Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.124/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_124/2015

Urteil vom 17. März 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________ Ltd., London, Grossbritannien,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta, Mühlebachstrasse 32, Postfach
769, 8008 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680,
8036 Zürich.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Februar 2015 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. 
Mit Entscheid vom 18. Februar 2015 wies das Bundesstrafgericht,
Beschwerdekammer, eine Beschwerde ab, welche die A.________ Ltd. gegen die
Schlussverfügung vom 3. September 2014 der Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich (betreffend rechtshilfeweise Herausgabe von Bankunterlagen an die
ersuchende italienische Behörde) erhoben hatte.

B. 
Die A.________ Ltd. ficht den Entscheid des Bundesstrafgerichts mit Beschwerde
vom 27. Februar (Posteingang: 2. März) 2015 beim Bundesgericht an; sie
beantragt im Hauptstandpunkt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

Erwägungen:

1. 
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme,
eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung
von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders
bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Abs. 2).

1.1. Zwar geht es im vorliegenden Fall um die rechtshilfeweise Herausgabe von
Bankunterlagen und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich
wäre. Zu prüfen ist jedoch zusätzlich, ob es sich hier um einen besonders
bedeutenden Fall handelt.

1.2. Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht
im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung
der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem
Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160
mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 IV 125 E. 1.4 S. 128 f.; 129 E. 1 S. 130; 131 E.
2-3 S. 131 f.; 132 E. 1 S. 133 f.; 215 E. 1.2 S. 217 f.; 271 E. 2.2.2 S. 274).
Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann
ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden. In der
Regel stellen sich namentlich keine wichtigen bzw. erstmals zu beurteilenden
Rechtsfragen, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedürften (BGE 134 IV
156 E. 1.3.4 S. 161; zur einschlägigen Praxis vgl. Heinz Aemisegger/Marc
Forster, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art.
84 N. 29-32). An einem besonders bedeutenden Fall (bzw. an einer Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung) fehlt es insbesondere, wenn sich der Vorwurf,
die Vorinstanz sei von der Praxis des Bundesgerichtes abgewichen, in
appellatorischer Kritik an den materiellen Erwägungen des angefochtenen
Entscheides erschöpft (Urteile 1C_798/2013 vom 12. November 2013 E. 1.2; 1C_358
/2012 vom 24. August 2012 E. 2.2; vgl. Aemisegger/Forster, a.a.O., Art. 84 N.
30).

2. 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über das
Nichteintreten auf eine Beschwerde, wenn kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet (Abs. 3; zum
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 i.V.m. Art. 84 und Art. 107 Abs. 3 BGG
vgl. näher BGE 133 IV 125 ff.).

3. 
Zur Begründung eines besonders bedeutenden Falles bringt die Beschwerdeführerin
Folgendes vor:

"Die Vorinstanz hat sich, wie im Nachfolgenden zu zeigen ist, nicht hinreichend
zu den Einwänden der Beschwerdeführerin geäussert. Indem sie das formelle
Ungenügen des Rechtshilfegesuches sowie die Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips verneint hat, hat sie sowohl Bundesrecht wie auch
elementarste Verfahrensgrundsätze verletzt. Sie schliesst - wie die
ausländische Verfolgungsbehörde - einzig aus der internationalen
Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass die
beschuldigte Person früher deren Geschäftsführer war, unbesehen und in
unhaltbarer Weise auf einen nicht existierenden und auch nicht ansatzweise
glaubhaft gemachten Konnex zu den angeblichen Straftaten. Mit der Unterstützung
dieser unzulässigen Fishing expedition verstösst sie gegen die grundlegenden
Prinzipien der internationalen Rechtshilfe, insbesondere auch den
Verhältnismässigkeitsgrundsatz.
Angesichts der durch die ausländischen Verfolgungsbehörden lediglich in Form
von vagen Mutmassungen geäusserten Verdachtsmomente kommt hinzu, dass schwere
Mängel im Verfahren in Italien nicht ausgeschlossen sind.
Vor diesem Hintergrund liegt ein besonders bedeutender Fall vor, der vom
Bundesgericht an die Hand zu nehmen ist."

4. 
Das Vorbringen, das Bundesstrafgericht sei den materiellen Parteistandpunkten
der Beschwerdeführerin (zu den Formerfordernissen des Ersuchens und zur
Deliktskonnexität der erhobenen Bankunterlagen) nicht gefolgt, lässt den
vorliegenden (akzessorischen) Rechtshilfefall nicht als besonders bedeutend
erscheinen. Insbesondere ist keine Verletzung von elementaren
Verfahrensgrundsätzen ersichtlich. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend,
die Vorinstanz habe die Deliktskonnexität der erhobenen Unterlagen "auch nicht
ansatzweise glaubhaft gemacht". Diese Rüge findet jedoch im angefochtenen
Entscheid keine Stütze: Das Bundesstrafgericht erwägt (im Wesentlichen
zusammengefasst), der von den italienischen Strafverfolgungsbehörden
Beschuldigte sei des mehrfachen Betruges zum Nachteil diverser Geschädigter
(begangen zwischen 2007 und 2011) sowie der Geldwäscherei verdächtig. Der
Beschuldigte sei an der Beschwerdeführerin (als Gesellschaft) wirtschaftlich
berechtigt. Ein Teil des Deliktserlöses sei laut Ersuchen auf die von den
Rechtshilfemassnahmen betroffene Bankverbindung der Beschwerdeführerin
geflossen. Die erhobenen Kontoeröffnungsunterlagen (ab 27. September 2005 bzw.
22. März 2006) und Kontenauszüge (bis 6. Dezember 2010) dienten der Abklärung
der wirtschaftlichen Berechtigung an den Konten und der erfolgten Geldflüsse
(vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 f. E. 4.3, S. 8 f. E. 5.3). Die
betreffenden ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz stehen mit der von ihr
dargelegten einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Einklang. Es
besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, auf die fragliche ausführlich
begründete Praxis zurückzukommen.

5. 
Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen die Beschwerdesache
nicht als besonders bedeutend (im Sinne der in E. 1.2 dargelegten
Rechtsprechung) erscheinen. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen, schwere
Mängel im italienischen Verfahren seien "nicht ausgeschlossen".

6. 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesstrafgericht,
Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster

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