Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.139/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                           
{T 0/2}
                                         
1C_139/2015, 1C_140/2015, 1C_141/2015

Urteil vom 16. März 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio, Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
1C_139/2015
A.A.________ und B.A.________,
1C_140/2015
C.________,
1C_141/2015
D.D.________ und E.D.________,
Beschwerdeführer,
alle fünf vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi,

gegen

F.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Laube,

Gemeinderat Niederlenz,
Mühlestrasse 2, 5702 Niederlenz,
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung,
Postfach 2254, 5001 Aarau.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerden gegen drei Urteile vom 23. Januar 2015
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A. 
Das Gebiet Bölli Süd ist gemäss Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde
Niederlenz vom 24. November 2006/8. August 2007 der Wohnzone W2 mit
Lärm-Empfindlichkeitsstufe II (ES II) und Sondernutzungsplanpflicht zugeordnet.
Es grenzt im Westen an die Arbeitszone (ES IV), in dem sich der
Industriebetrieb der F.________ AG befindet (Parzelle Nr. 1094). Die
Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm für die ES II (Anh. 6 der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41]) werden im Gebiet
Bölli Süd um bis zu 15 dB (A) überschritten.
Am 29. Juni 2009 beschloss der Gemeinderat Niederlenz den Erschliessungsplan
Bölli Süd, der vom Regierungsrat am 10. März 2010 mit Änderungen genehmigt
wurde. Dieser enthält folgende Sondernutzungs- bzw. Lärmschutzvorschriften
(nachfolgend SNV) :

- Im Areal Bölli Süd sind freistehende Einfamilienhäuser ausschliesslich mit
Firstrichtung West-Ost zugelassen.
- Lärmempfindliche Räume an den Nord-, Süd- und Westfassaden müssen mindestens
über ein Lüftungsfenster an der Ostfassade verfügen oder durch andere bauliche
oder gestalterische Massnahmen mit einer Wirkung von mindestens 15 dB (A) (z.B.
Belüftung über verglaste Vorzone oder Wintergarten, lokale Lärmschutzwand,
Dachlukarne mit seitlichem Lüftungsflügel) abgeschirmt werden. [...]
- Die Massnahmen und deren Wirkungen sind im Bewilligungsverfahren einzeln in
einem Lärmgutachten eines durch die Grundeigentümer zu bestimmenden,
anerkannten Fachbüros nachzuweisen. [...]

B. 
Am 25. November 2013 erteilte der Gemeinderat Niederlenz A.A.________ und
B.A.________, D.D.________ und E.D.________ sowie C.________ die Baubewilligung
für je ein Einfamilienhaus auf den Parzellen Nrn. 2045, 2040 und 2046 im Gebiet
Bölli Süd. Die dagegen erhobenen Einwendungen der F.________ AG wurden
abgewiesen.

C. 
Auf Beschwerde der F.________ AG ergänzte das Departement Bau, Verkehr und
Umwelt des Kantons Aargau (BVU) die Baubewilligungen am 15. Mai 2014 mit
folgenden Auflagen und wies die Beschwerde im Übrigen ab:
a. Die transparenten Fassadenbauteile in der Westfassade sind fix mit der
Bauhülle zu verbinden und dürfen weder Öffnungsmechanismen noch Scharniere
aufweisen.

b. Der Schalldämmwert der transparenten Fassadenbauteile darf nicht mehr als
fünf Dezibel unter den Schalldämmwerten der übrigen, nicht transparenten
Fassadenteile liegen. Die gesamte Fassade hat zudem die erhöhten Anforderungen
der SIA-Norm 181 zu erfüllen.

c. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist vor Baubeginn in einem
Schallschutznachweis nach SIA-Norm 181 darzulegen.

D. 
Die dagegen erhobenen Beschwerden der F.________ AG hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau in drei Entscheiden vom 23. Januar 2015
gut. Es hob die Entscheide des BVU und die Baubewilligungen auf.

E. 
Gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheide haben A.A.________ und
B.A.________ (1C_139/2015), D.D.________ und E.D.________ (1C_141/ 2015) sowie
C.________ (1C_140/2015) in getrennten, aber im Wesentlichen gleichlautenden
Eingaben Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, Ziff. 1 des
angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Baubewilligung für ihre
Bauvorhaben sei zu erteilen. Überdies beantragen sie die Vereinigung der drei
Beschwerdeverfahren.

F. 
Der Gemeinderat Niederlenz und das BVU beantragen, die Beschwerden seien
gutzuheissen. Die F.________ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst auf Abweisung
der Beschwerden. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) geht mit dem angefochtenen Entscheid davon aus,
dass die Immissionsgrenzwerte an allen Fenstern lärmempfindlicher Räume
einzuhalten sind. Dagegen erachtet es (anders als die Vorinstanz) den Einbau
einer transparenten Fassade im ersten Obergeschoss für bundesrechtskonform.
Im weiteren Schriftenwechsel halten die Beteiligten an ihren Anträgen fest,
soweit sie sich noch äussern.

G. 
Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung hat die Angelegenheit am 16. März 2016
in öffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

Erwägungen:

1. 
Gegen die kantonal letztinstanzlichen Endentscheide des Verwaltungsgerichts
steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Die
Beschwerdeführer sind als Baugesuchsteller, deren Baubewilligung aufgehoben
wurde, zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig
erhobenen Beschwerden (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
Da die Beschwerden die gleichen Rechtsfragen aufwerfen, rechtfertigt es sich,
die Verfahren zu vereinigen.

2. 
Die Beschwerdeführer rügen zunächst, das Verwaltungsgericht habe die
rechtskräftigen Sondernutzungsvorschriften (SNV) entgegen ihrem klaren Wortlaut
ausgelegt. Dies sei willkürlich und verletze die Gemeindeautonomie. Nach den
SNV sei den Anforderungen des Lärmschutzes Genüge getan, wenn jeder
lärmempfindliche Raum über mindestens ein Lüftungsfenster auf der
lärmabgewandten Ostfassade verfüge. Weitere Massnahmen und Wirkungsnachweise
seien nur erforderlich, wenn andere bauliche und gestalterische Massnahmen
gewählt würden (z.B. die Belüftung über eine verglaste Vorzone, lokale
Lärmschutzwände etc.). Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass die
Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht mehr zu überprüfen sei, wenn - wie
hier - in einem rechtskräftigen Erschliessungsplan schon die Einhaltung der
strengeren Planungswerte durch verschiedene Lärmschutzmassnahmen gesichert
worden sei.

2.1. Das USG stellt unterschiedliche Anforderungen, je nachdem, ob es um die
Ausscheidung neuer bzw. die Erschliessung bestehender Bauzonen geht (Art. 24
Abs. 1 und 2 USG) oder um die Bewilligung von Bauten mit lärmempfindlichen
Räumen (Art. 22 USG). Während im ersten Fall aus Gründen der Vorsorge auf die
strengeren Planungswerte abgestellt wird, müssen im Baubewilligungsverfahren
nur noch (aber immerhin) die Immissionsgrenzwerte an den lärmempfindlichen
Räumen der projektierten Bauten eingehalten werden (vgl. dazu ROBERT WOLF, in:
USG-Kommentar, Mai 2000, Art. 22 N. 7-9).

2.2. Wurde - wie hier - ein Erschliessungsplan zur Sicherung der Einhaltung der
Planungswerte erlassen, befreit dies nicht vom Nachweis der Einhaltung der
Immissionsgrenzwerte im Baubewilligungsverfahren: Zwischen dem Erlass des
Erschliessungsplans und der Erteilung der Baubewilligung liegt in der Regel
eine gewisse Zeitspanne, in der sich die Immissionssituation verändert haben
kann. Massgeblich für die Baubewilligung sind die in diesem Zeitpunkt zu
erwartenden Aussenlärmimmissionen (Art. 36 Abs. 2 LSV), die von den im
Gestaltungsplan ermittelten abweichen können (vgl. WOLF, a.a.O., Art. 24 N.
32). Zudem muss im Baubewilligungsverfahren überprüft werden, ob die
Immissionsgrenzwerte an allen im Baugesuch vorgesehenen lärmempfindlichen
Räumen auch tatsächlich eingehalten werden, während es nach Art. 24 Abs. 2 USG
genügt, wenn die Planungswerte im "überwiegenden Teil" der Zone eingehalten
werden.

2.3. Art. 22 USG stellt direkt anwendbares, zwingendes Bundesumweltrecht dar,
das in jedem Baubewilligungsverfahren zu beachten ist und entgegenstehendem
kantonalem bzw. kommunalem Recht vorgeht (Art. 49 Abs. 1 BV). Kommunale
Erschliessungs- und Sondernutzungspläne können - und müssen sogar nach Art. 24
USG - zusätzliche Anforderungen enthalten, um nach Möglichkeit die Einhaltung
der tieferen Planungswerte zu gewährleisten. Sind aber schon die
Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten, so darf die Baubewilligung nach Art. 22
USG nicht erteilt werden, unabhängig davon, ob die Sondernutzungsvorschriften
eingehalten wurden und ob diese ihrerseits noch akzessorisch auf ihre
Bundesrechtskonformität überprüft werden können oder nicht.
Im Folgenden ist daher zunächst zu prüfen, ob die streitigen Bauvorhaben den
Vorgaben von Art. 22 USG entsprechen. Nur wenn dies zu bejahen wäre, müssten
noch die Rügen zur Auslegung und Anwendung der SNV und anderer Bestimmungen des
kommunalen Rechts behandelt werden.

3. 
Gemäss Art. 22 USG werden Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten für neue
Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Abs. 1) oder die Räume
zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen
Schallschutzmassnahmen getroffen werden (Abs. 2). Art. 31 Abs. 1 LSV
präzisiert, dass Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit
lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden dürfen, wenn die
Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können durch die Anordnung der
lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes (lit.
a) oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen
Lärm abschirmen (lit. b). Nach Art. 39 Abs. 1 LSV werden die Lärmimmissionen
bei Gebäuden in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume
ermittelt.

3.1. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die Immissionsgrenzwerte an
allen Fenstern lärmempfindlicher Räume einzuhalten seien. Dies entspreche
Wortlaut und Zweck von Art. 39 Abs. 1 und Art. 31 LSV. Die
gesundheitsschädigenden Wirkungen übermässigen Lärms liessen sich nicht
wesentlich reduzieren, wenn die Lärmschutzmassnahmen nur an einzelnen Fenstern
umgesetzt würden. Der Schutz vor den Langzeitfolgen übermässigen Lärms dürfe
nicht davon abhängen, wie die jeweiligen Bewohner die Räume belüfteten bzw.
welche Fenster sie tatsächlich öffneten. Dies gelte umso mehr, als für ein
effizientes Lüften ("Stoss-Lüften") einzelne Lüftungsfenster nicht ausreichten.

3.2. Die Beschwerdeführer berufen sich dagegen auf die Vollzugspraxis
zahlreicher Kantone, wonach es genügt, wenn die Immissionsgrenzwerte an
mindestens einem Fenster pro lärmempfindlichem Raum eingehalten werden, das zum
Lüften geeignet ist (sog. Lüftungsfensterpraxis). Dies sei vorliegend der Fall,
weil jeder Aufenthaltsraum über ein Fenster auf der lärmabgewandten Seite
(Osten) verfüge (zum Zimmer im Obergeschoss mit transparenten Fassadenteilen
vgl. unten E. 5). Den gesundheitspolizeilichen Anliegen sei damit genügend
Rechnung getragen. Niemand werde ein Fenster auf der dem Lärm zugewandten Seite
längere Zeit geöffnet lassen, wenn ihm ein Lüftungsfenster ohne Lärmbelastung
als Alternative zur Verfügung stehe. Müsste auf sämtliche Fenster an den Nord-,
Süd- und Westfassaden verzichtet werden, entstünde ein bunkerartiger Bau, der
den wohnhygienischen Vorschriften nicht gerecht würde und auch städtebaulich
problematisch wäre. Ansonsten müsste ganz auf die Überbauung verzichtet werden,
was im Widerspruch zum Gebot der haushälterischen Bodennutzung stünde (Art. 3
Abs. 3 lit. a bis RPG [SR 700] und Art. 5a Abs. 3 lit. b der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]). Die vom
Verwaltungsgericht favorisierte Auslegung würde in vielen Kantonen mit
gefestigter "Lüftungsfensterpraxis" zu Auszonungen führen.

3.3. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, dass die Nutzung des in unmittelbarer
Nähe zur Arbeitszone gelegenen Gebiets "Bölli Süd" bei einer angepassten, die
Lärmvorbelastung berücksichtigenden individuellen Planung durchaus möglich
wäre. Vorliegend würden jedoch einfache Einfamilienhäuser geplant, die nicht
einmal den Minergiestandard einhielten. Dies widerspreche den Intentionen des
Gesetzgebers, den Gesundheitsschutz der Bewohner höher zu werten als
wirtschaftliche Erwägungen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer sei
auch damit zu rechnen, dass die lärmexponierten Fenster bzw. Fenstertüren an
der Südfassade geöffnet würden, beispielsweise zur Erschliessung des
Sitzplatzes.

3.4. Das BAFU teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die
Ermittlung der Lärmimmissionen nicht nur an einzelnen, sondern an sämtlichen
Fenstern lärmempfindlicher Räume durchzuführen sei. Die
"Lüftungsfensterpraxis", wie sie in einigen Kantonen betrieben werde, habe zur
Folge, dass Art. 22 Abs. 2 USG praktisch gegenstandlos werde; damit werde der
Wille des Gesetzgebers, die Erstellung von Gebäuden mit lärmempfindlichen
Räumen in lärmbelasteten Gebieten grundsätzlich zu verbieten, ins Gegenteil
verkehrt.

3.5. Die Vollzugspraxis der Kantone ist unterschiedlich (vgl. STEFAN RIEDER/
JUDITH HAUENSTEIN/CHRISTOF SCHWENKEL/OLIVIER DOLDER, Evaluation zum Vollzug der
Artikel 22 und 24 Umweltschutzgesetz (USG) respektive Art. 29, 30 und 31
Lärmschutz-Verordnung (LSV); Schlussbericht zuhanden des BAFU, Luzern/Zürich,
27. Oktober 2011, S. 30, 58, 95). Rund die Hälfte der Kantone erteilen eine
Baubewilligung, wenn die Immissionsgrenzwerte an mindestens einem zur Lüftung
geeigneten Fenster jedes lärmempfindlichen Raums eingehalten werden (vgl. z.B.
die Wegleitungen "Bauen im Lärm" der Fachstellen Lärmschutz des Kantons Zürich
S. 6 und des Kantons Basel-Landschaft S. 10; letztere verlangt zusätzlich die
Einhaltung der Alarmwerte an allen Fenstern). Andere Kantone erteilen in
derartigen Fällen gegebenenfalls eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Absatz 2
LSV; dabei wird teilweise verlangt, dass die Fenster auf der lärmexponierten
Seite fest verschraubt werden (a.a.O. S. 91).
Die "Lüftungsfensterpraxis" soll aus Sicht des Wohnkomforts und der
Ortsgestaltung schlechtere Lösungen verhindern (insbesondere verschlossene
Fenster, ungünstige Wohnungsgrundrisse, "blinde" Fassaden zur Strassenseite)
und das Bauen in zentralen Lagen ermöglichen. Das Verwaltungsgericht Zürich
schützte diese Praxis im Urteil vom 16. April 2015 (VB 2014.00307 E. 11.
insbes. 11.7) : Es sei nicht erforderlich, dass eine lärmgeschützte Lüftung
über sämtliche Fenster möglich sei, dienten doch Fenster in erster Linie der
Belichtung. Müsste der Immissionsgrenzwert an allen Fenstern eingehalten
werden, wären weit grössere Abstände zur Strasse erforderlich. Dies sei mit dem
Gebot der Verdichtung und der Siedlungsentwicklung nach innen (Art. 1 Abs. 2
lit. b RPG) nicht zu vereinbaren.

3.6. In der Literatur wird die "Lüftungsfensterpraxis" überwiegend als
gesetzwidrig abgelehnt (ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, Kommentar zum USG,
Ergänzungsband 2011, Art. 22 N. 5; ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht in a nutshell,
Zürich/St. Gallen 2015, S. 119; CHRISTOPH JÄGER, Bauen in lärmbelastetem
Gebiet, Raum und Umwelt 4/2009 S. 10 ff.). Sie widerspreche dem Wortlaut sowie
Sinn und Zweck von Art. 22 USG und Art. 39 Abs. 1 LSV. WOLF (a.a.O., Art. 22
Rz. 24, 41) hält die Praxis zumindest dann für vertretbar, wenn keine besseren
Lösungen zur Verfügung stehen und die Fenster, an denen die
Immissionsgrenzwerte überschritten sind, eine verbesserte Schalldämmung
erhalten. Die Praxis gewisser Kantone, in solchen Fällen eine
Ausnahmebewilligung zu erteilen, habe den Vorteil, die Praxis auf Fälle zu
beschränken, in denen eine sinnvolle andere Lösung nicht in Frage komme, jedoch
seien die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 2 LSV (überwiegendes Interesse an
der Errichtung des Gebäudes) oft nicht erfüllt. ANNE-CHRISTINE FAVRE (La
protection contre le bruit dans la loi sur la protection de l'environnement,
Diss. Lausanne 2002, S. 268) erwähnt die Lüftungsfensterpraxis, ohne dazu
Stellung zu nehmen.

3.7. Das Bundesgericht hat sich bisher noch nicht direkt zur
"Lüftungsfensterpraxis" geäussert. Allerdings ging es stets davon aus, dass die
Lärmimmissionen am offenen Fenster gemessen werden müssten (BGE 117 Ib 125 E.
30 S. 127), und zwar unabhängig davon, ob sich die Fenster überhaupt (ganz oder
teilweise) öffnen lassen (BGE 122 II 33 E. 2b S. 37).
Passive Schallschutzmassnahmen - einschliesslich fest verschlossene Fenster -
stellen nach ständiger Rechtsprechung keine baulichen und gestalterischen
Massnahmen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. b LSV dar, weil dadurch die
Immissionen nur im Rauminnern, nicht aber am offenen Fenster reduziert werden
könnten (Urteil 1C_196/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2.4 mit Hinweisen, in: URP
2009 S. 500; SJ 2009 I S. 377; RDAF 2010 I S. 420). Dies wurde im Urteil 1C_331
/ 2011 vom 30. November 2011 E. 7.3.2 (in: URP 2012 S. 295; RDAF 2013 I S. 499)
für Minergiebauten mit Komfortlüftung bestätigt. In diesem Zusammenhang führte
das Bundesgericht aus, dass die Messung am offenen Fenster den künftigen
Bewohnern die Möglichkeit geben solle, ihre Fenster zu öffnen, unabhängig
davon, ob dies zum Lüften erforderlich sei. Zudem werde indirekt auch der
Schutz von Aussenräumen gewährleistet: Müsse der Planungs- bzw. der
Immissionsgrenzwert am offenen Fenster eingehalten werden, bedeute dies, dass
der Lärmpegel auch in der Umgebung (Balkone, Vorgärten etc.) nur unwesentlich
darüber liege. Dies diene dem Wohlbefinden der künftigen Bewohner und liege
deshalb im Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers (so auch WOLF, a.a.O.,
Art. 22 N. 8).
Im Entscheid 1A.139/2002 vom 5. März 2003 E. 5.4 (in: URP 2003 S. 703; ZBl 105/
2004 S. 94) ging es um die Einhaltung der Planungswerte durch einen
Gastwirtschaftsbetrieb (Art. 25 USG). Das Bundesgericht bestätigte die
Auffassung der Vorinstanz, dass der Beurteilungspegel an allen Fenstern
lärmempfindlicher Räume in der Umgebung einzuhalten sei, weil keine
Verpflichtung der Anwohner bestehe, auf die Öffnung bestimmter Fenster zu
verzichten. Art. 39 Abs. 1 LSV verlange eine Messung am offenen Fenster, ohne
Rücksicht darauf, ob dieses als Lüftungsfenster benutzt werde oder überhaupt
geöffnet werden könne. Ausweich- und Schutzmöglichkeiten der Bewohner seien
erst für die Erteilung von Erleichterungen gemäss Art. 25 Abs. 2 USG zu
berücksichtigen, nicht aber bei der Beurteilung der Lärmimmissionen gemäss Art.
25 Abs. 1 USG.

4. 
Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, für das Bauen in lärmbelasteten
Gebieten (Art. 22 USG) die Messung an dem am wenigsten exponierten
"Lüftungsfenster" jedes lärmempfindlichen Raums ausreichen zu lassen.

4.1. Ein Erlass muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach
dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der
Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die
Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der
Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und
konkretisierte Gesetz (BGE 141 III 195 E. 2.4 S. 198 mit Hinweisen). Die
Formulierungen einer Norm in den drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und
Italienisch sind gleichwertig.

4.2. Nach Art. 39 Abs. 1 LSV werden die Lärmimmissionen bei Gebäuden "in der
Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume" ermittelt (italienisch  "al
centro delle finestre aperte dei locali sensibili al rumore"). In der deutschen
und der italienischen Fassung wird der Plural verwendet, was eher dafür
spricht, dass die Immissionsgrenzwerte an allen Fenstern eingehalten werden
müssen, ansonsten der Verordnungsgeber sinnvollerweise eine andere Formulierung
gewählt hätte. Dagegen verwendet der französische Text die Einzahl  ("au milieu
de la fenêtre ouverte des locaux à usage sensible au bruit") ohne allerdings zu
sagen, welches von mehreren Fenstern massgeblich sein soll. Aufgrund einer rein
grammatikalischen Auslegung lässt sich die hier interessierende Frage daher
nicht klar beantworten.

4.3. Vom Schutzgedanken des Umweltrechts her liegt es näher, auf das am
stärksten und nicht auf das am wenigsten exponierte Fenster abzustellen. Dies
entspricht etwa der Vorgabe für die Berechnung der Strahlungsbelastung an Orten
für den kurzfristigen Aufenthalt und mit empfindlicher Nutzung gemäss Art. 11
Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710).
Zum selben Ergebnis führt die Bezugnahme auf Art. 22 USG: diese Bestimmung
statuiert ein grundsätzliches Bauverbot für lärmempfindliche Räume in Gebieten,
in denen die Immissionsgrenzwerte überschritten sind und daher längerfristig
eine Gesundheitsschädigung der Bewohner zu befürchten ist. In solchen Gebieten
darf eine Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 USG und Art. 31 Abs. 1 LSV nur
erteilt werden, wenn "das Gebäude" gegen Lärm abgeschirmt werden kann (lit. b)
oder aber die "lärmempfindlichen Räume" auf der dem Lärm abgewandten Seite des
Gebäudes angeordnet werden. Auch diese Formulierung lässt darauf schliessen,
dass die blosse Anordnung einzelner Lüftungsfenster auf der vom Lärm
abgewandten Seite nicht genügt.
Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, kann die Überbauung nach der
Konzeption der LSV nur ausnahmsweise bewilligt werden, wenn ein überwiegendes
Interesse an ihrer Erstellung besteht (Art. 31 Abs. 2 LSV); diesfalls müssen
die Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenbauteile angemessen verschärft
werden (Art. 32 Abs. 2 LSV). Mit dieser restriktiven Regelung wollte der
Gesetzgeber dem Gesundheitsschutz Vorrang gegenüber dem Interesse an der
zonenkonformen Nutzung von Bauparzellen einräumen.

4.4. Entscheidend für die Auslegung von Art. 39 Abs. 1 LSV ist indes der
Zweckgedanke dieser Bestimmung: Die "Lüftungsfensterpraxis" führt, wie das BAFU
und die Vorinstanz dargelegt haben, zur Aushöhlung des vom Gesetzgeber
gewollten Gesundheitsschutzes: Genügt es für die Baubewilligung, wenn die
Immissionsgrenzwerte am ruhigsten Fenster jedes lärmempfindlichen Raums
eingehalten sind, kann sich die Projektgestaltung auf die Abschirmung der
hinterliegenden Lüftungsfenster beschränken; weitere Massnahmen werden aus
Kostengründen nicht ergriffen und könnten auch nicht verlangt werden (JÄGER,
a.a.O., S. 12/13). Die Vollzugsbehörde muss vielmehr die Baubewilligung
erteilen, ohne dass Raum für eine Interessenabwägung verbleibt. Auch Art. 32
Abs. 2 LSV (verschärfte Anforderungen an die Schalldämmung) kommt nicht zum
Zuge, wenn keine Ausnahmebewilligung erforderlich ist. Wenn es genügt,
Lüftungsfenster auf der lärmabgewandten Seite vorzuschreiben, um die
Zonenplanung zu realisieren, sinkt der Druck auf das Gemeinwesen, Massnahmen
zur Bekämpfung von schädlichen oder lästigen Lärmimmissionen an der Quelle
anzuordnen, obwohl diese nach Art. 11 Abs. 1 USG Vorrang geniessen.

4.5. Die unerwünschten Auswirkungen der "Lüftungsfensterpraxis" illustriert der
vorliegende Fall: Gewöhnliche Einfamilienhäuser sollen in unmittelbarer Nähe
einer Fabrik erstellt werden, die rund um die Uhr (24-Stunden-Betrieb) und an 7
Tagen der Woche Immissionen erzeugt, die erheblich (bis zu 10 dB) über dem
Immissionsgrenzwert liegen. Weder wurden Massnahmen zur Emissionsbegrenzung an
der Quelle (Lärmsanierung der Fabrik) oder auf dem Übertragungsweg (z.B.
Lärmschutzwälle, Schutz der Wohnbauten durch vorgelagerte Gewerbebauten)
ergriffen, noch eine spezielle, auf die Lärmsituation zugeschnittene Überbauung
verlangt. Eine erhöhte Schalldämmung der Fassade wurde erst vom BVU im
Beschwerdeverfahren angeordnet, und zwar nur deshalb, weil Lüftungsfenster im
ersten Obergeschoss fehlen (vgl. unten E. 5). Würde die geplante Überbauung
realisiert, hätte dies zur Folge, dass die Bewohner Tag und Nacht, unter der
Woche und am Wochenende, gesundheitsschädlichem Lärm ausgesetzt wären, sofern
sie nicht die Fenster auf drei von vier Fassadenseiten verschlossen hielten und
auf die Nutzung ihrer Aussenanlagen (Sitzplätze, Garten) verzichteten.

4.6. Hauptargument der Befürworter der Lüftungsfensterpraxis ist, dass nur mit
ihrer Hilfe die raumplanerisch gebotene Siedlungsverdichtung nach innen
realisiert werden könne (vgl. RIEDER/HAUENSTEIN/ SCHWENKEL/DOLDER, a.a.O., S.
58 ff. mit Fallbeispielen aus Zürich). In zahlreichen Städten seien die
Immissionsgrenzwerte, vor allem entlang vielbefahrener Strassen, überschritten.
Könnten an zentralen Lagen keine Wohnbauten mehr realisiert werden, würden die
Innenstädte entvölkert und die Wohnüberbauung auf die Aussenbezirke verlagert.
Dies widerspräche den Zielen und Grundsätzen der Raumentwicklung, wonach der
Boden haushälterisch zu nutzen (Art. 1 Abs. 1 RPG) und die Siedlungsentwicklung
nach innen zu lenken sei (Art. 1 Abs. 2 lit. a bis RPG), durch bessere
Ausnützung und Verdichtung der bestehenden Siedlungsflächen (Art. 3 Abs. 3 lit.
a bis RPG). Die in Art. 31 Abs. 1 lit. a und b RPV vorgesehenen Massnahmen zur
Emissionsbegrenzung seien in städtischen Zentren zum Teil nicht möglich (z.B.
Lärmschutzwände) oder führten zu städtebaulich unbefriedigenden Ergebnissen
(z.B. geschlossene Fassaden zur Strassenseite; Ausrichtung von Wohnungen nach
Norden, ungünstige Wohnungs-Grundrisse; vgl. RIEDER/HAUENSTEIN/SCHWENKEL/DOLDER
S. 30 unten).
Diese Argumente sind ernst zu nehmen. Tatsächlich können Zielkonflikte zwischen
dem Lärmschutz und der raumplanerisch gebotenen Siedlungsverdichtung bestehen.
Seit dem Erlass des USG und der LSV in den 1980er Jahren hat sich die
raumplanerische Problematik der Zersiedlung und des Bodenverbrauchs verschärft.
Die RPG-Revision vom 15. Juni 2012 (in Kraft seit 1. Mai 2014; AS 2014 899; BBl
2010 1049) verpflichtet die Kantone, binnen 5 Jahren ihre kantonalen Richtpläne
anzupassen, insbesondere um eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen zu
bewirken und die Siedlungserneuerung zu stärken (Art. 8a Abs. 1 lit. c und e
RPG).
Diesen wichtigen Anliegen der Raumplanung kann jedoch auf dem Wege der
Ausnahmebewilligung Rechnung getragen werden: Diese ist mit Zustimmung des
Kantons zulässig (Art. 31 Abs. 2 LSV), wenn die strikte Anwendung von Art. 22
USG, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, unverhältnismässig wäre
(vgl. Urteil 1C_704/2013 vom 17. September 2014 E. 6.4, in: URP 2014 S. 643;
RDAF 2015 I S. 378).
Schon bisher wurden bei der gebotenen Interessenabwägung raumplanerische Gründe
berücksichtigt und eine Ausnahmebewilligung erteilt, wenn sich das Bauvorhaben
im weitgehend überbauten Gebiet befand, ein akuter Bedarf an Wohnraum bestand,
die Immissionsgrenzwerte nicht erheblich überschritten waren und ein
angemessener Wohnkomfort sichergestellt war (vgl. z.B. die Urteile 1A.108/2003
vom 9. September 2003 E. 2, in: URP 2003 S. 832; SJ 2003 I p. 586; RDAF 2004 I
S. 748; 1C_451/2010 vom 22. Juni 2011 E. 5, insbes. 5.7, in: URP 2012 S. 1;
RDAF 2013 I S. 493).
In Zukunft wird dem raumplanerischen Anliegen einer hochwertigen
Siedlungsentwicklung nach innen verstärkt Rechnung zu tragen sein. Bauvorhaben,
die aus dieser Sicht wünschenswert erscheinen, wird eine Ausnahmebewilligung
erteilt werden können, auch wenn die Immissionsgrenzwerte unwesentlich
überschritten sind, sofern deren Einhaltung nicht in städtebaulich
befriedigender Weise erreicht und mittels Lüftungsfenstern an der
lärmabgewandten Seiten und allfälligen weiteren Massnahmen ein angemessener
Wohnkomfort sichergestellt werden kann.

4.7. Nach dem Gesagten verlangen Art. 22 USG, Art. 31 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1
LSV, dass die Immissionsgrenzwerte an allen Fenstern lärmempfindlicher Räume
eingehalten werden. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Eine Ausnahmebewilligung (Art. 31 Abs. 2 LSV) kommt offensichtlich nicht in
Betracht, da auch aus raumplanerischer Sicht kein Interesse an der Erstellung
der streitigen Einfamilienhäuser ersichtlich ist, noch dazu im Umfeld einer
lärmigen Fabrik.

5. 
Unter diesen Umständen braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob das im
Obergeschoss der Einfamilienhäuser vorgesehene Zimmer mit transparenten
Fassadenbauteilen und künstlicher Lüftung den Anforderungen des
Bundesumweltrechts (Art. 22 USG) und des kommunalen Rechts (§ 33 Abs. 1 BNO
Niederlenz) genügt.
Kann das Gebiet Bölli Süd damit nicht wie vorgesehen überbaut werden, wird die
Gemeinde Niederlenz ihre Zonen- und Erschliessungsplanung überprüfen müssen.
Denkbar wäre, das Gebiet (ganz oder an der Grenze zur Arbeitszone) einer
lärmunempfindlichen Nutzung zuzuweisen. Bleibt es bei der Wohnnutzung, müssen
Massnahmen zur Emissionsbegrenzung an der Quelle (Fabrik) oder auf dem
Übertragungsweg oder eine Kombination von beidem geprüft werden; zudem wird der
Erschliessungs-/Sondernutzungsplan für das Gebiet zu überarbeiten sein.

6. 
Die Beschwerden sind somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden
die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 und 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 1C_ 139/2015, 1C_140/2015 und 1C_141/2015 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'500.-- werden den Beschwerdeführern
jedes Verfahrens zu je einem Drittel (Fr. 1'500.--) auferlegt.

4. 
Die Beschwerdeführer jedes Verfahrens haben die Beschwerdegegnerin mit je Fr.
1'500.-- (insgesamt Fr. 4'500.--) zu entschädigen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Niederlenz, dem Departement
Bau, Verkehr und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3.
Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber

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