Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.117/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_117/2015

Urteil vom 17. März 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A. und B. C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Raron, Theaterstrasse 4, 3942 Raron,
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten.

Gegenstand
Bauwesen; Parkplatzprojekt Schulhaus Raron,

Beschwerde gegen das Urteil vom 20. Januar 2015 des Kantonsgerichts Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung.

Erwägungen:

1. 
Die Einwohnergemeinde Raron stellte am 24. September 2010 ein Baugesuch zur
Erstellung von Parkplätzen beim Schulhaus Raron auf ihrer in der Zone für
öffentliche Bauten und Anlagen liegenden Parzelle Nr. 4553. Die Baukommission
des Kantons Wallis erteilte am 14. Juni 2013 die Baubewilligung mit diversen
Auflagen und wies die Einsprache von A. und B. C.________ ab. Gegen diese
Verfügung erhoben A. und B. C.________ am 12. Juli 2013 Beschwerde, welche der
Staatsrat des Kantons Wallis mit Entscheid vom 11. März 2014 abwies. A. und B.
C.________ erhoben gegen diesen Entscheid am 11. April 2014
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Kantonsgericht Wallis wies die Beschwerde
mit Urteil vom 20. Januar 2015 ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend
aus, dass der Schulweg durch die strittigen Parkplätze nicht unzumutbar
gefährlich werde. Die geplanten 16 Parkplätze seien zonenkonform und würden zu
einer Verbesserung der Infrastruktur für die Nutzung der Schulgebäude und der
Mehrzweckhalle führen.

2. 
A. und B. C.________ führen mit Eingabe vom 24. Februar 2015 (Postaufgabe 25.
Februar 2015) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das
Urteil des Kantonsgerichts Wallis. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Wird eine Verletzung des
Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern
der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer, die Willkür geltend machen, vermögen mit der Darstellung
ihrer Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil an
einem qualifizierten offensichtlichen Mangel leiden sollte. Auch ergibt sich
aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw.
dessen Urteil selbst, insbesondere hinsichtlich der mit dem Bauvorhaben
verbundenen Einschätzung der Verkehrssituation, verfassungs- oder rechtswidrig
sein soll und weshalb es - wenn dies nötig werden sollte - nicht möglich wäre,
mit flankierenden Massnahmen eine genügende Sicherheit für die Schulkinder zu
gewährleisten. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen
offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem
vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Raron, dem
Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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