Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.143/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_143/2015

Urteil vom 13. November 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Willy Borter,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Finhaut, 1925 Finhaut,
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten.

Gegenstand
Bauwesen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche
Abteilung, vom 6. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ ist Eigentümer der in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Finhaut
gelegenen Parzelle Nr. xxx (Plan Nr. xxx, im Ort "Les Tsantons"), auf der ein
Chalet erstellt ist . Zur Abrundung des Terrains und zur Erstellung eines
Parkplatzes am Rand der Strasse stellte er am 22. November 2000 ein Gesuch an
das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU), um die angrenzende, im
Eigentum des Kantons Wallis stehende Parzelle Nr. yyy (früher Nr. yyy) zu
erwerben. Mit Schreiben vom 20. August 2003 ermächtigte ihn der Rechtsdienst
des DVBU, auf eigenes Risiko ("à vos risques et périls") die notwendigen
Vorkehren zu treffen, um bei der Gemeinde ein Baugesuch zur Errichtung des
Parkplatzes auf kantonalem Boden einzureichen. Mit Schreiben vom 18. November
2003 teilte die Gemeinde A.________ mit, das Baugesuch sei angenommen worden,
fügt aber auch an "la présente autorisation ne préjuge en rien des décisions
que seront appelées à prendre les autorités compétentes pour ce qui a trait à
l'autorisation de construire et à l'utilisation du domaine public".

B. 
Am 2. September 2004 reichte die Landschaftsgärtnerei B.________ SA für
A.________ bei der Gemeinde ein Gesuch für die Erstellung eines Schwimmbads
neben dem Chalet ein, wobei eine Teilfläche des Beckens (14 m2 ) auf den
kantonalen Grund (Parzelle Nr. yyy) hinüber ragen würde. Mit Schreiben vom 8.
September 2004 verlangte die Gemeinde nähere Angaben zum Bauprojekt und hielt
unter anderem fest, für die Baute ausserhalb der Bauzone sei eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich.

C. 
Am 30. September 2004 gelangte A.________ an die Dienststelle für Strassen- und
Flussbau des DVBU und beantragte erneut den Kauf der Parzelle Nr. yyy. Am 18.
November 2004 informierte die Dienststelle A.________ über die Weiterleitung
des Gesuchs mit einer positiven Vormeinung an den Verwaltungs- und Rechtsdienst
des DVBU. Zudem bemerkte sie, das Baubewilligungsgesuch für das Schwimmbad
müsse direkt an die dafür zuständige Gemeindebehörde von Finhaut gerichtet
werden ("la requête d'autorisation de construire concernant la piscine doit
être adressée directement à l'Administration communale de Finhaut, organe
compétent en la matière"). Am 20. Dezember 2004 wurde bei der Gemeinde mit dem
offiziellen Formular das Baugesuch zur Erstellung des Schwimmbads (mit
Überdeckung, Wärmepumpe und Stützmauer) unterbreitet. Das Gesuch wurde
öffentlich aufgelegt und die Gemeinde erteilte am 7. März 2005 die
Baubewilligung.

D. 
Am 12. Mai 2010 sprach sich die Dienststelle für Strassen- und Flussbau gegen
eine Eigentumsübertragung der Parzelle Nr. yyy aus. Auf Aufforderung des
Verwaltungs- und Rechtsdienstes des DVBU reichte die Gemeinde am 28. Mai 2010
eine Kopie des Baudossiers des Schwimmbads ein. In der Folge holte die
Kantonale Baukommission (KBK) Vormeinungen bei verschiedenen Dienststellen ein.

E. 
Am 29. September 2010 eröffnete die KBK A.________, die realisierte Baute sei
nicht zonenkonform und auch die Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone sei
nicht gegeben. Da die Arbeiten ohne Baubewilligung der zuständigen Behörde
ausgeführt worden seien, werde der Bauherr aufgefordert, innert der Frist von 3
Monaten den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, indem er das Schwimmbad
und die Mauern zurückzubauen habe. Das Grundstück sei wieder der
landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen und habe dem natürlichen Geländeverlauf
zu entsprechen.

F. 
Die von A.________ dagegen erhoben Beschwerde wies der Staatsrat am 14. Mai
2014 ab und bestätigte die Wiederherstellungsverfügung. Mit Entscheid vom 6.
Februar 2015 wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

G. 
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt hauptsächlich die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts.
Das Kantonsgericht und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) beantragen die
Abweisung der Beschwerde. Der Staatsrat hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der
Beschwerdeführer hat sich nicht mehr geäussert.

Erwägungen:

1.

1.1. Streitgegenstand bildet die Frage nach der Rechtskonformität der
angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, nicht dagegen die
allfälligen staatshaftungsrechtlichen Forderungen des Beschwerdeführers.

1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a; Art. 86 Abs. 1 lit. d und
Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 89
Abs. 1 lit. a BGG). Als von der Wiederherstellung Betroffener ist er durch das
angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG). Er ist daher zur
Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu
keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (inkl.
Bundesverfassungsrecht) geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a BGG). Dabei ist
in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Bezüglich der Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das
Bundesgericht tritt auf solche Rügen nur ein, wenn sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Bauten, die formell und materiell rechtswidrig sind (was hier unbestritten
ist), müssen grundsätzlich beseitigt werden. Die Anordnung des Abbruchs bereits
erstellter Bauten kann jedoch nach den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs-
und Verwaltungsrechts (ganz oder teilweise) ausgeschlossen sein. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
unverhältnismässig wäre. Überdies können unter anderem auch Gründe des
Vertrauensschutzes der Wiederherstellung entgegenstehen (vgl. zum Ganzen BGE
136 II 359 E. 6 S. 364 f. mit Hinweisen).

2.2.

2.2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung. Entgegen der Vorinstanz sei dem offiziellen
Baugesuchsformular nicht zu entnehmen, dass die KBK für Bauten und Anlagen
ausserhalb der Bauzone zuständig sei.

2.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG).

2.2.3. Dem offiziellen Baugesuchsformular ist zu entnehmen, dass die Errichtung
eines Schwimmbads von der zuständigen Baubewilligungsbehörde genehmigt werden
muss (Art. 15 Abs. 1 Baugesetz vom 8. Februar 1996 des Kantons Wallis [BauG;
SGS/VS 705.1] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Ziff. 3 lit. i [neu: lit. k] der
Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 [BauV; SGS/VS 705.100]). Das
Baubewilligungsgesuch ist bei der Gemeindebehörde einzureichen (Art. 31 BauV),
unabhängig davon, ob die Baute inner- oder ausserhalb der Bauzone erstellt
werden soll. Sodann ist in der Baueingabe ausdrücklich um die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung zu ersuchen und das Ausnahmebegehren zu begründen (Art. 37
Abs. 1 BauV). Das Baugesuchsformular enthält zudem eine Rubrik, in der die
Gemeinde einzutragen hat, ob und gegebenenfalls wann sie das Gesuch an das
Sekretariat der KBK weitergeleitet hat.

2.2.4. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Abgrenzung der
Zuständigkeiten zwischen dem Gemeinderat (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 BauG) und der
KBK (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 BauG) im offiziellen Baugesuchsformular keine
Erwähnung findet und auch auf die einschlägigen Bestimmungen im Baugesetz nicht
verwiesen wird. In dieser Hinsicht erweist sich die Aussage der Vorinstanz,
wonach der Beschwerdeführer aus den im Formular aufgeführten Bestimmungen
"unschwer" hätte erkennen können, dass für die Erstellung eines Schwimmbads im
Freien die Bewilligung einer kantonalen Behörde oder zumindest das
Einverständnis einer kantonalen Behörde erforderlich gewesen wäre, als
unzutreffend. Der Beschwerdeschrift ist jedoch nicht zu entnehmen (und es ist
auch nicht ersichtlich), inwiefern dieser Befund für den Ausgang des
vorliegenden Verfahrens entscheidend sein soll, zumal die Vorinstanz noch
weitere, wesentlich gewichtigere Gründe anführt, die für die Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands sprechen. Dies ist im Folgenden darzulegen.

2.3.

2.3.1. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht
einer Person unter anderem einen Anspruch auf Schutz des berechtigten
Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen
begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf den
Vertrauensschutz ist, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die
Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige
Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Selbst
wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt eine Interessenabwägung im
Einzelfall vorbehalten. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann,
wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 137 I 69 E.
2.5.1 S. 72 f.; 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 129 I 161 E. 4.1 S. 170; je mit
Hinweisen).

2.3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich ausschliesslich auf seinen guten
Glauben. Er bringt vor, er habe, wie vom Kanton verlangt, das Baugesuch für die
Erstellung des Schwimmbads bei der Gemeinde eingereicht. Diese habe in der
Folge die Baubewilligung erteilt, statt das Gesuch an die für Bauten ausserhalb
der Bauzone zuständige KBK weiterzuleiten. Er, der Beschwerdeführer, und die
Landschaftsgärtnerei hätten nicht gewusst, dass die Gemeinde verpflichtet
gewesen wäre, eine Bewilligung vom Kanton einzuholen. Es könne ihm als
Durchschnittsbürger nicht zugemutet werden, die verwaltungsinterne
Zuständigkeitsordnung bis in ihre Einzelheiten zu kennen. Er habe gutgläubig
angenommen, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe in Einklang mit der
Baubewilligung, weshalb die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
unterbleiben müsse.

2.3.3. Entgegen seiner Auffassung kann der Beschwerdeführer jedoch nicht als
gutgläubig gelten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, weichen die vom
Beschwerdeführer erstellten Bauten (Schwimmbad mit Überdeckung, Wärmepumpe und
Stützmauer) nicht bloss in unbedeutender Weise vom Erlaubten ab, sondern
widersprechen dem Raumplanungsrecht in ganz grundlegender Weise. Der Grundsatz
der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet stellt eines der wichtigsten Ziele des
Raumplanungsrechts dar (Art. 1 Abs. 1 RPG). Die Errichtung von zonenfremden und
nicht standortgebundenen Bauten ausserhalb der Bauzonen soll verhindert werden
(Art. 24 RPG). Dieser fundamentale Grundsatz des Raumplanungsrechts dürfte
heute jedem Bauwilligen bekannt sein (vgl. URS BEELER, Die widerrechtliche
Baute, Zürich 1984, S. 84). Jedenfalls kann sich der Beschwerdeführer, dessen
Chalet sich ebenfalls in der Landwirtschaftszone befindet und der die damit
verbundenen Einschränkungen für die bauliche Nutzung zumindest in groben Zügen
kennen musste, bereits aus diesem Grund nicht auf den Vertrauensschutz berufen.
Sodann teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer am 8. September 2004 (sechs
Tage nach der Einreichung des Baugesuchs) eigens mit, dass er für die
Errichtung des Schwimmbads eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG benötige.
Trotz dieser Auskunft hat der Beschwerdeführer bei der Gemeinde nachträglich
kein modifiziertes Baugesuch eingereicht, um die erforderliche
Ausnahmebewilligung zu erhalten; vielmehr liess er die bereits begonnenen
Bauarbeiten in der Landwirtschaftszone und auf kantonalem Grund fortsetzen.
Dabei hätte ihn der weitere Umstand, dass er zum Teil auf fremden Boden baute,
noch zu besonderer Vorsicht bzw. Absicherung veranlassen müssen.
Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer, wie den Akten zu entnehmen ist, bereits
im Zusammenhang mit der Baubewilligung zur Erstellung des Parkplatzes von der
Gemeinde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die kommunale Baubewilligung die
weiteren Entscheide der zuständigen Behörden in Bezug auf die Baubewilligung
und die Nutzung des kantonalen Boden nicht präjudiziere (vgl. Schreiben vom 18.
November 2003; Bst. A hiervor). Daraus konnte er ohne Weiteres ableiten, dass
die Existenzberechtigung auch des Schwimmbads raumplanungs-, bau- und
eigentumsrechtlich noch nicht abgesichert war und allenfalls noch weitere
Bewilligungen einzuholen gewesen wären. Dass er sich in der Folge nicht darum
bemühte, sondern die Baute auf eigenes Risiko erstellte, hat er selber zu
verantworten.
Ebensowenig kann der Beschwerdeführer aus der Aussage des DVBU, wonach das
Baubewilligungsgesuch für das Schwimmbad direkt an die dafür zuständige
Gemeindebehörde zu richten sei (vgl. Bst. C hiervor), eine Vertrauensposition
ableiten. Nach den einschlägigen kantonalrechtlichen Bestimmungen sind
sämtliche Baubewilligungsgesuche zunächst bei der Gemeindebehörde einzureichen
(E. 2.2.3). Damit erwies sich die Information des DVBU als korrekt. Auf den
Gutglaubensschutz kann sich der Beschwerdeführer daher nicht berufen.

2.4. Vorliegend stehen zudem überwiegende öffentliche Interessen dem
Weiterbestand der Baute entgegen. Werden illegal errichtete, dem RPG
widersprechende Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet,
so wird der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage
gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Der Anordnung der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt daher massgebendes Gewicht
für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsrechts zu. In Anbetracht der
Gesetzesverletzung ist das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands entsprechend gross.

3. 
Die Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist
abzuweisen. Die von der KBK in der Wiederherstellungsverfügung festgesetzte
Frist von drei Monaten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands beginnt
mit Ergehen dieses Urteils zu laufen. Sollten winterliche Verhältnisse die
Wiederherstellungsarbeiten verhindern, müsste der Beschwerdeführer bei der KBK
um Gewährung einer Fristverlängerung ersuchen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den in ihrem amtlichen Wirkungskreis
obsiegenden Behörden steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Finhaut, dem
Staatsrat des Kantons Wallis, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Misic

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