Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.116/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_116/2015

Urteil vom 16. Juli 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn,
vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn,
Abteilung Administrativmassnahmen,
Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach.

Gegenstand
Wiedererteilung des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Januar 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn.

Sachverhalt:

A. 
A.________ geriet am 19. Juli 2007 mit einer Blutalkoholkonzentration von
mindestens 1,96 Promille am Steuer in eine Polizeikontrolle. Nachdem gegen ihn
bereits 1990, 1998 und 2006 wegen Trunkenheitsfahrten drei Warnungsentzüge
ausgesprochen worden waren, wurde ihm der Führerausweis zunächst vorsorglich
und nach einer verkehrsmedizinischen Abklärung durch das Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) mit Verfügung vom 17. April 2008
auf unbestimmte Zeit entzogen.
Am 12. Juni 2009 wurde A.________ der Führerausweis wieder erteilt unter
verschiedenen Auflagen - regelmässige ärztliche Kontrollen während zweier
Jahre, regelmässige Besprechung mit einer Fachperson für Alkoholprobleme,
kontrollierte Benzodiazepinabstinenz, alle 6 Monate eine verkehrsmedizinische
Kontrolluntersuchung mit Haaranalyse, ärztliche Kontrolle des
Allgemeinzustandes, insbesondere des Blutdrucks -, nachdem eine
verkehrsmedizinische und eine verkehrspsychologische Abklärung positiv
ausgefallen waren.
Nachdem eine Kontrolluntersuchung ergeben hatte, dass A.________ die
Alkoholabstinenz nicht konsequent eingehalten und auch Benzodiazepin konsumiert
hatte, verfügte die Motorfahrzeugkontrolle am 23. Dezember 2010, er habe eine
Alkoholtotalabstinenz einzuhalten, dürfe Benzodiazepine nur nach ärztlicher
Verordnung einnehmen und müsse sich während eines Jahres in Abständen von 6
Monaten einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung mit Haaranalyse
unterziehen.
An der verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung vom 7. November 2011
verweigerte A.________ eine Benzodiazepin-Haaranalyse und gab an, die
Alkoholabstinenz nicht eingehalten, sondern von anfangs Juli bis Mitte August
im Durchschnitt drei Gläser Wein pro Tag konsumiert zu haben; die EtG-Analyse
ergab einen Wert von 29 pg/mg, vereinbar mit einem mässigen Alkoholkonsum von
anfangs Juli bis Ende Oktober.
Am 27. Januar 2012 entzog das Departement des Innern A.________ den
Führerausweis auf unbestimmte Zeit und machte die Wiederteilung vom Nachweis
einer sechsmonatigen Alkoholabstinenz abhängig. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 21.
März 2012 ab. Der Entscheid blieb unangefochten.

B. 
Am 21. Februar 2014 ersuchte A.________ die Motorfahrzeugkontrolle um
Wiedererteilung des Führerausweises. Die verkehrsmedizinische Untersuchung vom
24. März 2014 ergab, dass A.________ seit längerer Zeit keine psychotropen
Medikamente eingenommen, hingegen von anfangs Oktober 2013 bis anfangs März
2014 mässig Alkohol konsumiert hatte (EtG-Wert 8,6 pg/mg, vereinbar mit
mässigem Konsum). Das IRMZ verneinte die Fahreignung und machte eine positive
Beurteilung von der Einhaltung einer sechsmonatigen Alkoholabstinenz bei
gleichzeitiger Fortführung der Benzodiazepin-Abstinenz und der
Blutdruckkontrollen abhängig.
Am 24. September 2014 wies die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und
Justizdepartements das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises ab.
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde von A.________ gegen die Abweisung
seines Gesuchs am 19. Januar 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm den Führerausweis
mit sofortiger Wirkung wieder zu erteilen unter der Auflage, bezüglich Alkohol
eine sechsmonatige Fahrabstinenz einzuhalten. Im Übrigen sei im Zweifel auch
der Inhalt der von seinem Anwalt beim Verwaltungsgericht eingereichten
Beschwerde anzuerkennen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Verwaltungsgericht, die Motorfahrzeugkontrolle und das Bundesamt für
Strassen (ASTRA) verzichten auf Vernehmlassungen und beantragen, die Beschwerde
abzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts, mit dem es die Abweisung
eines Gesuchs um Wiedererteilung des Führerausweises schützte. Damit ist das
Verfahren abgeschlossen. Es handelt sich daher um einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts.
Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist
nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu
keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten
ist.
Die Beschwerde muss allerdings in der Beschwerdeschrift selber begründet
werden, blosse Verweise auf Akten und frühere Rechtsschriften sind unzulässig
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1, 133 II 396 E. 3.1). Auf die
Beschwerde ist somit insoweit nicht einzutreten, als sie der Beschwerdeführer
mit einem Verweis auf seine Beschwerde ans Verwaltungsgericht begründet.

2. 
Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis
bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige
gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person
die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Im
Fall des Beschwerdeführers wurde die Wiedererteilung des Führerausweises nach
dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2012 (u.a.) vom Nachweis
einer sechsmonatigen Totalabstinenz abhängig gemacht. Dieser Entscheid ist in
Rechtskraft erwachsen und damit verbindlich; abgesehen davon ist mit Blick auf
die Vorgeschichte - der Beschwerdeführer hat sich zumindest bereits einmal über
eine Abstinenzauflage hinweggesetzt - nicht ersichtlich, dass diese Auflage
unverhältnimässig oder sonstwie unsachgerecht wäre.
Der Beschwerdeführer hat den erforderlichen Abstinenznachweis nicht erbringen
können. Nach der Kontrolluntersuchung beim IRMZ vom 24. März 2014 konsumierte
er im von der Haaranalyse erfassten Zeitraum von anfangs Oktober 2013 bis
anfangs März 2014 in mässigem Umfang Alkohol. Seine Darstellung, er habe in
diesem Zeitraum keinen Alkohol konsumiert, der vom IRMZ festgestellte EtG-Wert
von 8,6 pg/mg müsse auf die Einnahme von Medikamenten zurückzuführen sein, hat
das IRMZ in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2014 klar verworfen und deutlich
gemacht, die Einnahme von Vicks Medinait und Sanalepsi könnten das
Vorhandensein von EtG im Haar des Beschwerdeführers nicht erklären. Es besteht
kein Anlass, diese fachmedizinische Beurteilung anzuzweifeln.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass rechtskräftig entschieden wurde, dass
der Beschwerdeführer vor der Wiedererteilung des Führerausweises u.a. eine
sechsmonatige Alkohol-Abstinenz nachzuweisen hat, und dass ihm dieser Nachweis
misslungen ist. Das Verwaltungsgericht hat daher kein Bundesrecht verletzt,
indem es die Abweisung des Wiedererteilungsgesuchs schützte.

3. 
Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs.
1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches
indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des
Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem
Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi

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