Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.147/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_147/2015

Urteil vom 17. September 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef Wicki,

gegen

B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,

Gemeinderat Weggis.

Gegenstand
Bau- und Planungsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Februar 2015 des Kantonsgerichts Luzern, 4.
Abteilung.

Sachverhalt:

A.

 B.________ beabsichtigt, auf dem in seinem Eigentum liegenden Grundstück Nr.
xxx in der zweigeschossigen Wohnzone W2B der Gemeinde Weggis das bestehende
Gebäude abzubrechen und zwei neue Einfamilienhäuser (Haus A und Haus B) zu
bauen. Während die Zufahrt zum tiefer gelegenen Haus A über die südlich
gelegene Riedsortstrasse erfolgen soll, ist vorgesehen, dass das höher gelegene
Haus B über die nördlich gelegene Rigistrasse angefahren wird.

B.

 Am 18. Dezember 2013 erteilte der Gemeinderat Weggis für das Vorhaben unter
verschiedenen Auflagen und Bedingungen eine Baubewilligung. Bestandteil der
Baubewilligung bilden je eine Ausnahmebewilligung für eine reduzierte
Garagenvorplatzlänge, für eine punktuelle Abweichung von der Geländenorm sowie
für eine teilweise Unterschreitung des ordentlichen Gebäudeabstands. Mit der
Erteilung der Baubewilligung wies der Gemeinderat die von A.________ als
Eigentümerin eines benachbarten Grundstücks erhobene Einsprache ab, soweit er
darauf eintrat. A.________ erhob gegen die Baubewilligung des Gemeinderats
Beschwerde, welche vom Kantonsgericht des Kantons Luzern am 5. Februar 2015
abgewiesen wurde.

C.

 Gegen das Urteil des Kantonsgerichts hat A.________ am 13. März 2015
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben.
Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und sinngemäss die
Verweigerung der Baubewilligung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner sowie der Gemeinderat
beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die
Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und beantragt unter Hinweis
auf das angefochtene Urteil die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen
Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit im Sinne von Art. 82
lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG. Als Adressatin des
angefochtenen Urteils und Eigentümerin eines zum Baugrundstück unmittelbar
benachbarten Grundstücks ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert
(vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist vorbehaltlich zulässiger und genügend begründeter Rügen
(vgl. Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.

2.

2.1. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die
Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2
BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor
Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.2. Die Vorinstanz ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus, das
Verkehrsaufkommen auf der Rigistrasse im Bereich der Zufahrt zum geplanten Haus
B sei verhältnismässig gering. Die Rigistrasse werde zwar auch von Wanderern
und Bikern auf dem Weg zur Rigi Kaltbad begangen bzw. befahren. Der Überblick
über die nähere und weitere Überbauung entlang der Rigistrasse lasse indessen
nichts erkennen, was auf ein bedeutendes Verkehrsaufkommen hindeuten würde. Der
Verkehr auf der Rigistrasse werde auch mit der Realisierung des als
Einfamilienhaus konzipierten Hauses B nicht bedeutend erhöht.

 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz
habe nicht berücksichtigt, dass auf der Rigistrasse ein reges Verkehrsaufkommen
bestehe. Sie habe das Verkehrsaufkommen ungenügend abgeklärt. Die Rigistrasse
werde im Bereich des Grundstücks des Beschwerdegegners von Anstössern höher
gelegener Liegenschaften, von Wanderern und von Bikern rege genutzt. Soweit die
Beschwerdeführerin damit eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die
Vorinstanz überhaupt in genügender Weise rügt, vermag sie damit nicht
durchzudringen. Dass die Rigistrasse auch von Wanderern und Bikern benutzt
wird, hat die Vorinstanz berücksichtigt. Den in den Akten liegenden Plänen kann
entnommen werden, dass im Gebiet oberhalb des Grundstücks des Beschwerdegegners
zwar noch einige Gebäude liegen, die Siedlungsdichte aber rasch abnimmt und
grössere zusammenhängende Siedlungen durch die Rigistrasse nicht erschlossen
werden. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
von einem relativ geringen Verkehrsaufkommen auf der Rigistrasse ausgegangen
ist, ohne dazu weitere Abklärungen zu treffen.

2.3. Weiter hielt die Vorinstanz im angefochtenen Urteil in tatsächlicher
Hinsicht fest, der bewilligte verkürzte Vorplatz zur Garage des Hauses B
ermögliche eine Ausfahrt auf die Rigistrasse in Vorwärtsrichtung, zumal ein
leichtes Abdrehen des Fahrzeugs bereits in der Garage möglich sei. Damit werde
die Manövrierfähigkeit auf dem Vorplatz vergrössert, wodurch ein ausreichender
Einlenkradius bezüglich des Fahrbahnrands der Rigistrasse resultiere. Die
Beschwerdeführerin bezeichnet diese Annahmen als faktenwidrig. Darauf ist nicht
weiter einzugehen, weil für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich ist, ob
der bewilligte verkürzte Vorplatz zur Garage des Hauses B eine Ausfahrt auf die
Rigistrasse in Vorwärtsrichtung ermöglicht oder nicht (vgl. E. 6.3
nachfolgend).

2.4. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung in weiteren Punkten als falsch. Soweit sie sich
insoweit überhaupt auf für den Ausgang des Verfahrens wesentliche Tatsachen
bezieht, legt sie nicht substanziiert dar, inwiefern die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung geradezu willkürlich oder im Sinne von Art. 95 BGG
rechtsverletzend sein soll, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.

 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sich im
angefochtenen Urteil nicht mit ihrer Rüge auseinandergesetzt, wonach die
Ausnahmebewilligung für die Abweichung von der Geländenorm nicht hätte erteilt
werden dürfen. Soweit die Beschwerdeführerin damit eine Verletzung der aus Art.
29 Abs. 2 BV fliessenden behördlichen Begründungspflicht (vgl. BGE 139 V 496 E.
5.1 S. 503 f.; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E.
5.2 S. 236) rügen will, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die Vorinstanz
hat sich in genügender Weise mit den wesentlichen Vorbringen der
Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, sodass diese in der Lage war, den
Entscheid sachgerecht anzufechten.

4.

 In der Sache rügt die Beschwerdeführerin neben der Verletzung von Bundesrecht
auch die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht. Ob der angefochtene
Entscheid kantonales Recht verletzt, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür
hin und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 und
Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich
unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder
gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72; 141 I 49
E. 3.4 S. 53; 140 I 201 E. 6.1 S. 205; je mit Hinweisen).

5.

 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, das
umstrittene Bauprojekt einer Gesamtschau zu unterziehen. Damit habe sie die
Bau- und Zonenbestimmungen der Gemeinde Weggis vom 12. Juni 1994 (nachfolgend
BZR Weggis) sowie das Planungs- und Baugesetz vom 7. März 1989 des Kantons
Luzern (PBG; SRL 735) in willkürlicher Weise falsch angewendet. Die Überbauung
könne wie geplant nur realisiert werden, weil gleich mehrere, aufeinander
abgestimmte Ausnahmebewilligungen erteilt worden seien. Ein solches Vorgehen
ziele insgesamt an den Planungsgrundsätzen und Planungszielen des RPG (SR 700)
und am PBG vorbei.

 Darauf ist nicht weiter einzugehen, weil die Beschwerdeführerin nicht in
genügender Weise begründet (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) und nicht
ersichtlich ist, inwiefern das angefochtene Urteil über ihre weiteren,
nachfolgend noch zu behandelnden Rügen hinaus im Sinne von Art. 95 BGG
rechtsverletztend sein soll. Insbesondere nennt die Beschwerdeführerin keine
konkreten Bestimmungen, wonach die Erteilung von mehreren Ausnahmebewilligungen
für ein Bauvorhaben zu untersagen wäre, wenn das Projekt ansonsten nicht wie
geplant realisiert werden könnte.

6.

 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 19 i.V.m. Art. 22 Abs. 2
RPG sowie eine willkürliche Anwendung von § 119 PBG. Sie macht geltend, die
umstrittene Baubewilligung hätte nicht erteilt werden dürfen, weil es an einer
hinreichenden Zufahrt zum projektierten Haus B fehle. Die Zufahrt zu den auf
dem Grundstück des Beschwerdegegners geplanten Bauten müsse ausschliesslich
über die Riedsortstrasse erfolgen, während eine Zufahrt über die tiefer
klassierte Rigistrasse nicht zulässig sei. Die geplante Zufahrt zum Haus B sei
sodann mit der Verkehrssicherheit nicht zu vereinbaren. Zudem seien die
Voraussetzungen für die gestützt auf § 119 Abs. 3 PBG erteilte
Ausnahmebewilligung zur Verkürzung des zur Garage des Hauses B führenden
Vorplatzes nicht erfüllt.

6.1.

6.1.1. Eine Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn das Baugrundstück
erschlossen ist (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b RPG). Land ist erschlossen,
wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt
besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG; für den Wohnungsbau vgl. auch Art. 4 f. des
Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 [WEG; SR 843]).
Die einzelnen Anforderungen an die Erschliessung ergeben sich im Detail
hauptsächlich erst aus dem kantonalen Recht und der kantonalen Gerichts- und
Verwaltungspraxis, die sich am bundesrechtlichen Rahmen zu orientieren haben.
Das entsprechende kantonale Recht kann insbesondere das Ausmass der
Erschliessungsanlagen und die Anforderungen an die genügende Zugänglichkeit in
abstrakter Weise festlegen (Urteil 1C_736/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.2 mit
Hinweis).

 Art. 19 Abs. 1 RPG will mit dem Erfordernis der ausreichenden Erschliessung
vor allem polizeiwidrige Zustände verhindern. Es soll sichergestellt sein, dass
keine Bauten entstehen, die wegen fehlender Zufahrten sowie Versorgungs- und
Entsorgungseinrichtungen feuer- und gesundheitspolitische Gefahren bieten oder
sonstige öffentliche Interessen gefährden. Die Zufahrt muss die
Verkehrssicherheit der Benützer gewährleisten und den Anforderungen des Natur-
und Heimatschutzes, des Umweltschutzes sowie weiteren wichtigen Anforderungen
der Raumplanung genügen. Soweit der Ausbaustandard von Strassen zu beurteilen
ist, sind hierfür in der Regel die Normen des Schweizerischen Verbands der
Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Normen) heranzuziehen, die indes nicht
allzu schematisch und starr gehandhabt werden dürfen (Urteil 1C_597/2014 vom 1.
Juli 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von
der beanspruchten Nutzung des Grundstücks sowie von den massgeblichen
(namentlich örtlichen) Umständen des Einzelfalls ab (BGE 116 Ib 159 E. 6b S.
166). Bei deren Beurteilung steht den zuständigen kantonalen und kommunalen
Behörden ein erhebliches Ermessen zu (BGE 121 I 65 E. 3a S. 68).

6.1.2. § 119 PBG regelt die Ausgestaltung von Ausfahrten und Ausgängen auf
Strassen und Plätze. Gemäss dieser Bestimmung sind Ausfahrten und Ausgänge so
anzulegen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden
(Abs. 1). Garagenvorplätze müssen so gross sein, dass die Fahrzeuge vor der
Garage abgestellt werden können, ohne das Trottoir oder die Fahrbahn in
Anspruch zu nehmen. Die Vorplatzlänge muss grundsätzlich 6 m betragen und die
Vorplätze sind so anzulegen, dass die ungehinderte Zu- und Wegfahrt bei allen
Garagen jederzeit gewährleistet ist (Abs. 2). Bei Strassen, die keinen
Durchgangsverkehr und nur geringen Lokalverkehr aufweisen, können Ausnahmen von
der Vorschrift über die Länge der Vorplätze von Garagen gestattet werden (Abs.
3).

6.2. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, erscheint es angesichts der
Situierung des Grundstücks des Beschwerdegegners in Hanglage grundsätzlich
sachgerecht, dass die Zufahrt zum projektierten Haus B über die bestehende
Rigistrasse erfolgt, zumal diese unmittelbar am Baugrundstück vorbeiführt und
im betroffenen Abschnitt zwar relativ schmal, aber asphaltiert ist. Daraus,
dass sie tiefer klassiert ist als die Riedsortstrasse und dass die Zufahrt zu
anderen Grundstücken zwischen der Riedsortstrasse und der Rigistrasse teilweise
ausschliesslich über die Riedsortstrasse erfolgt, kann nicht geschlossen
werden, die Zufahrt über die Rigistrasse zum projektierten Haus B sei nicht
hinreichend im Sinne von Art. 19 Abs. 1 RPG.

6.3.

6.3.1. Die Vorinstanz prüfte im angefochtenen Urteil, ob sich die projektierte
Zufahrt zum Haus B mit der Verkehrssicherheit vereinbaren lasse. Sie
orientierte sich hierfür unter anderem an den VSS-Normen SN 640 050
"Grundstückzufahrten" sowie SN 640 273a "Knoten". Aufgrund der konkreten
Umstände sei nicht zwingend, dass die Fahrzeuge aus der Garage des Hauses B
vorwärts auf die Rigistrasse ausfahren würden, zumal es sich bei der
Rigistrasse nicht um eine Hauptsammel- bzw. eine Regionalverbindungs- oder um
eine Hauptverkehrsstrasse handle. Bei der Ausfahrt auf die Rigistrasse
resultiere unter Annahme einer Distanz des Beobachtungspunkts zum Strassenrand
von 3 Metern in beide Richtungen eine Sichtweite von mehr als 20 Metern. Damit
werde - unter Berücksichtigung der auf der Rigistrasse im betreffenden Bereich
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sowie des Strassentyps - die
Mindestvorgabe überschritten. Eine weitere Erhöhung der Knotensichtweite sei
nicht erforderlich, zumal die Rigistrasse im betroffenen Bereich trotz ihrer
Längsneigung insbesondere auch für bergabfahrende Verkehrsteilnehmer
übersichtlich sei. Die weitere Sichtweiten fordernde VSS-Norm SN 640 060
"Leichter Zweiradverkehr" sei nicht einschlägig, weil diese sich auf
Verkehrsanlagen beschränke, die wie Radrouten, Radstreifen und Radwege speziell
für den leichten Zweiradverkehr bestimmt seien und vom übrigen Verkehr mehr
oder weniger abgegrenzt seien.

6.3.2. Bei der am Grundstück des Beschwerdegegners vorbeiführenden Rigistrasse
handelt es sich um einen untergeordneten Strassentyp und - wie die Vorinstanz
zu Recht angenommen hat - jedenfalls nicht um eine Hauptverkehrsstrasse oder
eine Hauptsammel- bzw. Regionalverbindungsstrasse im Sinne von Ziff. 5 der
VSS-Norm SN 640 050. Damit stellt die geplante Zufahrt zur Doppelgarage des
Hauses B eine vortrittsbelastete Grundstückszufahrt dar, aus welcher gemäss
Ziff. 6 der VSS-Norm SN 640 050 ausnahmsweise auch rückwärts ausgefahren werden
darf, wobei diesfalls die ehemals für die Berechnung der Sichtweiten
massgebende Beobachtungsdistanz von innerorts mindestens 2.5 Metern (vgl. Ziff.
6 der bis zum Jahr 2010 massgebenden VSS-Norm SN 640 273) entsprechend zu
vergrössern ist. Dass die Vorinstanz für die Berechnung der Sichtweiten
vorliegend eine Beobachtungsdistanz von 3 Metern anwendete, was seit dem Jahr
2010 bei neuen Knoten mit signalisierter Vortrittsregelung innerorts generell
empfohlen wird (vgl. Ziff. 11 der VSS-Norm SN 640 273a), ist nicht zu
beanstanden, zumal die VSS-Norm SN 640 050 ausdrücklich auf die ältere VSS-Norm
640 273 verweist und sich den einschlägigen Bestimmungen nicht entnehmen lässt,
dass bei einer neu erstellten Grundstückszufahrt, aus welcher ausnahmsweise
rückwärts ausgefahren werden darf, die für die Berechnung der Sichtweiten
massgebende Beobachtungsdistanz innerorts zwingend auf mehr als 3 Meter
vergrössert werden müsste.

6.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin die VSS-Norm SN 640 060 "Leichter
Zweiradverkehr" angewendet haben will, setzt sie sich mit den überzeugenden
Ausführungen der Vorinstanz, weshalb diese Norm nicht einschlägig sei, nicht in
genügender Weise auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Auch sonst vermag
die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass die Knotensichtweiten der Zufahrt
zur Doppelgarage des Hauses B ungenügend wären. Gemäss den Ausführungen der
Vorinstanz sowie den in den Akten liegenden Plänen beträgt die Sichtweite bei
der Ausfahrt auf die Rigistrasse unter Annahme einer Beobachtungsdistanz von 3
Metern auch bergwärts immerhin 22 Meter, was unter Berücksichtigung der
einschlägigen VSS-Normen und den von der Vorinstanz nachvollziehbar gewürdigten
konkreten Verhältnissen genügend ist.

6.3.4. Die Vorinstanz hat weder Art. 19 Abs. 1 RPG noch in willkürlicher Weise
§ 119 Abs. 1 PBG verletzt, indem sie zum Schluss gekommen ist, die projektierte
Grundstückzufahrt lasse sich mit der Verkehrssicherheit vereinbaren. Soweit es
sich dabei nicht ohnehin um ein unzulässiges neues Vorbringen im Sinne von Art.
99 Abs. 1 BGG handelt, ändert daran auch der Einwand der Beschwerdeführerin
nichts, dass sich das Verkehrsaufkommen auf der Rigistrasse in Zukunft
vergrössern könnte.

6.4. Die Vorinstanz wies im angefochtenen Urteil darauf hin, dass die Tore der
Garage des Hauses B gemäss Baubewilligung über Funk geöffnet werden können
müssen, damit die Fahrzeuge rasch in die Garage fahren können. Mit dieser
Auflage und unter den gegebenen Umständen erachtete sie eine Vorplatzlänge von
5.4 bis 5.8 Metern zur Garage des Hauses B gestützt auf § 119 Abs. 3 PBG als
ausnahmsweise bewilligungsfähig, was nachvollziehbar und im Ergebnis jedenfalls
nicht unhaltbar ist. Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach es sich bei der
am Grundstück des Beschwerdegegners vorbeiführenden Rigistrasse um eine Strasse
im Sinne von § 119 Abs. 3 PBG handle, welche keinen Durchgangsverkehr und nur
geringen Lokalverkehr aufweise, sind nachvollziehbar, zumal oberhalb des
Grundstücks des Beschwerdegegners zwar noch einige Gebäude liegen, die
Siedlungsdichte aber rasch abnimmt und grössere zusammenhängende Siedlungen
durch die Rigistrasse nicht erschlossen werden (vgl. E. 2.2 hiervor). Zu
berücksichtigen ist sodann, dass die Differenz der bewilligten Vorplatzlänge zu
der nach § 119 Abs. 2 PBG grundsätzlich geforderten Mindestlänge von 6 Metern
relativ gering ist, sodass ein Fahrzeug von 5 Metern Länge auf dem
Garagenvorplatz mit einem Sicherheitsabstand zur Garage vorübergehend
abgestellt werden kann, ohne die Fahrbahn in Anspruch zu nehmen.

7.

 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 22 Abs. 2 lit. a
RPG verletzt und Bestimmungen des PBG willkürlich angewandt, indem sie die vom
Gemeinderat erteilte Ausnahmebewilligung für eine teilweise Unterschreitung des
ordentlichen Gebäudeabstands bestätigt habe. Der Abstand zwischen den beiden
auf dem Grundstück des Beschwerdegegners geplanten Gebäuden (Haus A und Haus B)
betrage auf der Westseite der Gebäude nur rund 1 Meter anstatt - wie
grundsätzlich verlangt - 8 Meter. Wegen des geringen Abstands und weil das Haus
B höhenmässig da beginne, wo das Haus A ende, nehme der Betrachter die beiden
Gebäude von Westen her als fünfstöckiges Wohnhaus wahr, womit das Bauprojekt in
der Wohnzone W2B nicht zonenkonform sei und zu § 140 Abs. 1 PBG im Widerspruch
stehe, weil es sich nicht in die Umgebung eingliedere und das Orts- und
Landschaftsbild beeinträchtige. Auch weil die beiden Gebäude als Terassenhaus
im Sinne von Art. 47 BZR Weggis wahrgenommen würden, hätte eine
Ausnahmebewilligung für eine teilweise Unterschreitung des ordentlichen
Gebäudeabstands nicht erteilt werden dürfen.

7.1. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt unter anderem voraus, dass die
Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a RPG). Bei den beiden geplanten Gebäuden (Haus A und Haus B)
handelt es sich um zwei eigenständige, getrennte Baukörper, die weder ober-
noch unterirdisch miteinander verbunden sind. Sie dürfen deshalb je für sich
nicht mehr als die in der Wohnzone W2B maximal zulässige Anzahl Geschosse
aufweisen. Auch wenn der Abstand zwischen dem Haus A und dem Haus B auf der
Westseite gering ist, kann der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt
werden, wonach die beiden Baukörper hinsichtlich der in der Wohnzone W2B
zulässigen Geschosszahl als ein Gebäude betrachtet werden müssten. Inwiefern
die beiden Gebäude ansonsten nicht zonenkonform im Sinne von Art. 22 Abs. 2
lit. a RPG sein sollten, ist weder dargetan noch ersichtlich.

7.2. Gemäss § 140 Abs. 1 PBG sind Bauten in die bauliche und landschaftliche
Umgebung einzugliedern und zu untersagen, wenn sie durch ihre Grösse,
Proportion, Gestaltung, Bauart, Dachform oder Farbe das Orts- und
Landschaftsbild beeinträchtigen. Der Gemeinderat hat in seinem Entscheid vom
18. Dezember 2013 ausgeführt, im betroffenen Gebiet bestünden unter anderem
zahlreiche Reihenhäuser, Doppelhäuser, Terrassenhäuser und grössere
Mehrfamilienhäuser. Es resultiere ein Siedlungsgefüge, welches bezüglich Dichte
und Typus von Heterogenität geprägt sei. Die gute Eingliederung in das Orts-
und Landschaftsbild sei beim vorliegenden Bauvorhaben auch unter
Berücksichtigung des Farb- und Materialkonzepts einwandfrei gewährleistet.
Dadurch, dass sich das Haus A nach der Riedsortstrasse ausrichte, während sich
das Haus B an der Rigistrasse orientiere, sowie aufgrund des Höhenversatzes
ergebe sich trotz teilweiser Gebäudeunterdistanz eine insgesamt ruhige,
selbstverständliche Gesamtwirkung.

 Die beiden auf dem Grundstück des Beschwerdegegners geplanten Gebäude sind
nicht parallel zueinander ausgerichtet, sondern seitlich abgedreht. Im Bereich
der westlichen Gebäudehälfte unterschreiten sie den nach § 131 PBG
grundsätzlich geforderten Gebäudeabstand. Unter anderem bei schwierigem
Baugelände und in ausserordentlichen Fällen können Ausnahmen von den Grenz- und
Gebäudeabstandsvorschriften gestattet werden (Art. 133 Abs. 1 lit. f und l
PBG). Voraussetzung für eine entsprechende Ausnahmebewilligung ist, dass die
öffentlichen Interessen und schutzwürdige private Interessen nicht wesentlich
beeinträchtigt werden (Art. 133 Abs. 2 PBG). Die Vorinstanz kam im
angefochtenen Urteil zum Schluss, die Voraussetzungen für eine
Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des ordentlichen Gebäudeabstands seien
vorliegend erfüllt. Sie erwog, dass das Baugelände an der Hanglage steil
beschaffen sei, was die Möglichkeit der Anordnung von zwei Baukörpern auf dem
Grundstück in nord-südlicher Richtung einschränke. Vor diesem Hintergrund habe
der Gemeinderat von schwierigem Baugelände im Sinne von Art. 133 Abs. 1 lit. f
PBG ausgehen dürfen. Der Bauherr habe ein erhebliches Interesse an der
Ausnahmebewilligung, weil diese es ihm ermögliche, das Grundstück bedeutend
besser auszunützen. Wesentliche öffentliche oder private Interessen stünden der
Ausnahmebewilligung nicht entgegen, zumal die Gebäudeversicherung aus
feuerpolizeilicher Sicht keine Einwände gegen die Gewährung der
Ausnahmebewilligung gehabt habe und nicht ersichtlich sei, dass Anliegen des
Ortsbildschutzes dagegen sprechen sollten.

 Aufgrund des steilen Geländes durfte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu
verfallen, von schwierigem Baugelände im Sinne von Art. 133 Abs. 1 lit. f PBG
ausgehen. Die Ausführungen des Gemeinderats zur Eingliederung des umstrittenen
Bauprojekts in die bauliche und landschaftliche Umgebung sind nachvollziehbar
und jedenfalls nicht offensichtlich unvertretbar. Die von der Vorinstanz im
Hinblick auf die Unterschreitung des ordentlichen Gebäudeabstands vorgenommene
Abwägung der verschiedenen Interessen lässt sich nachvollziehen und ist im
Ergebnis jedenfalls nicht unhaltbar. Indem die Vorinstanz die Erteilung der
Bewilligung zur Unterschreitung des ordentlichen Gebäudeabstands bestätigt hat,
hat sie § 133 PBG sowie § 140 Abs. 1 PBG nicht willkürlich im Sinne von Art. 9
BV angewandt.

7.3. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, Art. 47 BZR Weggis, der
spezielle Bestimmungen für Terrassenhäuser aufstellt, sei auf die beiden auf
dem Grundstück der Beschwerdeführerin geplanten Gebäude nicht anwendbar. Als
zentrales Attribut eines Terassenhauses erweise sich die gleichzeitige
Verwendung eines horizontalen Bauelements durch zwei Wohneinheiten, das der
einen als Dach, der anderen als (Terrassen-) Boden diene, womit die beiden
Wohneinheiten des Terrassenhauses begriffsnotwendig baulich verbunden und Teile
eines einzigen Baukörpers seien. Vorliegend handle es sich um zwei
eigenständige, getrennte Baukörper, die nicht miteinander verbunden seien.
Hinzu komme, dass die beiden Gebäude mit gegen Osten hin grösser werdendem
Abstand voneinander abgedreht seien und daher jedenfalls von Osten betrachtet
nicht als Einheit wahrgenommen würden. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind
wiederum nachvollziehbar und nicht offensichtlich unhaltbar. Soweit sich die
Beschwerdeführerin mit ihnen überhaupt in genügender Weise auseinandersetzt,
vermag sie nicht darzutun, inwiefern die Nichtanwendung von Art. 47 BZR Weggis
auf die beiden auf dem Grundstück des Beschwerdegegners geplanten Gebäude
geradezu willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein sollte.

8.

 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Ausnahmebewilligung für die
punktuelle Abweichung von der Geländenorm hätte nicht erteilt werden dürfen.
Indem die Vorinstanz diese Ausnahmebewilligung bestätigt habe, habe sie Art. 46
Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BZR Weggis willkürlich angewendet.

8.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BZR Weggis darf unter anderem in der Zone W2B die
maximal zulässige Zahl von sichtbaren Geschossen in Hanglagen mit einer Neigung
von mehr als 10 % nicht überschritten werden. Darunter liegende Geschosse,
Gebäudeteile innerhalb des Gebäudegrundrisses (Fundamente, Stützen usw.) oder
vorspringende Gebäudeteile (Balkone, Veranden, Erker) dürfen talseits maximal 1
Meter über das gewachsene Terrain hinausragen und von bestimmten Ausnahmen
abgesehen nicht sichtbar sein. Gemäss Art. 46 BZR Weggis sind
Terrainveränderungen zu minimieren und darf das gestaltete Terrain das
gewachsene nicht um mehr als 1.5 Meter überragen (Abs. 2). Dementsprechend
dürfen Stützmauern und mauerartige Böschungen nicht höher als 1.5 Meter ab
gewachsenem Terrain sein (Abs. 4). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der
Gemeinderat bei architektonisch guter Umsetzung und gut in die Landschaft
eingepasster Umgebungsgestaltung höhere Stützmauern und mauerartige Böschungen
zulassen (Abs. 8). Unter dem Vorbehalt der Verletzung öffentlicher Interessen
und in Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn sind bei ausserordentlichen
Verhältnissen allgemein Ausnahmen von den Vorschriften der BZR Weggis möglich,
wobei die öffentlichen und die privaten Interessen abzuwägen sind (Art. 53 BZR
Weggis i.V.m. § 37 PBG).

8.2. Im Bereich der Südwestecke ragt das Untergeschoss des geplanten Hauses B
über das gewachsene Terrain hinaus. Eine Aufschüttung soll an dieser Stelle
verhindern, dass das Untergeschoss sichtbar ist, wobei das gestaltete Terrain
das gewachsene um bis zu 2.3 Meter überragt. Der Gemeinderat hat das Baugelände
willkürfrei als schwierig eingestuft und einleuchtend dargelegt, dass sich das
Bauprojekt gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung eingliedert (vgl.
E. 7.2 hiervor). Hinzu kommt, dass der Bereich, in welchem die umstrittene
Aufschüttung das gewachsene Terrain um mehr als 1.5 Meter überragt, relativ
klein ist. Inwiefern die kantonalen Behörden in diesem Zusammenhang öffentliche
oder private Interessen in willkürlicher Weise nicht berücksichtigt haben
sollten, ist nicht ersichtlich. Dass der Gemeinderat für die mit dem Bauprojekt
verbundene Abweichung von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 46 Abs. 2 BZR Weggis eine
Ausnahmebewilligung erteilt hat bzw. dass die Vorinstanz die Erteilung der
Ausnahmebewilligung bestätigt hat, ist unter den gegebenen Umständen im
Ergebnis jedenfalls nicht willkürlich im Sinne von Art. 9 BV.

9.

 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat dem
Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

 Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

 Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen.

4.

 Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Weggis und dem Kantonsgericht
Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Mattle

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