Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.148/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_148/2015

Urteil vom 2. April 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Lauterbrunnen,
handelnd durch den Gemeinderat Lauterbrunnen,

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse
11, 3011 Bern.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Februar 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Erwägungen:

1. 

1.1. A.________ ist Alleineigentümer der oberhalb von Lauterbrunnen in der
Landwirtschaftszone gelegenen "Inhalti" (Inhaltenweid, Parzelle Lauterbrunnen
Gbbl. Nr. 5102), auf der sich ein Weidhaus mit Scheune befindet. Seit dem Jahr
1979 steht auf diesem Grundstück zudem ein Kleinwasserkraftwerk, welches das
Wasser des Sousbachs zur Erzeugung elektrischer Energie nutzt und u.a. das
Gebäude auf der "Inhalti" mit Strom versorgt. Ebenfalls im Alleineigentum von
A.________ ist die im Gebiet "Sengiswald" gelegene Parzelle Lauterbrunnen Gbbl.
Nr. 5464, die mit einem Wohnhaus bebaut ist.

1.2. Am 9. Februar 1996 reichten A.________ und sein Vater B.________ beim
damaligen Wasser- und Energiewirtschaftsamt des Kantons Bern (WEA;
zwischenzeitlich Wasserwirtschaftsamt, WWA; heute Amt für Wasser und Abfall,
AWA) ein nachträgliches Konzessionsgesuch für das Kleinwasserkraftwerk am
Sousbach ein.

 Mit Baugesuch vom 25. Mai 1998 ersuchte A.________ bei der Einwohnergemeinde
(EG) Lauterbrunnen zudem um eine Bewilligung für die Verlegung elektrischer
Leitungen vom Gebäude "Inhalti" zum Gebäude "Sengiswald" und für die
Installation von Parabolantennen an den beiden Bauten. In der Folge leitete die
EG Lauterbrunnen das Gesuch an das Regierungsstatthalteramt Interlaken weiter.

 Am 7. September 1998 änderte A.________ das Projekt mit Bezug auf die
Linienführung der elektrischen Leitungen ab. Danach sollten die Leitungen u.a.
über die im Eigentum der EG Lauterbrunnen stehenden Parzellen Lauterbrunnen
Gbbl. Nrn. 5009 (vormals: 5024) und 5559 (Strasse) führen. Am 1. Juni 1999
verzichtete A.________ auf die Installation der Parabolantennen.

 Mit Eingaben vom 13. September und 7. Dezember 1999 teilte die EG
Lauterbrunnen dem Regierungsstatthalteramt mit, sie sei bereit, das
Durchleitungsrecht über ihre Parzelle sowie die Grabenaufbruchbewilligung für
die Strasse zu erteilen, sofern A.________ die Konzession für das
Kleinwasserkraftwerk am Sousbach erteilt werde; die Dienstbarkeit müsse indes
vor Erteilung der Baubewilligung vertraglich und mit Eintrag im Grundbuch
sichergestellt werden. Mit Schreiben vom 16. Februar 2000 informierte das
Regierungsstatthalteramt A.________, dass aufgrund des hängigen
Konzessionsverfahrens nicht definitiv über das Baugesuch entschieden werden
könne.

1.3. In der Folge kam es zu mehrjährigen Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren
betreffend die (nachträgliche) Erteilung der Konzession für das
Kleinwasserkraftwerk. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Sache
zwei Mal an die Vorinstanzen zurück (Urteile vom 16. Juli 2001 und vom 15. März
2004).

 Mit Gesamtentscheid vom 23. Dezember 2008 erteilte das WWA A.________ die
nachgesuchte Konzession zur Nutzung des Sousbachs und weitere Bewilligungen in
diesem Zusammenhang. Die Konzessionsdauer wurde auf zehn Jahre ab Eröffnung des
Entscheids festgelegt. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies
die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) des Kantons Bern mit Entscheid
vom 22. Dezember 2009 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht
hiess eine gegen dieses Urteil geführte Beschwerde mit Urteil vom 28. Oktober
2010 teilweise gut, indem es eine Auflage aufhob (Verwendung des produzierten
Stroms) und eine andere abänderte (Sicherung der Restwassermenge). Im Übrigen
bestätigte das Gericht den BVE-Entscheid und damit die zehnjährige Konzession.
Das betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts blieb unangefochten und erwuchs
in Rechtskraft.

 Anschliessend nahm das Regierungsstatthalteramt das Baubewilligungsverfahren
hinsichtlich der Verlegung der elektrischen Leitungen wieder auf und forderte
bei A.________ mehrmals verschiedene Unterlagen zum Baugesuch nach, darunter
die Zustimmung der vom Bauvorhaben betroffenen Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer zur Durchleitung über ihre Parzellen (bzw. entsprechende
Dienstbarkeitsverträge). Nach Durchführung eines Augenscheins verweigerte das
Regierungsstatthalteramt mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 die
Baubewilligung.

 Gegen diese Verfügung gelangte A.________ mit einer Beschwerde an die BVE.
Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Mai 2014 ab, soweit sie darauf
eintrat.

 Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ans kantonale Verwaltungsgericht. Dessen Verwaltungsrechtliche Abteilung hat
die Beschwerde mit Urteil vom 10. Februar 2015 als unbegründet abgewiesen,
soweit sie darauf eingetreten ist. Zusammenfassend ist das Gericht - mit
ausführlicher Begründung - zum Ergebnis gelangt, die vom Beschwerdeführer
vorgetragene Rüge der unzulässigen Rechtsverzögerung sei nicht substanziiert
und aber ohnehin unter den gegebenen Umständen haltlos (Urteil S. 10/11).
Sodann sei festzustellen, dass die Zustimmung der Gemeinde zum Bauen auf
fremdem Boden derzeit nicht vorliege (Urteil S. 14-16); inwieweit sich die
Gemeinde, welche unter Berufung auf geänderte Verhältnisse inzwischen -
jedenfalls bei der aktuellen Situation - nicht mehr ohne weiteres zum
Durchleitungsrecht bereit sei (sondern zunächst in Bezug auf einen allfälligen
Rückbau zu einer - noch nicht vorliegenden - Regelung gelangen wollte) insofern
willkürlich bzw. wider Treu und Glauben verhalten habe, sei im Lichte der
gegebenen Verhältnisse nicht ersichtlich. Im Übrigen sei es den Verwaltungs-
bzw. Verwaltungsjustizbehörden verwehrt, dem Beschwerdeführer eine
Zwangsdienstbarkeit einzuräumen. Insbesondere würde die Erteilung der
Baubewilligung zur Verlegung der Leitungen das nachbarrechtliche
Durchleitungsrecht nicht einschliessen. Ob das Vorhaben mit Hilfe eines
Notdurchleitungsrechts realisiert werden könnte, erscheine deshalb völlig
ungewiss. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des
Baugesuchs sei mithin bei den derzeitigen Verhältnissen auch insoweit zu
verneinen (Urteil S. 18).

2.

 Mit Eingabe vom 10. März (Postaufgabe: 12. März) 2015 führt A.________
Beschwerde ans Bundesgericht. Er verlangt eine Neubeurteilung der ganzen
Angelegenheit, verlangt also der Sache nach in erster Linie, das
verwaltungsgerichtliche Urteil vom 10. Februar 2015 sei aufzuheben. Sodann
verweist er pauschal auf die Vielzahl der bereits bei der Vorinstanz anhängig
gemachten Begehren, ohne indes im Rahmen der vorliegenden Beschwerde im
Einzelnen darauf einzugehen.

 Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

3.

 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

 Der Beschwerdeführer übt ganz allgemein Kritik am angefochtenen Urteil, an den
zugrunde liegenden kantonalen bzw. kommunalen Verfahren und den beteiligten
Behörden. Er wirft ihnen pauschal Rechtsverweigerung und eine Verletzung des
"Rechtsgehörs" vor, wie er ebenso pauschal in verschiedener Hinsicht geltend
macht, sie seien in Willkür verfallen, verstiessen gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben sowie gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Dabei stellt er der dem
verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden ausführlichen Begründung auf
appellatorische Weise seine Sicht der Dinge gegenüber, ohne sich indes mit der
Entscheidbegründung den genannten Grundsätzen entsprechend rechtsgenügend
hinreichend auseinander zu setzen und ohne darzulegen, inwiefern die
Urteilsbegründung bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde vermag daher den gesetzlichen
Formerfordernissen nicht zu genügen, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
Dies betrifft nicht einzig das sinngemässe Hauptbegehren um Aufhebung des
verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 10. Februar 2015, sondern damit auch die
Vielzahl der Nebenbegehren gemäss vorinstanzlichem Verfahren, auf welche mit
der vorliegenden Beschwerde ohnehin - wie schon erwähnt - bloss pauschal
verwiesen wird.

 Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.

 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Lauterbrunnen,
der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, sowie dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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