme nach Auflage der Gesuchsakten, aber vor dem Entscheid der Behörde
gewährt; im Planungsverfahren kann es u.U. (mit Blick auf Art. 33 RPG [SR 700])
sogar genügen, wenn sich Betroffene erstmalig im Beschwerdeverfahren rechtlich
zur Wehr setzen können (E. 5.3 S. 295).
Im Urteil 1C_77/2013 vom 19. Juli 2013, auf welches sich auch der
Beschwerdeführer beruft, nahm das Bundesgericht zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs im Baueinspracheverfahren Stellung. Es befand, dass ein Gutachten einer
unabhängigen Fachperson zu einem Arealüberbauungsgesuch Bestandteil der
Baugesuchsakten bildet und daher schon vor der Publikation des Baugesuchs
eingeholt wird. Allfällige künftige Einsprecher sind in dieser Phase des
Verfahrens noch nicht Partei und müssen daher nicht angehört werden. Sie üben
ihr rechtliches Gehör vielmehr im Einspracheverfahren aus und haben erst (aber
immerhin) in diesem Verfahren Gelegenheit, Befangenheitsgründe gegen den
Gutachter vorzubringen (E. 3.5).

2.1.3. Im hier zu beurteilenden Fall liegt die Parzelle KTN 8, auf der das
Einfamilienhaus gebaut werden soll, in der Gewässerschutzzone S3. Unterhalb des
Grundstücks in rund 130 m Tiefe liegen die Stutzquellen. Gemäss
Schutzzonenreglement für die Quellfassungen im Stutz vom 11. Oktober 1999 des
Kantons Schwyz (nachfolgend: SchZRegl) bedürfen Bauten in der Schutzzone S3
einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Bauliche Eingriffe
unterhalb des höchsten Grundwasserspiegels bzw. im Bereich der wasserführenden
Schichten sind nicht zugelassen (Art. 5.1 lit. a SchZRegl).
Bedarf ein Bauvorhaben einer besonderen kantonalen Bewilligung, leitet die
Gemeinde das vollständige Baugesuch nach einer ersten Prüfung mit ihrem Bericht
an die vom Regierungsrat bezeichnete kantonale Amtsstelle weiter (§ 77 Abs. 3
des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 [PBG/SZ; SRSZ 400.100]). Die
Bewilligungsbehörde kann, sofern erforderlich, weitere Unterlagen verlangen (§
77 Abs. 2 PBG/SZ). Nach § 39 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz
vom 2. Dezember 1997 (PBV/SZ; SRSZ 400.111) beurteilt die Baugesuchszentrale an
wöchentlichen Koordinationssitzungen zusammen mit den kantonalen Fachstellen,
ob ein Gesuch grundsätzlich weiter behandelt werden kann oder der Ergänzung
bedarf (Abs. 1). Ergänzende Unterlagen sind der Gemeinde einzureichen, die
diese an die Baugesuchszentrale weiterleitet (Abs. 2).

2.1.4. Vorliegend forderte die Baugesuchszentrale mit Schreiben vom 14. Juni
2013 den Beschwerdegegner auf, den Nachweis zu erbringen, dass durch das
geplante Bauvorhaben eine Beeinträchtigung der Quellfassungen Stutz
ausgeschlossen werden könne. Die ergänzenden Unterlagen seien beim Bauamt der
Gemeinde Feusisberg einzureichen. Daraufhin führte die vom Beschwerdegegner
beauftragte C.________AG einen Markierungsversuch durch. Für diesen wurden rund
300 Liter Wasser mit dem Farbstoff Sulforhodamin B versehen und in einen
offenen Baggerschacht auf der Parzelle eingegeben. Anschliessend wurden während
38 Tagen den nächstgelegenen Quellstuben Proben entnommen und auf den Farbstoff
hin untersucht. Dem Auswertungsbericht der C.________AG vom 9. September 2013
zufolge enthielt keine der entnommen Proben Sulforhodamin B.

2.1.5. Da dieser Markierungsversuch von der zuständigen Fachbehörde im Rahmen
des Baubewilligungsverfahrens angeordnet wurde, ist er im Sinne der
vorgenannten kantonalen Verfahrensvorschriften als Ergänzung der
Baugesuchsakten einzustufen. Wird die Einreichung dieser Unterlagen von der
Bauherrschaft noch vor der Bekanntmachung des Baugesuchs verlangt, kommt
künftigen Einsprechern noch keine Parteistellung zu und sie sind nach der
Rechtsprechung nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht anzuhören (vgl. E. 2.3). Hier fand
der Markierungsversuch unbestrittenermassen jedoch erst nach der öffentlichen
Auflage des Baugesuchs und der Einspracheerhebung statt. Dennoch lässt sich
daraus entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht schliessen, dass die
Einsprecher am Markierungsversuch mitwirken durften. Vielmehr handelt es sich
bei diesem Testlauf um eine vom Beschwerdegegner beizubringende Ergänzung der
Baugesuchsakten, die deswegen ohne Mitwirkung der Einsprecher erfolgen kann. Es
ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb es für den Beschwerdeführer notwendig
gewesen wäre, dem 38-tägigen Versuch persönlich beizuwohnen, um seinen
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen zu können. Vielmehr wird dem Anspruch
auf rechtliches Gehör Genüge getan, wenn er seine Einwände gegen die
Versuchsanordnung und -durchführung sowie gegen die Messergebnisse nach dem
Testlauf, bei Vorliegen des Auswertungsberichts, in das Verfahren einbringen
kann.

2.1.6. Indes verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehörs, dass die
nachträglich eingeholten Baugesuchsunterlagen den Einsprechern zugestellt oder
ihnen zumindest Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme gegeben wird, so
dass sie ihre Mitwirkungsrechte noch vor der Entscheidfällung wirksam ausüben
können (BGE 138 II 77 E. 3.2 f. S. 82 f.; 132 V 387 E. 4.2 S. 389 f.; vgl. dazu
auch die Rechtsprechung zu den Fachberichten kantonaler Behörden: Urteile
1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E. 3.6; 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.4;
je mit Hinweisen). Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, weshalb das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers insoweit verletzt wurde. Wie die
Vorinstanz jedoch zu Recht festhielt, ist dieser nicht sehr schwerwiegende
Mangel im Verfahren vor dem Regierungsrat, der über volle Kognition verfügt (§
46 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 [VRP/SZ; SZSR
234.110]), geheilt worden, indem dem Beschwerdeführer sowohl der
Auswertungsbericht des Markierungsversuchs als auch die Baugrunduntersuchung
der C.________AG vom 8. August 2013 zugestellt und Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt wurde.

2.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann vor, die Beweise
willkürlich gewürdigt zu haben. Zudem erblickt er eine weitere Verletzung des
rechtlichen Gehörs darin, dass trotz seines frist- und formgerechten Begehrens
weder ein hydrogeologisches bzw. geologisches Gutachten noch ein Baugruben- und
Fundationskonzept eingefordert worden seien.

2.2.1. Mit letzterem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer schon deshalb nicht
durchzudringen, weil er diese Rügen jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren nicht mehr vorgebracht hat. Im Übrigen würde sich die Einholung eines
hydrogeologischen Gutachtens nicht schon deshalb aufdrängen, weil die
zuständige Fachbehörde den Befund der C.________AG dahingehend interpretierte,
dass höchstwahrscheinlich keine Verbindung zu den Stutzquellen bestehe.
Vielmehr ist entscheidend, dass der Auswertungsbericht vom 9. September 2013
zum Schluss kommt, in keiner der entnommenen Proben habe der Farbstoff
nachgewiesen werden können. Aufgrund des Färbversuchs könne deshalb davon
ausgegangen werden, das Neubauareal sei hydraulisch nicht mit den Quellen
verbunden, weshalb das Bauvorhaben den Vorgaben des Schutzzonenreglements
entspreche. Insoweit ist hinreichend erstellt, dass das Bauvorhaben die
Stutzquellen nicht beeinträchtigt.
Auch der Einwand, die im Rahmen der Untersuchungen gegrabenen Baggerschächte
seien nicht bis zur Kote der Baugrubensohle abgeteuft worden, gebot nicht,
weitere Abklärungen zu treffen. Wie bereits der Regierungsrat ausgeführt hat,
verfügt die C.________AG aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung über eingehende
Kenntnisse der örtlichen und hydrogeologischen Verhältnisse in der Gemeinde
Feusisberg, da sie bereits seit Jahrzehnten die Grundwasserfassungen der
Korporation Wollerau betreut und auch die Grundlagen für das
Schutzzonenreglement zu den Quellfassungen im Stutz erarbeitet hat. Insoweit
kann davon ausgegangen werden, dass sie den Markierungsversuchs fachgerecht und
objektiv vorgenommen hat. Eine eher geringfügige Abweichung der Schachttiefe im
Vergleich zur Kote der Baugrubensohle fällt dabei nicht entscheidend ins
Gewicht. Dies umso weniger, als die Baggerschächte bis in die unterste,
fluvioglaziale Schicht abgeteuft worden sind, in der auch die Fundation der
Wohnhauses zu liegen kommen soll.

2.2.2. Der in diesem Zusammenhang erhobene weitere Vorwurf, die Vorinstanz habe
bezüglich der Abklärungen zu den Stutzquellen eine willkürliche Beweiswürdigung
vorgenommen, weil der zuständige Sachbearbeiter der C.________AG bei seiner
Berichterstattung offensichtlich davon ausgegangen sei, dass der Baggerschacht
bis zur Baugrubensohle reiche, geht fehl. Es gibt keine Hinweise dafür, dass
von falschen Sachverhaltsannahmen ausgegangen worden ist. So hält der Bericht
zur Baugrunduntersuchung ausdrücklich fest, dass die Baggersondierungen die
Aushubsohle jeweils knapp nicht erreicht hätten (vgl. S. 7). Das
Verwaltungsgericht hat diesem Umstand in seinen Erwägungen Rechnung getragen
und bei der Würdigung des Sachverhalts mitberücksichtigt (vgl. E. 6.4 des
angefochtenen Entscheids). Soweit es folgerte, diese Abweichung stelle keinen
relevanten Mangel dar, hat es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen -
nach dem hiervor bereits Ausgeführten - keine unhaltbaren Schlüsse gezogen
(vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

2.2.3. Dasselbe gilt für den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Möglichkeit
einer Pfahlfundation werde in willkürlicher Weise ausgeschlossen. Der Bericht
zur Baugrunduntersuchung führt dazu aus, dass eine Flachfundation möglich sein
dürfte und die definitive Beurteilung dem Ingenieur obliege (vgl. S. 10). Aus
seinen Erläuterungen und den durchgeführten Baggersondierungen geht zudem
hervor, dass das geplante Bauvorhaben in der fluvioglazialen Ablagerung
(Schicht E) fundiert werden soll, die dicht gelagert und gut standfest sei. Die
Setzungsempfindlichkeit sei tief und daher sei diese Schicht als
Fundationshorizont gut geeignet (vgl. S. 8). Weshalb sich anstatt einer
Flachfundation eine Pfählung, die ohnehin in der Regel nur bei komplexen
Gründungssituationen mit weichen, feinkörnigen Böden angewendet wird, für
notwendig erweisen könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch
nicht ersichtlich. Insoweit liegt weder eine willkürliche Beweiswürdigung vor
noch wäre es nötig gewesen, ein (zusätzliches) geologisches Gutachten bzw. ein
Baugruben- und Fundationskonzept einzuholen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die kantonalen
Baurechtsbestimmungen zum Nachbarschutz (§ 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 PBG/SZ)
willkürlich angewendet, da sie übersehen habe, dass die allgemeine Anordnung in
der Baubewilligung, wonach die Bauarbeiten mit grösster Sorgfalt auszuführen
und die Nachbarliegenschaften vor übermässigen Immissionen zu schützen seien,
weder justiziabel noch durchsetzbar sei.

3.1.1. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S.
5; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.; je mit Hinweisen).

3.1.2. Das Verwaltungsgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, es seien
keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Beschwerdegegner den
Anforderungen über den Nachbarschutz nicht nachkommen könne oder wolle.
Vielmehr empfehle der Bericht über die Baugrunduntersuchung selbst, gegenüber
der beschwerdeführerischen Nachbarparzelle eine Rühlwand zu erstellen sowie für
die Beurteilung der Böschungssicherung und der Fundationssohle einen Geologen
beizuziehen.

3.1.3. Diese Ausführungen lassen keine Willkür erkennen. Vielmehr bekräftigt
der Beschwerdegegner auch im bundesgerichtlichen Verfahren, die Anordnungen
sowie die Empfehlungen im Bericht über die Baugrubenuntersuchung einzuhalten.
Mit diesen Massnahmen wird dem Nachbarschutz genüge getan, weshalb es für die
Vorinstanz vertretbar war, auch in dieser Hinsicht von der
Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens auszugehen. Sollte sich der
Beschwerdegegner wider Erwarten nicht an diese Vorkehrungen halten, kann die
Bewilligungsbehörde den Schutzinteressen der Nachbarn auch mittels
Vollstreckungsmassnahmen Nachachtung verschaffen (vgl. § 77 Abs. 1 und 78 Abs.
1 lit. c VRP/SZ).

3.2. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine willkürliche Anwendung von §
78 Abs. 2 PBG/SZ, weil das Attikageschoss nicht im Baugespann berücksichtigt
worden sei. Nach dieser Bestimmung ist auf den Zeitpunkt der Publikation des
Baugesuchs hin ein Baugespann zu erstellen, das die künftige Gestalt und
räumliche Ausdehnung der Baute oder Anlage sowie die Terrainveränderung
aufzeigt. In diesem Zusammenhang sieht der Beschwerdeführer auch seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die Vorinstanz auf gewisse
Argumente nicht eingegangen sei.
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die fehlende Profilierung
des Attikageschosses im kantonalen Verfahren unstreitig war, obwohl
insbesondere seine Ausmasse eine Aussteckung gebieten. Das Baugespann soll auf
das Bauvorhaben aufmerksam machen und es veranschaulichen, damit davon
betroffene Dritte die Baugesuchsakten einsehen und gegebenenfalls Einsprache
erheben können. Die Detailprüfung des Bauprojekts hat jedoch anhand der
öffentlich aufgelegten Pläne und nicht des Baugespanns zu erfolgen. Es ist
nicht ersichtlich und es wird auch nicht dargetan, inwiefern dem
Beschwerdeführer aus der mangelhaften Profilierung ein Rechtsnachteil erwachsen
ist. Vielmehr sind die in den Akten liegenden Baupläne hinreichend klar, so
dass das Bauvorhaben sachgerecht angefochten werden konnte, was vorliegend auch
geschehen ist. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Vornahme einer
erneuten Aussteckung käme einem formalistischen Leerlauf gleich (vgl. BGE 133 I
201 E. 2.2 S. 204 f.). Insofern ist der Vorinstanz keine Willkür vorzuwerfen.
Sie war entsprechend auch nicht gehalten, auf die Argumente des
Beschwerdeführers zur Funktion des Baugespanns und zur Beeinträchtigung durch
die Baute näher einzugehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht
vor.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das
Gerichtsverfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat dem privaten
Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Feusisberg, dem Amt für
Raumentwicklung, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti

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