Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.13/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_13/2015

Urteil vom 15. Januar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Grosser Rat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld Kant.
Verwaltung.

Gegenstand
Volksabstimmung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Grossen Rats des Kantons Thurgau vom 3.
Dezember 2014.

In Erwägung,
dass die A.________ mit Eingabe vom 5. Januar 2015 "Rekurs/Beschwerde gegen den
Entscheid des Grossen Rates Thurgau vom 3. Dezember 2014 betreffend der 2.
Thurkorrektion, Hochwasserschutzprojekt Weinfelden-Bürglen" erhoben hat;
dass sich dem der Beschwerde beigelegten Protokoll des Grossen Rates des
Kantons Thurgau vom 3. Dezember 2014 entnehmen lässt, dass der Grosse Rat den
Objektkredit für das Vorhaben "2. Thurkorrektion, Hochwasserschutzprojekt
Weinfelden-Bürglen, Bauprojekt 2014, Abschnitt Weinfelden-Bürglen, km 28,7 bis
32,4" in der Höhe von Fr. 27'780'000.-- genehmigt und die Kosten als gebundene
Ausgaben behandelt hat;
dass die Beschwerdeführerin insoweit eine Volksabstimmung verlangt;
dass gegen einen Ausgabenbeschluss Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 82 lit. c
BGG erhoben werden kann;
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik am Projekt selbst nicht
aufzuzeigen vermag, inwiefern der Grosse Rat ihre politischen Rechte verletzt
haben sollte, weshalb die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42
Abs. 2 BGG (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1
S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht dargelegt hat, und solches
auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sie im Sinne von Art. 89 Abs. 3 BGG
legitimiert sein sollte;
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Grossen Rat des Kantons
Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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