Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.131/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_131/2015

Urteil vom 16. Oktober 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
Gemeinde Samedan,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri Pally,

gegen

A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Attilio R. Gadola,

Regierung des Kantons Graubünden,
vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden,

Gegenstand
Ortsplanungsrevision (Sper l'En),

Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Januar 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Sachverhalt:

A.

A.a. Nach dem geltenden Zonenplan 1:2000 der Gemeinde Samedan vom 21. Oktober
1997 liegt das Gebiet Sper l'En mit insgesamt rund 6'330 m2 (ca. 190 m x 30 m)
in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA). Es wird gemäss
entsprechender Anpassung des Zonenplans vom 15. Dezember 2005 von einer
Wintersportzone überlagert. Sper l'En wurde seit Jahrzehnten auf Teilbereichen
der davon erfassten Parzellen 1239 (ca. 5'197 m2), 1330 (entlang der Bahnlinie
im Nordwesten, ca. 474 m2), 1240 (Strassenparzelle im Nordosten, ca. 6 m2) und
1406 (mit Gebäude mit einer Pizzeria im Osten, ca. 672 m2) als Spiel- und
Eisplatzgelände genutzt. In einer Entfernung von rund 73 m von der
nordöstlichen Ecke und etwa 185 m von der südwestlichen Ecke des Geländes
befindet sich die Mitte der Hauptfassade des Mehrfamilienhauses auf der
Parzelle 1614. Dieses liegt gemäss dem Zonenplan (in der entsprechenden Fassung
vom 21. Oktober 1997) in der Kernzone mit überlagerter Ortsbildschutzzone.
A.A.________ und B.A.________ sind Eigentümer einer Stockwerkeinheit dieses
Gebäudes.
Am 27. Oktober 2011 nahmen die Stimmberechtigten der Gemeinde Samedan eine
Teilrevision der Art. 45 und 56b des kommunalen Baugesetzes (BG), einen
Zonenplan mit Gestaltungselementen (ZP) 1:1000 Sper l'En sowie einen Generellen
Erschliessungsplan (GEP) 1:1000 Sper l'En an. Im Zonenplan wurde die Zone für
öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) in eine Hotel- und Wohnzone Sper l'En
(HWZS) umgezont. Mit einer gleichzeitig in die gleiche Zone umgezonten
angrenzenden Fläche von ca. 478 m2 südwestlich des bisherigen Gebiets ergibt
sich eine gesamte Hotel- und Wohnzone Sper l'En von rund 6'829 m2. Ergänzend
hob die Gemeinde die Wintersportzone auf, legte eine Baulinie und
Gewässerabstandslinie fest und bestimmte Bereiche mit maximalen Gesamtbauhöhen.

A.b. Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ am 12. Dezember 2011
Beschwerde an die Regierung des Kantons Graubünden und beantragten, der
Zonenplan 1:1000 Sper l'En sowie die Teilrevision des kommunalen Baugesetzes
seien nicht zu genehmigen. Eventuell sei das entsprechende
Genehmigungsverfahren solange auszusetzen, als eine private
Bauverbotsdienstbarkeit zu Gunsten der Parzellen 1380 und 1381 zulasten der im
fraglichen Gebiet liegenden Parzelle 1239 bestehe. Am 14. Januar 2014 wies die
Regierung des Kantons Graubünden die Beschwerde ab, wobei sie unter anderem
berücksichtigte, dass die fragliche private Bauverbotsdienstbarkeit mit
Vereinbarung vom 20. April 2012, der die Gemeindeversammlung am 5. Dezember
2013 zugestimmt hatte, dahingefallen und die entsprechende Planungsbeschwerde
zurückgezogen worden war.

B.
Mit Urteil vom 13. Januar 2015 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden eine dagegen eingereichte Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut.
Gleichzeitig hob es den Beschluss der Gemeindeversammlung Samedan vom 27.
Oktober 2011 über die Annahme der Teilrevision von Art. 45 und 56b des
Baugesetzes sowie des Zonenplans mit Gestaltungselementen 1:1000 Sper l'En und
den Beschwerdeentscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 14. Januar
2014 sowie den entsprechenden Genehmigungsbeschluss derselben Regierung auf.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das fragliche
Gelände liege in der qualifizierten Pufferzone des UNESCO-Welterbes "Rhätische
Bahn in der Landschaft Albula/Bernina". Zwar verfüge die entsprechende
UNESCO-Konvention nicht über unmittelbare Rechtswirkung für die Schweiz. Die
Konventionsziele würden aber im Kantonalen Richtplan (KRIP) UNESCO-Welterbe
umgesetzt. Die Sicherstellung der Anforderungen erfolge in erster Linie durch
eine Fachberatung im Bereich der Gestaltung unter Federführung der Gemeinde und
eventuell der Baubewilligungsbehörde. Das von der Gemeinde für die strittige
Ortsplanrevision eingeholte Kurzgutachten äussere sich nicht zu den
erforderlichen Anforderungen, und entsprechende Abklärungen fehlten. Über die
übrigen Streitpunkte brauche nicht entschieden zu werden.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. März 2015 an
das Bundesgericht stellt die Gemeinde Samedan die folgenden Anträge:

"1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 13. Januar 2015 sei
aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Behandlung der Beschwerde A.________
an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
2. Eventuell seien (a) sowohl das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom
13. Januar 2015 als auch der Genehmigungs- und der Beschwerdeentscheid der
Regierung des Kantons Graubünden vom 13. Januar 2014 (nicht aber der
Gemeindeversammlungsbeschluss vom 27. Oktober 2011) aufzuheben, und (b) die
Regierung als Genehmigungsbehörde sei anzuweisen, die Vereinbarkeit der
OP-Teilrevision Sper l'En mit Kapitel 8 (UNESCO-Welterbe) des kantonalen
Richtplans 2000 detailliert zu prüfen und gestützt darauf neu zu
entscheiden...."

Zur Begründung macht die Gemeinde Samedan im Wesentlichen geltend, für das
fragliche Gebiet Sper l'En brauche es keine Fachberatung. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung und verletze die Autonomie der Gemeinde.
A.A.________ und B.A.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das
Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden stellt für den
Regierungsrat den Antrag, die Beschwerde gutzuheissen. Das Verwaltungsgericht
beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In der Folge
verzichtete die Gemeinde auf eine Replik, und es gingen auch sonst keine
weiteren Stellungnahmen beim Bundesgericht ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden
gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Beim angefochtenen
Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (vgl.
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) im Bereich des Raumplanungs- und Baurechts, das zum
öffentlichen Recht zählt und vom Anwendungsbereich der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ausgenommen ist (vgl. Art. 83 ff.
BGG e contrario; BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251).

1.2. Fraglich erscheint, ob es sich beim angefochtenen Urteil um einen
Endentscheid gemäss Art. 90 BGG oder um einen Zwischenentscheid handelt, der
nur unter den in Art. 92 und 93 BGG genannten besonderen Voraussetzungen
beschwerdefähig ist.

1.2.1. Das Verwaltungsgericht wies die Streitsache nicht an eine untere Instanz
zurück, sondern hob sämtliche im vorliegenden Zusammenhang ergangenen
unterinstanzlichen Entscheide unter Einschluss insbesondere des
erstinstanzlichen Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 27. Oktober 2011
ersatzlos auf. Damit ist das Verfahren abgeschlossen, und es liegt an der
Gemeinde, zu entscheiden, ob sie ein neues Verfahren einleiten will. Das
angefochtene Urteil stellt demnach einen Endentscheid gemäss Art. 90 BGG dar.

1.2.2. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich sinngemäss um eine
Rückweisung und damit um einen Zwischenentscheid handelt, so wäre die
Beschwerde an das Bundesgericht dennoch zulässig, weil das Urteil des
Verwaltungsgerichts für die Gemeinde einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a bewirken kann. Das Verwaltungsgericht hätte
die Sache sinngemäss mit der verbindlichen materiellen Vorgabe an die Gemeinde
zurückgewiesen (vgl. dazu die von der beschwerdeführenden Gemeinde angerufenen
Urteile des Bundesgerichts 2C_742/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.4 und 1C_523/
2008 vom 18. März 2009 E. 2.3), im Planungsverfahren zwingend eine Fachberatung
beiziehen zu müssen. Die Gemeinde wäre insoweit in ihrer Rechtsstellung
betroffen, weil sie nicht frei bzw. ohne eine solche Fachberatung entscheiden
könnte, was sie nicht nur zu einem zusätzlichen Aufwand verpflichtet, sondern
sie auch in ihrer Entscheidungskompetenz beschränkt, woraus sich ein
irreversibler Nachteil ergeben kann. Überdies hängt der Vertrag, den die
Gemeinde mit der berechtigten Eigentümerin eines Nachbargrundstücks über die
Löschung einer Bauverbotsdienstbarkeit auf einer der von der Umzonung
betroffenen Liegenschaften (Parzelle 1239) geschlossen hat, davon ab, dass der
Gemeindeversammlungsbeschluss vom 27. Oktober 2011 über die
Ortsplanungsrevision Sper l'En rechtskräftig wird. Indem das angefochtene
Urteil diesen Beschluss ausdrücklich aufhebt, riskiert die Gemeinde auch
dadurch einen irreversiblen Rechtsnachteil.

1.3. Die beschwerdeführende Gemeinde Samedan ist als Baubewilligungs- und
Planungsbehörde, d.h. als Trägerin hoheitlicher Gewalt, vom angefochtenen
Entscheid berührt. Sie ist befugt, mit Beschwerde eine Verletzung ihrer
Autonomie geltend zu machen (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG).

1.4. Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Deren
Sachverhaltsfeststellung kann nur berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer gravierenden Rechtsverletzung (im
Sinne von Art. 95 BGG) beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Das Bundesgericht anerkannte schon wiederholt, dass die Bündner Gemeinden
in weiten Bereichen der Raumplanung und des Bauwesens autonom sind (vgl. BGE
128 I 3 E. 2b S. 8 mit Hinweisen sowie kürzlich das Urteil 1C_499/2014 vom 25.
März 2015 E. 4.2). Das gilt gestützt auf Art. 3 und 22 Abs. 1 und 2 des
Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG; BR
801.100) auch hier bei der strittigen Teilrevision der Grundordnung im Bereich
Sper l'En, was grundsätzlich von keiner Seite ernsthaft in Frage gestellt wird.

2.2. Besteht Autonomie, kann sich die Gemeinde dagegen zur Wehr setzen, dass
eine kantonale Behörde im Rechtsmittelverfahren die den betreffenden
Sachbereich ordnenden kommunalen, kantonalen oder bundesrechtlichen Normen
falsch anwendet oder ihre Prüfungsbefugnis überschreitet. Die Gemeinden können
in diesem Rahmen auch geltend machen, die kantonalen Instanzen hätten
verfassungsrechtliche Verfahrensrechte verletzt oder die Tragweite eines
Grundrechts verkannt und dieses zu Unrecht als verletzt erachtet (BGE 131 I 91
E. 1 S. 93; 128 I 3 E. 2b S. 9; Urteil 2C_794/2012 vom 11. Juli 2013 E. 2.1,
nicht publ. in: BGE 139 I 280; je mit Hinweisen). Sodann kann sich die Gemeinde
in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 BGG auf eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts berufen (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts
1C_499/2014 vom 25. März 2015 E. 5). Soweit nicht die Handhabung von
Bundesrecht oder kantonalem Verfassungsrecht oder ein in den Anwendungsbereich
der Gemeindeautonomie fallender Beurteilungsspielraum infrage steht, prüft das
Bundesgericht den angefochtenen Entscheid bei der Autonomiebeschwerde nur unter
dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 138 I 242 E. 5.2 S. 245; 136 I 395 E. 2 S.
397 je mit Hinweisen).

2.3. Eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung
liegt vor, wenn diese widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder auf einem
offensichtlichen Versehen beruht bzw. klarerweise den tatsächlichen
Verhältnissen widerspricht (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 1C_485/2013
vom 3. Dezember 2013 E. 4.2).

2.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder
gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168; 138 I
305 E. 4.3 S. 319).

3.

3.1. Die beschwerdeführende Gemeinde macht geltend, das Urteil des
Verwaltungsgerichts beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung, indem die Vorinstanz davon ausgegangen sei, das
fragliche Gebiet Sper l'En befinde sich in der qualifizierten Pufferzone und
nicht in der (nicht ausdrücklich so bezeichneten "einfachen") Pufferzone
Nahbereich gemäss den besonderen Schutznormen, die für ein als UNESCO-Welterbe
anerkanntes Gebiet gelten würden. Gestützt darauf habe die Vorinstanz die
falschen rechtlichen Schlüsse gezogen. Die Einschätzung der Gemeinde wird von
der Regierung des Kantons Graubünden geteilt.

3.2. Teile der Gemeinde Samedan zählen zum UNESCO-Welterbe "Rhätische Bahn in
der Landschaft Albula/Bernina" mit entsprechendem zusätzlichem Schutzstatus.
Rechtlich umgesetzt wird diese Schutzfunktion im besonderen Kantonalen
Richtplan UNESCO-Welterbe, der vom Bundesrat am 10. März 2009 genehmigt wurde
und das Kapitel 8 des Kantonalen Richtplanes Graubünden bildet. Wie sich aus
der Richtplankarte UNESCO-Welterbe ohne weiteres ergibt, liegt das im
vorliegenden Verfahren fragliche Gebiet nicht in der qualifizierten Pufferzone
(im Nahbereich), sondern in der einfachen Pufferzone im Nahbereich. Das wird
auch von den Beschwerdegegnern nicht widerlegt und zu Recht nicht einmal
ernsthaft bestritten. Die anderslautende Feststellung des Verwaltungsgerichts
beruht daher auf einem offenkundigen Versehen bzw. widerspricht klarerweise den
tatsächlichen Verhältnissen und ist daher offensichtlich unrichtig.

3.3. In rechtlicher Hinsicht bestimmt Kapitel 8 des Kantonalen Richtplans
Graubünden unter anderem, dass die qualifizierte Pufferzone (im Nahbereich)
wichtige und qualitativ hochwertige Kulturgüter, Ortsbilder (nationale
Bedeutung) und Landschaftselemente umfasst. Für bauliche Massnahmen gelten eine
erhöhte Sensibilität und besondere Qualitätsanforderungen. Diese werden
schwergewichtig durch eine Gestaltungsberatung oder andere gleichwertige
Massnahmen sichergestellt. Demgegenüber zählen zur einfachen Pufferzone im
Nahbereich Siedlungsteile, die nahe der Kernzone liegen und die besonderen
Qualitäten der qualifizierten Pufferzone nicht aufweisen, sondern jüngere
Wohnquartiere sowie kleine Gewerbe- und Industriezonen und deren Umgebung
umfassen. Für bauliche Massnahmen wird eine Gestaltungsberatung empfohlen. Der
Entscheid über die Umsetzung dieser Empfehlung obliegt der Gemeinde. Im
Unterschied zur qualifizierten Pufferzone sind bei der einfachen Pufferzone im
Nahbereich eine Gestaltungsberatung oder sonstige gleichwertige Massnahmen
mithin nicht obligatorisch. Zieht die Gemeinde eine entsprechende Beratung bei,
kann sie deren Umfang frei bestimmen.

3.4. Das Verwaltungsgericht begründet den angefochtenen Entscheid damit, die
von der Gemeinde Samedan für die strittige Ortsplanrevision beigezogene
Fachberatung äussere sich nicht zur Kompatibilität der Planung mit der
Anforderung der erhöhten Sensibilität in der qualifizierten Pufferzone und die
Gemeinde habe keine entsprechenden Abklärungen getroffen. Damit habe sie den
massgeblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und ihre Prüfungspflicht
verletzt. Gestützt darauf hob die Vorinstanz nicht nur den
Genehmigungsentscheid der Regierung, sondern auch den
Gemeindeversammlungsbeschluss über die strittige Ortsplanung auf. Das
angefochtene Urteil beruht insoweit auf der falschen tatsächlichen Grundlage,
dass es sich beim fraglichen Gelände um eine qualifizierte Pufferzone handle
und zieht gestützt darauf die entsprechenden falschen rechtlichen Schlüsse. Da
es um eine einfache Pufferzone im Nahbereich geht, ist eine Fachberatung gerade
nicht zwingend. Es stand der beschwerdeführenden Gemeinde frei, ein
Kurzgutachten einzuholen, und es schadet ihr nicht, wenn dieses die
Anforderungen an eine Fachberatung nicht erfüllen würde, wie sie für die
qualifizierte Pufferzone erforderlich wäre. Es kommt damit im vorliegenden
Zusammenhang nicht darauf an, ob das von der beschwerdeführenden Gemeinde
eingeholte Kurzgutachten von Architekt C.________ vom 23. Januar 2013 eine
eigentliche Fachberatung darstellt oder nicht. Die umstrittene Ortsplanung
leidet demnach nicht am von der Vorinstanz festgestellten Mangel. Der
angefochtene Entscheid steht mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch und erweist sich nicht nur in der Begründung, sondern auch in den
rechtlichen Auswirkungen als offensichtlich unhaltbar und demnach willkürlich.

3.5. Das Verwaltungsgericht hat die ihm von den Beschwerdegegnern
unterbreiteten Rügen nicht geprüft, sondern einzig gestützt auf die von ihm
selbst vorgenommene Fehleinschätzung entschieden. Es ist dem Bundesgericht
daher verwehrt, in der Sache zu entscheiden. Vielmehr ist die Angelegenheit an
das Verwaltungsgericht zurückzuweisen zu ergänzender Prüfung der Streitsache
und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG).

4.
Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Der
angefochtene Entscheid muss aufgehoben und die Streitsache an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
den unterliegenden Beschwerdegegnern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 und 5, Art. 65 BGG). Eine Parteientschädigung ist der obsiegenden
Gemeinde praxisgemäss nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG sowie BGE 134 II 117
E. 7 S. 118 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden vom 13. Januar 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen zu neuem Entscheid im
Sinne der Erwägungen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdegegnern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Regierung des Kantons Graubünden und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax

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