Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.103/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_103/2015

Urteil vom 20. Februar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Grosser Rat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Volksabstimmung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Dezember 2014 des Grossen Rats des
Kantons Thurgau.

In Erwägung,
dass die A.________ mit Eingabe vom 5. Januar 2015 "Rekurs/Beschwerde gegen den
Entscheid des Grossen Rates Thurgau vom 3. Dezember 2014 betreffend der 2.
Thurkorrektion, Hochwasserschutzprojekt Weinfelden-Bürglen"erhoben und insoweit
eine Volksabstimmung verlangt hat;
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Januar 2015 auf die Beschwerde nicht
eingetreten ist (Verfahren 1C_13/2015);
dass die A.________ am 12. Februar 2015 mit einer "überarbeiteten
Beschwerdeschrift" erneut Beschwerde gegen den Beschluss des Grossen Rates des
Kantons Thurgau vom 3. Dezember 2014 erhoben hat;
dass gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt, weshalb
auf die vorliegende Eingabe wegen offensichtlich verspäteter
Beschwerdeeinreichung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten ist;
dass sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Grossen Rat des Kantons
Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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