Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.111/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_111/2015

Urteil vom 21. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Michael Lauper,

gegen

Kommission für Administrativmassnahmen
im Strassenverkehr des Kantons Freiburg.

Gegenstand
Vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Januar 2015 des Kantonsgerichts des Kantons
Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof.

Sachverhalt:

A.

 Am 12. April 2012 verfügte die Kommission für Administrativmassnahmen im
Strassenverkehr des Kantons Freiburg (Strassenverkehrskommission) gegen den
Taxifahrer A.________ einen Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer
von drei Monaten, nachdem er am 8. März 2010 (08.15 Uhr) ein Motorfahrzeug
unter Drogeneinfluss gelenkt hatte. Das Delikt wurde als schwere Widerhandlung
gegen die SVG-Vorschriften eingestuft; der Warnungsentzug erwuchs in
Rechtskraft. Am 19. Oktober 2014 (04.05 Uhr) nahm die Kantonspolizei dem Lenker
den Führerausweis provisorisch ab. Laut Polizeirapport sei er erneut unter
Drogeneinfluss (Amphetamine und Cannabis) gefahren.

B.

 Mit Eingaben vom 21. und 24. Oktober 2014 beantragte der Lenker bei der
Strassenverkehrskommission die unverzügliche Wiedererteilung des
Führerausweises. Die Strassenverkehrskommission setzte ihm daraufhin eine Frist
von 10 Tagen an, innert der er ein privates Arztzeugnis einzureichen habe,
welches bestätige, dass er physisch und psychisch geeignet sei, ein
Motorfahrzeug zu führen. Am 4. November 2014 liess der Lenker ein
entsprechendes ärztliches Attest erstellen.

C.

 Gemäss der Blut- und Urinanalyse des gerichtsmedizinischen Instituts (Centre
Universitaire Romand de Médicine Légale) ist der Lenker am 19. Oktober 2014
unter dem Einfluss von Amphetaminen (Messwert zwischen 8,4 und 16 µg/L) und von
Cannabinoiden (THC-Gehalt von unter 1,0 µg/L) gefahren. Die Gutachter empfahlen
die Überprüfung der Fahreignung.

D.

 Am 27. November 2014 verfügte die Strassenverkehrskommission den vorsorglichen
Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Dauer. Gleichzeitig
ordnete sie im Administrativverfahren ein verkehrsmedizinisches
Fahreignungsgutachten an und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung. Eine vom Lenker dagegen erhobene Beschwerde wies das
Kantonsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, mit Urteil
vom 19. Januar 2015 ab.

E.

 Gegen das Urteil des Kantonsgerichtes gelangte der Lenker mit Beschwerde vom
20. Februar 2015 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides und die Rückgabe seines Führerausweises.

 Die kantonale Strassenverkehrskommission und das Bundesamt für Strassen
beantragen mit Stellungnahmen vom 11. März bzw. 8. April 2015 je die Abweisung
der Beschwerde, während das Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung ausdrücklich
verzichtet hat. Eine Replik des Beschwerdeführers ist (innert der auf 23. April
2015 fakultativ angesetzten Frist) nicht eingegangen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 82 ff. BGG sind erfüllt und geben
zu keinen Bemerkungen Anlass.

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105
Abs. 1-2 BGG).

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich eine Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II
249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.

 Im angefochtenen Entscheid wird (in der Hauptsache) Folgendes erwogen: Zwar
würden die beim Beschwerdeführer festgestellten Messwerte (für Amphetamine und
Cannabinoide) die gesetzlichen Grenzwerte für den Nachweis einer aktuellen
Fahrunfähigkeit im Kontrollzeitpunkt nicht erreichen. Der Ansicht des
Beschwerdeführers, es sei damit weder ein Konsum der einen oder anderen Droge,
noch ein Mischkonsum beider Betäubungsmittelarten nachgewiesen, könne jedoch
nicht gefolgt werden. Für den (vorsorglichen) Sicherungsentzug sei die Frage,
ob im Zeitpunkt der Anlasstat eine Fahrunfähigkeit wegen Drogenkonsums
bestanden habe, von beschränkter Bedeutung. Im Hinblick auf das Führen von
Motorfahrzeugen gelte für verbotene Betäubungsmittel eine Nulltoleranz. Ein
positiver Drogentest könne ausreichen, um Anzeichen einer fehlenden Fahreignung
zu begründen. Hier sei ein Mischkonsum von Amphetamin und Cannabis
nachgewiesen, weshalb die angeordnete Fahreignungsuntersuchung nicht zu
beanstanden sei. Es bestünden genügend Anhaltspunkte dafür, dass der als
Taxifahrer arbeitende Beschwerdeführer andere Verkehrsteilnehmer (im Vergleich
zu den übrigen Fahrzeugführern) in erhöhtem Ausmass gefährden könnte, wenn er
während der hängigen verkehrsmedizinischen Untersuchung bereits wieder zum
Verkehr zugelassen würde. Immerhin habe im April 2012 schon einmal ein
Warnungsentzug des Führerausweises wegen Fahrens unter Drogeneinfluss gegen ihn
verfügt werden müssen.

3.

 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen Folgendes vor: Die Vorinstanz habe
zu Unrecht Zweifel an seiner generellen Fahreignung angenommen. Zwar sei es am
19. Oktober 2014 zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm als Taxifahrer und
seinen Fahrgästen gekommen. Es werde ihm jedoch weder ein Fahrfehler noch eine
grobe Verkehrsregelverletzung vorgeworfen. Nach dem Gutachten des
gerichtsmedizinischen Instituts lägen die Messwerte für Amphetamine (zwischen
8,4 und 16 µg/L) und Cannabinoide (THC-Gehalt von unter 1,0 µg/L) unter den
gesetzlichen Grenzwerten. Dennoch hätten die medizinischen Gutachter auf einen
Mischkonsum dieser beiden Drogenarten geschlossen und deshalb eine
Fahreignungsabklärung empfohlen. Die Feststellung der kantonalen Instanzen,
wonach er am 19. Oktober 2014 unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug gelenkt habe,
sei willkürlich und verletze die Unschuldsvermutung. Dies gelte umso mehr, als
(nach den Materialien zur Revision des SVG) eine verbotene Substanz
"zweifelsfrei nachgewiesen" werden müsse und es sich bei Cannabis um eine
"weiche Droge" handle. Selbst wenn ein Drogenkonsum nachgewiesen wäre, könne
nicht allein von diesem Konsum (im Anlasszeitpunkt) auf eine fehlende
Fahreignung geschlossen werden. Er sei zu seinen Konsumgewohnheiten nicht
befragt worden. Daher sei es schlechterdings nicht nachvollziehbar, wieso die
Vorinstanz eine mögliche fehlende Fahreignung bejahe. Als Taxifahrer sei er bis
zur provisorischen Abnahme des Führerausweises "täglich auf Achse" gewesen. Er
habe sich dabei (bis auf den Vorfall, der 2012 zum Warnungsentzug führte) nie
etwas zu Schulden kommen lassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen
vorsorglichen Sicherungsentzug seien daher nicht erfüllt.

4.

4.1. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen
(Art. 14 Abs. 1 SVG). Über keine Fahreignung verfügt (insbesondere), wer an
einer Sucht leidet, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt
(Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG), oder wer nach seinem bisherigen Verhalten keine
Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die
Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Wer wegen
Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen
nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit
verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen
(Art. 31 Abs. 2 SVG). Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der
die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, so verhindert die Polizei die
Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab (Art. 54 Abs. 3 SVG). Von der
Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln;
diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die
Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs (Art. 54 Abs.
5 SVG).

4.2. Weist die von einer Atemalkoholprobe betroffene Person Anzeichen von
Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss
zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und
Speichelproben, unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Eine Blutprobe ist
anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen (Art. 55 Abs. 3 lit. a
SVG). Der Bundesrat kann (neben Grenzwerten für Angetrunkenheit bzw.
qualifizierte Angetrunkenheit) für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende
Substanzen in einer Verordnung festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut
unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit
Fahrunfähigkeit im Sinne des SVG angenommen wird (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG).
Er erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Art. 55 Abs. 2 SVG), das
Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben
und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit
verdächtigten Person (Art. 55 Abs. 7 lit. b SVG). Er kann vorschreiben, dass
zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt,
nach Art. 55 SVG gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben,
ausgewertet werden (Art. 55 Abs. 7 lit. c SVG).

4.3. Gemäss der Verkehrsregelnverordnung des Bundesrates vom 13. November 1962
(VRV; SR 741.11) gilt eine Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 i.V.m.
Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG) grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des
Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC/Cannabis) oder Amphetamin
nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. a und lit. d VRV). Das Bundesamt für
Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den
Nachweis dieser Substanzen (Art. 2 Abs. 2bis VRV). Gemäss der Verordnung vom
22. Mai 2008 des ASTRA (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) zur bundesrätlichen
Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV, SR 741.013) gelten
die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a bzw. lit. d VRV als
nachgewiesen, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen
oder überschreiten: THC (Cannabinoide) : 1,5 µg/L (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA),
Amphetamine: 15 µg/L (Art. 34 lit. d VSKV-ASTRA). Diese Grenzwerte dienen in
erster Linie als Richtwerte für die Feststellung einer aktuellen 
Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 SVG) und damit
verbundene Strafsanktionen bzw. administrative Warnungsentzüge von
Führerausweisen (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG). Für die Prüfung der generellen 
Fahreignung bzw. eines (vorsorglichen) Sicherungsentzuges wegen Anzeichen für
Drogensucht (dazu nachfolgend, E. 4.4) haben sie nur eine beschränkte Bedeutung
(vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 4.3).

4.4. Führerausweise sind mangels Fahreignung auf unbestimmte Zeit zu entziehen
(sog. Sicherungsentzug), wenn der Lenker an einer Sucht leidet, welche die
Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG) oder wenn er aufgrund
seines bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass er künftig beim Führen
eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen
Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Auf fehlende Fahreignung
wegen Drogensucht darf nach der Praxis des Bundesgerichtes geschlossen werden,
wenn der Lenker nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr
ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht,
dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE
129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; 127 II 122 E. 3c S. 126 mit Hinweisen). Ein
regelmässiger aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum erlaubt für sich
allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Von Bedeutung sind
die Konsumgewohnheiten des Lenkers, seine Vorgeschichte, sein bisheriges
Verhalten im Strassenverkehr und seine Persönlichkeit (BGE 128 II 335 E. 4a mit
Hinweisen; Urteil 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.1).

4.5. Tritt der Sicherungsentzug (nach Art. 16d Abs. 1 SVG) an die Stelle eines
Warnungsentzugs (nach Art. 16a-c SVG), wird damit eine Sperrfrist verbunden,
die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen
Mindestentzugsdauer läuft (Art. 16d Abs. 2 SVG). Unverbesserlichen Personen
wird der Ausweis für immer entzogen (Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG). Der auf
unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter
Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte
Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels
nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).
Bestehen nach Ablauf einer Probezeit weiter Bedenken, kann die Wiedererteilung
des Führerausweises an geeignete Auflagen und Bedingungen geknüpft werden (BGE
131 II 248 E. 4.1 S. 250 mit Hinweis).

4.6. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss
von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die
Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial
aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes setzt die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung
(wegen einer möglichen Drogensucht im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG)
nicht zwangsläufig voraus, dass der Lenker unter dem Einfluss von
Betäubungsmitteln gefahren ist oder bei der Anlasstat Drogen im Fahrzeug
mitgeführt hat (vgl. Urteil 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2).

4.7. Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines
Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen
werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV [SR
741.51]). Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum
motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge und
Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit
in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt (BGE 122 II 359 E. 3a S.
364; 107 Ib 395 E. 2a S. 398; je mit Hinweisen; Urteile 1C_497/2014 vom 10.
Februar 2015 E. 3.1.3; 1C_331/2014 vom 28. August 2014 E. 4.2-4.3; 1C_574/2013
vom 22. Oktober 2013 E. 2.2; 1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.3).

4.8. Zwar liegen die gemessenen Analysewerte für Amphetamine und Cannabinoide
im vorliegenden Fall - je für sich allein - deutlich unter (Cannabis) bzw.
höchstens knapp (im Streubereich des Messwertes für Amphetamine) über den in
der VSKV-ASTRA festgelegten Grenzwerten für eine aktuelle  Fahrunfähigkeit (am
frühen Morgen des 19. Oktober 2014) im Sinne von Art. 31 Abs. 2 SVG. Es wurde
jedoch nicht bloss der separate Konsum der einen oder der anderen Drogensorte
in kleinen Spuren festgestellt, sondern der gleichzeitige Mischkonsum sowohl
von Amphetaminen (Aufputschmitteln) als auch von Cannabis. Im medizinischen
Gutachten wird nachvollziehbar dargelegt, dass ein Mischkonsum von Amphetaminen
und Cannabinoiden die Drogenwirkung gegenseitig verstärke, weshalb die
Fahrtüchtigkeit dadurch spezifisch beeinträchtigt werde. Deshalb empfehlen die
Gutachter hier die Überprüfung der generellen Fahreignung im
Sicherungsentzugsverfahren. Ein weiterer medizinischer Experte, nämlich der
amtliche Vertrauensarzt der kantonalen Strassenverkehrskommission, hat sich in
seinem Bericht vom 19. November 2014 der Ansicht der Gutachter angeschlossen.

4.9. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer (vor der Anlasstat für den
streitigen vorsorglichen Sicherungsentzug) bereits einmal wegen Fahrens unter
Drogeneinfluss rechtskräftig verurteilt werden musste. Der gegen ihn am 12.
April 2012 deswegen verfügte dreimonatige Warnungsentzug hat ihn (nach den
Feststellungen der kantonalen Instanzen) nicht daran gehindert, am 19. Oktober
2014 erneut unter Drogeneinfluss (und sogar unter dem Einfluss zweier
verschiedener verbotener Substanzen) ein Motorfahrzeug zu lenken. Damit
bestehen gewisse Anhaltspunkte für ein mögliches Suchtverhalten (im Sinne von
Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG) bzw. begründete Zweifel an der Fahreignung (i.S.v.
Art. 15d Abs. 1 SVG). Soweit die Grenzwerte gemäss der VSKV-ASTRA (jedenfalls
in den Mittelwerten) nicht erreicht wurden, bedeutet dies nicht, dass überhaupt
keine Anhaltspunkte für Drogen-Mischkonsum bestünden, sondern höchstens, dass
für den frühen Morgen des 19. Oktober 2014 eine aktuelle Fahrunfähigkeit (im
Sinne von Art. 31 Abs. 2, Art. 55 Abs. 7 lit. a und Art. 91 Abs. 2 SVG) infolge
des Konsums der einen oder der anderen Drogenart nicht bereits ohne weitere
Abklärungen feststeht (vgl. dazu oben, E. 4.3). Willkürliche
Tatsachenfeststellungen sind in diesem Zusammenhang nicht dargetan. Im Übrigen
setzt eine verkehrsmedizinische Untersuchung der generellen Fahreignung wegen
Anhaltspunkten für eine Sucht (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG) gemäss Art. 15d Abs.
1 SVG und der oben dargelegten Rechtsprechung nicht zwangsläufig voraus, dass
der Lenker überhaupt nachweisbar unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln
gefahren wäre oder im Anlasszeitpunkt Drogen im Fahrzeug mitgeführt hätte (vgl.
oben, E. 4.6).

4.10. Darin, dass die Vorinstanz von einem Mischkonsum (relativ kleiner Mengen)
von Drogen ausgeht, liegt auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32
Abs. 1 BV). Zum einen ist mit dem vorsorglichen Sicherungsentzug gar kein
Schuldvorwurf verbunden. Sicherungsentzüge werden schuldunabhängig wegen
fehlender Fahreignung verfügt (BGE 140 II 334 E. 6 S. 339). Zum anderen stützen
sich die Feststellungen der Vorinstanz zum Drogenkonsum auf ein sachlich
nachvollziehbares medizinisches Gutachten bzw. ein rechtskräftiges früheres
Urteil betreffend Warnungsentzug.

4.11. Im vorliegenden Fall ist schliesslich auch noch dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass der Beschwerdeführer als Berufs-Taxichauffeur eine besondere
Verantwortung für die Sicherheit seiner Fahrgäste und der übrigen
Verkehrsteilnehmer trägt. Der Gesetzgeber sieht für Motorfahrzeuglenker, die
berufsmässig Personentransporte durchführen, denn auch qualifizierte
Vorschriften vor, welche insbesondere das Verbot jeglichen Alkoholkonsums
während Dienstfahrten umfassen (vgl. Art. 31 Abs. 2bis lit. b SVG i.V.m. Art.
2a Abs. 1 lit. b VRV; s.a. Art. 56 SVG). Demgemäss sind bei einem drohenden
(Misch-) Konsum von Drogen, insbesondere Aufputschmitteln, durch berufsmässige
Taxifahrer grundsätzlich strengere Massstäbe an die Überprüfung der Fahreignung
anzulegen. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen nicht, dass es vor dem
Einsatz der Polizei am frühen Morgen des 19. Oktober 2014 zu einem massiven
Streit zwischen ihm und seinen Fahrgästen gekommen ist. Nach seiner Darstellung
habe er sich von den Fahrgästen belästigt und beim Fahren beeinträchtigt
gefühlt. Deshalb habe er sie seines Fahrzeuges verwiesen. Als er weitergefahren
sei, habe "offenbar eine der Personen die hintere Türe des Personenwagens
geöffnet", worauf der Fahrgast sich leicht verletzt habe. Die alarmierte
Polizeipatrouille habe beim Beschwerdeführer einen Drogenschnelltest
durchgeführt. Als dieser positiv ausgefallen sei, habe die Polizei die Entnahme
einer Blut- und Urinprobe angeordnet und ihm den Führerausweis provisorisch
abgenommen.

4.12. Bei gesamthafter Betrachtung der genannten Umstände hält die Ansicht der
Vorinstanz, der vorsorgliche Sicherungsentzug sei vorläufig aufrecht zu
erhalten, bis im hängigen Administrativverfahren abgeklärt wurde, ob der
Beschwerdeführer physisch und psychisch geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu
führen, vor dem Bundesrecht stand.

5.

 Die Beschwerde ist abzuweisen.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht
zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht des Kantons
Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Strassen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Forster

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