Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.133/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_133/2015

Urteil vom 11. März 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
des Kantons Bern,
Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.

Gegenstand
Lärmsanierung; Kosten für Lärmgutachten;
Erstreckung der Beschwerdefrist,

Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Februar 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter.

Erwägungen:

1. 
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern wies mit Entscheid
vom 4. November 2014 eine Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des
Tiefbauamts des Kantons Bern vom 25. Mai 2012 betreffend Lärmsanierung ab. Mit
Eingabe vom 3. Dezember 2014 ersuchte A.________ das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern um Erstreckung der Beschwerdefrist. Das Verwaltungsgericht teilte
ihm daraufhin am 4. Dezember 2014 mit, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche
Frist nicht verlängert werden könne. Am 8. Dezember 2014 erhob A.________
Beschwerde gegen den Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des
Kantons Bern und ersuchte sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies mit Urteil vom 12. Februar 2015
das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die
Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht
zusammenfassend aus, dass die Beschwerdefrist am 5. Dezember 2014 endete,
weshalb die Beschwerde vom 8. Dezember 2014 nicht fristgerecht erhoben worden
sei. Ein entschuldbarer Hinderungsgrund für eine fristgerechte
Beschwerdeerhebung sei vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden.

2. 
A.________ führt mit Eingabe vom 6. März 2015 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die
zur Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs und zum Nichteintreten auf die
Beschwerde führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Er vermag mit seinen
Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht in rechts-
bzw. verfassungswidriger Weise einen entschuldbaren Hinderungsgrund für eine
fristgerechte Beschwerdeerhebung verneint und in der Folge in rechts- bzw.
verfassungswidriger Weise einen Nichteintretensentscheid gefällt haben sollte.
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht,
weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht
einzutreten ist.

4. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Bau-, Verkehrs- und
Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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