Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.142/2015
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_142/2015

Urteil vom 19. März 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung I Chur, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. Februar 2015 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1. 
Mit Schlussverfügung vom 20. November 2014 entsprach die Staatsanwaltschaft
Graubünden einem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Koblenz und ordnete
die Herausgabe von Unterlagen, Geräten und Datenträgern an die ersuchende
Behörde an.
Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht
(Beschwerdekammer) am 24. Februar 2015 wegen Verspätung nicht ein.

2. 
A.________ erhebt mit Eingabe vom 11. März 2015 an das Bundesstrafgericht
Beschwerde gegen dessen Entscheid vom 24. Februar 2015. Das Bundesstrafgericht
hat die Beschwerde am 12. März 2015 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht
weitergeleitet.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

3. 
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde an das Bundesgericht
nur zulässig, wenn er unter anderem eine Herausgabe von Gegenständen oder eine
Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um
einen besonders bedeutenden Fall handelt.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine
Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender
Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung
erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, weshalb hier ein besonders
bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Das ist auch nicht ohne
Weiteres erkennbar. Der Beschwerdeführer genügt damit seiner Begründungspflicht
nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden kann. Da dies offensichtlich ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid
befugt und beschränkt sich die Begründung des vorliegenden Entscheids auf eine
kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 BGG).

4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Graubünden, dem
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben