Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.137/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_137/2015

Urteil vom 11. März 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, Klosterhof 3, 9001 St.
Gallen.

Gegenstand
Rechtsverweigerungsbeschwerde / Ausstand; Nichtleistung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Dezember 2014 des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen.

In Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4.
Dezember 2014 ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten des
Verwaltungsgerichts von A.________ abgewiesen und gleichzeitig dessen
Beschwerde wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses abgeschrieben hat;
dass A.________ mit einer auf den 8. September 2014 datierten Eingabe
(Postaufgabe 9. März 2015) Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2014 erhoben hat;
dass eine Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass der angefochtene Entscheid am 17. Dezember 2014 dem Beschwerdeführer
zugestellt worden ist, womit die Beschwerdeeinreichung vom 9. März 2015
offensichtlich verspätet erfolgt ist;
dass wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regierung des Kantons St. Gallen
und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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