Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.123/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_123/2015

Urteil vom 3. Juni 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A. und B. C.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Räber,

gegen

1. D. und E. F.________,
2. G.________ AG,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann,

Gemeinderat Weggis,
Parkstrasse 1, Postfach, 6353 Weggis.

Gegenstand
Bau- und Planungsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Januar 2015 des Kantonsgerichts Luzern, 4.
Abteilung.

Sachverhalt:

A. 
D. und E. F.________ planen den Bau eines Einfamilienhauses auf der in ihrem
Eigentum stehenden Parzelle Nr. 1257 in Weggis. Eine erste Baubewilligung war
ihnen im Oktober 2010 erteilt worden. Diesen Entscheid hatten die Nachbarn A.
und B. C.________ beim (damaligen) Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
angefochten.
Das Gericht überprüfte in seinem Urteil vom 4. November 2011 namentlich die
Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der Bestimmung von Art. 46 Abs. 7 des Bau-
und Zonenreglements der Gemeinde Weggis vom 12. Juni 1994 (BZR), wonach nicht
sichtbare Untergeschosse auf eine Tiefe von 3 m ab Fassade des sichtbaren
Untergeschosses anzuschütten sind. Es gelangte zur Auffassung, das Bauvorhaben
entspreche dieser Norm nicht. Seine diesbezüglichen Erwägungen schloss es wie
folgt: "Die Baubewilligung erweist sich nach dem Gesagten als rechtswidrig,
weshalb sie aufgehoben werden muss, was in diesem Punkt zur Gutheissung der
Beschwerde führt." Die übrigen Einwände der Beschwerdeführenden erachtete das
(damalige) Verwaltungsgericht als unbegründet. Es hiess die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und hob "die Baubewilligung des
Gemeinderats Weggis vom 20. Oktober 2010 im Sinne der E. 13" auf; im Übrigen
wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
In der Folge publizierte der Gemeinderat Weggis am 3. Juli 2012 das Bauvorhaben
"Neubau eines Einfamilienhauses (Riedortstrasse 79) ..., ergänzende Planauflage
mit Projektänderung". In der Bekanntmachung wies der Gemeinderat darauf hin,
Einsprachen zur Projektänderung könnten innert der angegebenen Frist geltend
gemacht werden. Er betonte, die Einsprachen könnten sich nur gegen die
Projektänderung richten.
A. und B. C.________ erhoben erneut Einsprache. Sie beantragten im
Wesentlichen, das Baugesuch sei abzuweisen, eventuell sei ein neues Baugesuch
mit neuer Profilierung und Bekanntmachung sowie neuen Unterlagen durchzuführen.
Die Publikation vom 3. Juli 2012 sowie die Bauanzeige mit den Einschränkungen
der zulässigen Einsprachen seien aufzuheben und die Einsprachemöglichkeiten
seien nicht einzuschränken.
Am 21. August 2013 erteilte der Gemeinderat von Weggis dem abgeänderten
Bauvorhaben die Bewilligung und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wies das neu geschaffene Kantonsgericht Luzern am
22. Januar 2015 ab. Es befand, im Urteil vom 4. November 2011 sei das
Bauvorhaben der Eheleute D. und E. F.________ bloss in einem einzigen Punkt
beanstandet worden. Die Beschwerde sei nur insoweit gutgeheissen, im Übrigen
aber abgewiesen worden. Die gegenüber dem ersten Gesuch unveränderten baulichen
Massnahmen könnten nicht mehr umfassend materiell überprüft werden. Das
modifizierte Bauvorhaben sei nunmehr mit Art. 46 Abs. 7 BZR zu vereinbaren.

B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom
26. Februar 2015 beantragen A. und B. C.________, das Urteil des
Kantonsgerichts vom 22. Januar 2015 und der Baubewilligungsentscheid vom 21.
August 2013 seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache mit Ausnahme von
Dispositiv-Ziff. 3 (betreffend die Einsprachegebühr) an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht und die Beschwerdegegner schliessen auf die Abweisung der
Beschwerde. Der Gemeinderat Weggis beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. In ihrer Stellungnahme dazu halten die
Beschwerdeführer an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Dem angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs.
1 lit. d und Art. 90 BGG) liegt ein Beschwerdeverfahren über eine baurechtliche
Bewilligung zu Grunde. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG das zutreffende Rechtsmittel. Eine
Ausnahme nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden haben am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Nachbarn durch den
angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Soweit sich der
vorinstanzliche Entscheid auf kantonales Recht stützt, kommt als
Beschwerdegrund im Wesentlichen die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere
von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung in Frage (Art. 95 BGG).
Die Anwendung des kantonalen Rechts als solchem bildet nicht Beschwerdegrund.
Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf
willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung
sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstösst (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S.
251 f.; Urteil 8C_123/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2; je mit Hinweisen).

1.3. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2
BGG). Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur, wenn sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49
E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweis). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend
gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf
ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S.
262; BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Beschwerdeführenden beanstanden zunächst die Bedeutung, welche die
Vorinstanz ihrem eigenen Urteil (bzw. demjenigen ihrer Vorgängerorganisation)
hinsichtlich der Rechtskraft und aufgrund dessen hinsichtlich der Fortsetzung
des Bewilligungsverfahrens beigemessen hat. Strittig ist damit die Auslegung
und Anwendung von kantonalem Bau- und Verwaltungsprozessrecht. Damit bleibt die
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt (Urteile 2C_704/
2007 vom 1. April 2008 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 134 I 153
[Verwaltungsprozessrecht] und 1C_27/2010 vom 11. März 2010 E. 1.5 mit Hinweisen
[Baurecht]; vgl. oben E. 1.2).
Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3
S. 319 mit Hinweis).

2.2. Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, die Erwägung 13 des Urteils vom
4. November 2011 ende mit der Feststellung, dass sich die Baubewilligung als
rechtswidrig erweise, weshalb sie aufgehoben werden müsse. Dies stimme mit
Ziff. 1 des Urteilsdispositivs überein. Dort werde die Bauerlaubnis aufgehoben.
Daraus ergebe sich, dass die Bewilligung vollständig annulliert worden sei. Als
Folge davon hätte das ganze Bauprojekt neu aufgelegt werden müssen, was es
ihnen ermöglicht hätte, alle bisherigen Einwände nochmals geltend zu machen.
Deshalb hätten sie das Urteil nicht beim Bundesgericht angefochten. Folge man
dagegen der (unzutreffenden) Auffassung der Vorinstanz, hätten sie die ihrer
Ansicht nach falsch beurteilten Punkte damals durch das Bundesgericht
beurteilen lassen müssen. Bei einer vollständigen Neupublikation hätten sie
sodann neue Einwände erheben können. In der unterlassenen Anfechtung ist nach
Auffassung der Beschwerdeführenden eine Disposition zu erblicken und sie seien
in ihrem Vertrauen zu schützen. Die anderslautende Interpretation durch die
Vorinstanz in ihrem Urteil vom 22. Januar 2015 sei ausserdem willkürlich. In
Bezug auf die erstmals im ergänzten Planauflageverfahren des Jahres 2012
gerügten Punkte, die aber nicht Gegenstand der Planänderung seien, liege
darüber hinaus eine Verletzung der Rechtsweggarantie vor.

2.3. Das Kantonsgericht hat in seinem Urteil vom 22. Januar 2015 erwogen, es
habe die seinerzeitige Beschwerde nur teilweise gutgeheissen und die
Baubewilligung bloss im Sinne der Erwägung 13 aufgehoben. Im Übrigen habe es
die Beschwerde aber abgewiesen, soweit es darauf eingetreten sei. Es habe
festgestellt, dass sich die geplante Baute nicht allseits mit Art. 46 Abs. 7
BZR in Einklang bringen lasse. Die weiteren Rügen habe es aber als unberechtigt
erachtet und es habe die Beschwerde insoweit abgewiesen. In der Folge habe die
Bauherrschaft das ursprüngliche Projekt nur im beanstandeten Punkt angepasst
und im Übrigen ein unverändertes Baugesuch eingereicht. Die bereits beurteilten
baulichen Massnahmen könnten nicht mehr umfassend materiell geprüft werden. Sie
seien in materielle Rechtskraft erwachsen und verbindlich.

2.4. Das Dispositiv des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 4. November 2011
hatte, soweit vorliegend von Interesse, den folgenden Wortlaut:

"1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und die
Baubewilligung des Gemeinderates Weggis vom 20. Oktober 2010 im Sinne der E. 13
aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist."

Diese Dispositivziffer ist in zweierlei Hinsicht klärungsbedürftig: zum einen
heisst das Verwaltungsgericht die Beschwerde nur teilweise gut, weist sie aber
teilweise auch ab (soweit es darauf eintritt, doch ist dieser Punkt im
vorliegenden Zusammenhang ohne Belang). Zum andern erfolgt die Gutheissung
nicht vorbehaltlos, sondern "im Sinne der Erwägungen". Aus diesen beiden
Gründen ist ohne Konsultation der Erwägungen nicht klar, welche Bedeutung der
teilweisen Gutheissung der Beschwerde zukommt. Ist ein Entscheiddispositiv für
sich alleine betrachtet nicht eindeutig, sind die Erwägungen als
Auslegungshilfe beizuziehen (vgl. BGE 110 V 222; Urteil 5C.194/1994 vom 29.
Juni 1995 E. 3a; je mit Hinweisen).

2.4.1. Im Urteil vom 4. November 2011 hat die Vorinstanz zunächst prozedurale
Rügen betreffend den Ausstand, das rechtliche Gehör und die Profilierung
geprüft und verworfen (E. 3-5). Sodann hat es die Einwände der fehlenden
Zonenkonformität, der mangelnden Eingliederung der geplanten Baute sowie des
Verstosses gegen den Lärmschutz untersucht und als unbegründet erachtet (E. 8
und 9), ebenso die Vorbringen hinsichtlich der Genauigkeit des Baugespanns (E.
9). In den Erwägungen 10-12 prüfte das Verwaltungsgericht Fragen der
Verkehrserschliessung und -sicherheit sowie in diesem Zusammenhang gewährte
Ausnahmebewilligungen und gelangte zum Ergebnis, diese seien zu bestätigen.
In der bereits mehrfach erwähnten E. 13 entschied es dagegen, die geplante
Stützmauer und mauerartige Böschung könnten so nicht bewilligt werden, da sie
gegen Art. 46 Abs. 7 BZR verstiessen. Diese Erwägung endet mit der
Feststellung, "dass das Bauvorhaben hinsichtlich des Zwischenbodens in der
beantragten Weise nicht realisiert werden kann. Die Baubewilligung erweist sich
nach dem Gesagten als rechtswidrig, weshalb sie aufgehoben werden muss, was in
diesem Punkt zur Gutheissung der Beschwerde führt".
E. 14 wird sodann mit der Überlegung eingeleitet, aus prozessökonomischen
Gründen sei es trotz Aufhebung der angefochtenen Bewilligung sinnvoll, auf die
weiteren Einwände gegen das Bauvorhaben einzugehen. Das Verwaltungsgericht
befand, angesichts der schwierigen Topografie habe der Gemeinderat der
Bauherrschaft zu Recht eine Ausnahmebewilligung gemäss § 133 Abs. 1 lit. k des
Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vom 7. März 1989 (PBG; SRL 735)
erteilt (E. 14 und 15), dagegen werde die maximale Gebäudelänge nicht
überschritten, so dass diesbezüglich kein Dispens erforderlich sei. Entgegen
den Vorbringen der Beschwerdeführenden würden die Pläne den Terrainverlauf
korrekt wiedergeben (E. 17) und eine zusätzliche Nebenbestimmung für ein
Rissprotokoll sei nicht erforderlich (E. 18). Zusammenfassend befand das
Verwaltungsgericht in E. 19, die Baubewilligung müsse zufolge der Verletzung
der Anschüttungspflicht im Bereich des Zwischengeschosses aufgehoben werden.
Damit würden die Beschwerdeführenden zur Hauptsache durchdringen. Allerdings
habe sich das Gericht aus prozessökonomischen Gründen veranlasst gesehen,
sämtliche Einwände der Beschwerdeführenden gegen das Bauprojekt zu überprüfen.
Diese würden mit ihren weiteren Vorbringen unterliegen, weshalb die
Gerichtskosten je hälftig zu tragen seien.

2.4.2. Aus diesen Erwägungen ergibt sich fraglos zunächst, dass die Vorinstanz
die nachgesuchte Baubewilligung aufgehoben hat. Allerdings hat sie das
Rechtsmittel der Beschwerdeführenden nicht vollumfänglich gutgeheissen, sondern
nur im Sinne der Erwägung 13, also hinsichtlich der (Un-) Vereinbarkeit des
Vorhabens mit Art. 46 Abs. 7 BZR. Gemäss Ziff. 1 des Urteilsdispositivs hat sie
die Beschwerde im Übrigen abgewiesen. Die Vorinstanz ist somit dem Antrag der
Beschwerdeführenden auf (vollumfängliche) Aufhebung des
Baubewilligungsentscheids nicht gefolgt. Der Urteilsspruch lässt sich somit
ohne Willkür dahingehend verstehen, dass das Verwaltungsgericht das Bauprojekt
grundsätzlich als bewilligungsfähig erachtet und die Frage der Anschüttung beim
Untergeschoss oberhalb der Garage als Nebenpunkt angesehen hat, der in einem
separaten Verfahren einer bewilligungsfähigen Lösung zugeführt werden kann,
ohne das Bauvorhaben an sich zu gefährden.
Für diese Auslegung spricht, dass das Verwaltungsgericht alle Streitfragen
beurteilt und insbesondere die Prüfung der weiteren Einwände der
Beschwerdeführenden weitergeführt hat, auch nachdem es in E. 13 einen Punkt
festgestellt hatte, in dem das Projekt den gesetzlichen Vorgaben nicht
entsprach. Das Gericht hat dieses Vorgehen im Urteil selbst mit Überlegungen
der Prozessökonomie begründet, was nicht nachvollziehbar wäre, wenn es davon
ausgegangen wäre, es müsse das Bauvorhaben als Ganzes ein weiteres Mal
beurteilen. Die Vorgehens- und Argumentationsweise des Verwaltungsgerichts in
seinem Urteil vom 4. November 2011 macht mit andern Worten nur dann Sinn, wenn
es davon ausging, es liege bloss ein geringfügiger Mangel in einem Nebenpunkt
vor, der ohne Beeinträchtigung des Bauprojekts als Ganzem behoben und in einem
nachträglichen, auf diesen Punkt beschränkten Bewilligungsverfahren bereinigt
werden könnte. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, hat es das Baugesuch
somit nicht abschliessend abgelehnt, sondern bloss die Bewilligung aufgehoben,
weil diese in einem Nebenpunkt nicht gesetzeskonform war, und die Sache an die
Gemeinde zurückgewiesen, um es der Bauherrschaft zu ermöglichen, diesbezüglich
eine Projektänderung vorzunehmen und diese bewilligen zu lassen.

2.4.3. Es trifft zwar zu, dass die vom damaligen Verwaltungsgericht im Urteil
vom 4. November 2011 angeordnete Aufhebung der Baubewilligung auch anders
verstanden werden könnte, nämlich - wie die Beschwerdeführer dies tun - als
vollständige Beseitigung des Anfechtungsobjekts. Diese Auslegung hätte eine
Neupublikation des Vorhabens als Ganzes erfordert. Sie wäre rechtsdogmatisch
wohl korrekter, erscheint indes ebenfalls nicht zwingend und steht, wie
erwähnt, namentlich im Widerspruch zur teilweisen Abweisung der Beschwerde.
Hätte die Vorinstanz das leicht modifizierte Bauvorhaben nicht als
bewilligungsfähig erachtet, wäre die Beschwerde vollständig gutzuheissen
gewesen.
Sowohl das Dispositiv als auch die Erwägungen des Entscheids vom 4. November
2011 waren somit hinsichtlich der Rechtsfolgen des Urteilsspruchs für das
Bauvorhaben nicht völlig klar. Wie weiter oben bereits ausgeführt, ist eine
Auslegung noch nicht willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Die Vorinstanz durfte daher ohne in
Willkür zu verfallen davon ausgehen, dass sie mit ihrem ersten Urteil die
Bewilligungsfähigkeit des Hausprojekts der Beschwerdegegnerschaft mit Ausnahme
der Frage der Anschüttung gemäss Art. 46 Abs. 7 BZR abschliessend bejaht hatte
und im zweiten Verfahren bloss noch über diesen Punkt zu entscheiden war.

2.5. Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die Rechtsauffassung der
Vorinstanz führe zu einem Verstoss gegen die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV),
weil sie bei einer vollständigen Neupublikation alle Einwände gegen das
Bauvorhaben nochmals hätten vortragen können, was ihnen nun verwehrt sei, da
sie das erste Urteil vom 4. November 2011 nicht beim Bundesgericht angefochten
hätten.
Gemäss Art. 29a BV hat grundsätzlich jede Person bei Rechtsstreitigkeiten
Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Es wird damit
garantiert, dass eine betroffene Person ein Gericht mit freier Rechts- und
Sachverhaltsprüfung anrufen kann, wobei die üblichen prozessualen
Formerfordernisse der Garantie nicht entgegenstehen (BGE 137 II 409 E. 4.2 S.
411; 134 V 401 E. 5.3 S. 404; je mit Hinweisen). Dieser gerichtliche
Rechtsschutz ist den Beschwerdeführenden zur Verfügung gestanden. Sie konnten
ihre Anliegen einer gerichtlichen Behörde, nämlich dem Luzerner Verwaltungs-
bzw. Kantonsgericht zum Entscheid unterbreiten. Eine doppelte gerichtliche
Überprüfung einer Streitsache gewährt Art. 29a BV - anders als Art. 32 BV für
den strafrechtlichen Bereich - nicht (Urteil 1P.716/2005 vom 21. November 2005
E. 4 mit Hinweisen), ebensowenig einen Zugang zum Bundesgericht (Rhinow/Koller/
Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 436),
wobei dieser Zugang, wie in der nachstehenden E. 3 gezeigt wird, den
Beschwerdeführern ohnehin nicht verwehrt war.

2.6. Die Beschwerdeführenden sind sodann der Auffassung, es bedeute eine
Verletzung des Vertrauensgrundsatzes und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV),
wenn sie ursprüngliche Mängel des Bauvorhabens, die sie bei der ersten
Planauflage zu rügen unterlassen hätten, im zweiten Verfahren nicht mehr
geltend machen könnten, weil der Streitgegenstand auf die Projektänderung
beschränkt werde.
Dieser Einwand trifft offensichtlich nicht zu, denn die Beschwerdeführenden
hätten bereits bei der ersten Planauflage alle Einwendungen vorbringen können
und müssen. Dies gilt namentlich für die angeblich mangelhafte verkehrsmässige
Erschliessung durch den Kastanienweg. Wenn die Beschwerdeführenden dies
versäumt haben und diesen (angeblichen) Mangel des Bauvorhabens nicht von
Anfang an gerügt haben, ist dies ihrer eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben.
Wenn diese Fragen nicht mehr zum Streitgegenstand gemacht werden können, hat
das mit der Rechtsweggarantie nichts zu tun und ebensowenig mit dem
Vertrauensschutz, denn ein Rechtssuchender ist gehalten, seine Einwände von
Anfang an vorzutragen und kann nicht darauf vertrauen, diese in einem
allfälligen zweiten Rechtsgang dann noch ins Verfahren einbringen zu können.

3. 
Anders als es die Beschwerdeführenden meinen, sind die Einwände, die sie im
ersten Rechtsgang vorgebracht und die das Verwaltungsgericht in seinem ersten
Entscheid beurteilt hat, einer Überprüfung durch das Bundesgericht nicht
entzogen.

3.1. Beim Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. November 2011 handelt es sich
bei der Auslegung, die das Gericht ohne Willkür (vgl. oben E. 2.4) seinem
damaligen Rechtsspruch selbst gibt, um einen Rückweisungsentscheid. Das Gericht
hat die Sache an die Gemeinde als Baubewilligungsbehörde zurückgewiesen, damit
die Bauherrschaft ihr Projekt anpassen und die Gemeinde diesen Punkt
anschliessend nochmals beurteilen kann. Die Ausgangslage ist somit ähnlich wie
jene im Urteil 1C_514/2012 vom 7. Juni 2013, wo es im Wesentlichen um den
Neubau eines Klinikgebäudes mit Schwimmbadanlage ging. Das Verwaltungsgericht
hatte eine Beschwerde in einem Nebenpunkt (betreffend die Lage des
Schwimmbades) im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, den
Bewilligungsentscheid teilweise aufgehoben und die Sache an die Gemeinde
zurückgewiesen, damit diese über eine von der Bauherrschaft noch einzureichende
Projektänderung befinde. Das Bundesgericht führte aus, mit dem Urteil des
Verwaltungsgerichts habe dieses die Angelegenheit nicht abschliessend
beurteilt, sondern die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die
Gemeinde zurückgewiesen; bevor ein im Sinne des vorinstanzlichen Entscheids
überarbeitetes Bauprojekt ausgeführt werden dürfe, werde es von der Gemeinde
noch einmal zu genehmigen sein, wobei ihr ein gewisser Entscheidungsspielraum
belassen werde. Ein derartiger Rückweisungsentscheid stellt keinen Endentscheid
im Sinne von Art. 90 BGG dar, sondern einen Zwischenentscheid.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. November 2011 ist somit ebenfalls als
selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG
anzusprechen, gegen den die Beschwerde nur zulässig gewesen wäre, wenn er einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil hätte bewirken können (lit. a) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeigeführt und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren erspart hätte (lit. b). Beide Voraussetzungen waren nicht
gegeben: weder war der Rückweisungsentscheid für die Beschwerdeführenden mit
einem irreversiblen Nachteil verbunden noch stand ein aufwändiges
Beweisverfahren bevor.

3.2. Beim Urteil vom 4. November 2011 handelt es sich somit um einen nicht
selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid. Dieser konnte zusammen mit dem
Endentscheid des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2015, mit welchem dieses die
strittige Baubewilligung geschützt hat, beim Bundesgericht angefochten werden,
da er sich auf den Inhalt des Endentscheids ausgewirkt hat (Art. 93 Abs. 3
BGG), was bei Konstellationen wie der vorliegenden stets zutrifft.

4. 
Das bedeutet, dass im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren alle Rügen
zulässig sind, welche die Beschwerdeführenden im ersten Rechtsgang vor dem
Verwaltungsgericht erhoben hatten, sowie diejenigen, welche die Projektänderung
betreffen.

4.1. Mithin sind im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren alle Rügen
zulässig, welche die Beschwerdeführenden im ersten Rechtsgang vor dem
Verwaltungsgericht erhoben hatten sowie diejenigen, welche die Projektänderung
betreffen.

4.2. Es trifft zu, dass die Begründung der Vorinstanz zu diesem Punkt
ausserordentlich knapp ausgefallen ist. Da aber die Beschwerdeführenden in
diesem Zusammenhang jedenfalls nicht ausdrücklich eine Verletzung ihres
verfassungsmässigen Gehörsanspruchs geltend machen und das Bundesgericht nur
klar und detailliert erhobene Verfassungsrügen prüft (Art. 106 Abs. 2 BGG),
braucht auf diesen Aspekt nicht weiter eingegangen zu werden.
In der Sache lässt sich dem Urteil vom 4. November 2011 immerhin entnehmen, die
Gemeinde habe als Grund für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zu Recht
ausserordentliche topografische Gegebenheiten angenommen bzw. ihr Ermessen
durch diese Einschätzung nicht überschritten. Die Vorinstanz hat in ihren
beiden Urteilen an mehreren Stellen festgestellt, das Areal sei steil und
schwierig zu bebauen. Das Bundesgericht ist an diese sachverhaltlichen
Feststellungen gebunden, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig sind (Art.
105 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, durch das
Bauvorhaben werde viel horizontale Fläche geschaffen, die genügend Platz für
einen Geräteschuppen biete. Sie behaupten damit aber einfach eine andere
Sachlage als die vorinstanzlich festgestellte, ohne dies zu belegen. Bei der
Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung gilt indes das strenge
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) und das Bundesgericht geht nicht ein auf rein
appellatorische Kritik, wie sie die Beschwerdeführenden erheben (BGE 134 II 244
E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356; je mit Hinweisen). Durfte aber die
Vorinstanz aufgrund der Steilheit des Terrains ohne Willkür von schwierigen
topografischen Verhältnissen ausgehen, ist die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung nicht zu beanstanden, zumal seitens der Beschwerdeführenden
keine entgegenstehenden Interessen geltend gemacht werden und die Vorinstanz
der Baubewilligungsbehörde aufgrund ihrer bessern Kenntnisse der örtlichen
Gegebenheiten einen gewissen Beurteilungsspielraum einräumen durfte.

5. 
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die
Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG) und sie
haben der privaten Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung zu
entrichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Weggis und dem Kantonsgericht
Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold

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