I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.13/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 1C_13/2015 Urteil vom 15. Januar 2015 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Grosser Rat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung. Gegenstand Volksabstimmung, Beschwerde gegen den Beschluss des Grossen Rats des Kantons Thurgau vom 3. Dezember 2014. In Erwägung, dass die A.________ mit Eingabe vom 5. Januar 2015 "Rekurs/Beschwerde gegen den Entscheid des Grossen Rates Thurgau vom 3. Dezember 2014 betreffend der 2. Thurkorrektion, Hochwasserschutzprojekt Weinfelden-Bürglen" erhoben hat; dass sich dem der Beschwerde beigelegten Protokoll des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 3. Dezember 2014 entnehmen lässt, dass der Grosse Rat den Objektkredit für das Vorhaben "2. Thurkorrektion, Hochwasserschutzprojekt Weinfelden-Bürglen, Bauprojekt 2014, Abschnitt Weinfelden-Bürglen, km 28,7 bis 32,4" in der Höhe von Fr. 27'780'000.-- genehmigt und die Kosten als gebundene Ausgaben behandelt hat; dass die Beschwerdeführerin insoweit eine Volksabstimmung verlangt; dass gegen einen Ausgabenbeschluss Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 82 lit. c BGG erhoben werden kann; dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik am Projekt selbst nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern der Grosse Rat ihre politischen Rechte verletzt haben sollte, weshalb die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht dargelegt hat, und solches auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sie im Sinne von Art. 89 Abs. 3 BGG legitimiert sein sollte; dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Grossen Rat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Januar 2015 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben