I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.103/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 1C_103/2015 Urteil vom 20. Februar 2015 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Grosser Rat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld. Gegenstand Volksabstimmung, Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Dezember 2014 des Grossen Rats des Kantons Thurgau. In Erwägung, dass die A.________ mit Eingabe vom 5. Januar 2015 "Rekurs/Beschwerde gegen den Entscheid des Grossen Rates Thurgau vom 3. Dezember 2014 betreffend der 2. Thurkorrektion, Hochwasserschutzprojekt Weinfelden-Bürglen"erhoben und insoweit eine Volksabstimmung verlangt hat; dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Januar 2015 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (Verfahren 1C_13/2015); dass die A.________ am 12. Februar 2015 mit einer "überarbeiteten Beschwerdeschrift" erneut Beschwerde gegen den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 3. Dezember 2014 erhoben hat; dass gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt, weshalb auf die vorliegende Eingabe wegen offensichtlich verspäteter Beschwerdeeinreichung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist; dass sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG); dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Grossen Rat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Februar 2015 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben