Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.101/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_101/2015

Urteil vom 8. Juli 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, 6002 Luzern.

Gegenstand
Sicherungsentzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Januar 2015
des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung.

Sachverhalt:

A. 

A.a. A.________ ist Inhaber eines Führerausweises der Kategorie C und von Beruf
Lastwagenchauffeur. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 meldete B.________ dem
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, dass er an der Fahreignung von
A.________ zweifle. Am 6. Februar 2014 verfügte das Strassenverkehrsamt,
A.________ habe sich durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität
Zürich (IRMZ) auf seine Fahreignung untersuchen zu lassen. Diese Verfügung
blieb unangefochten.

Das Gutachten vom 10. Juni 2014 stützte sich auf folgenden Befund: Die
körperliche Untersuchung ergab keine wesentlichen Auffälligkeiten. Die
Blutlabor-Untersuchung führte zu normwertigen Resultaten. Zwei Haaranalysen auf
den Alkoholmarker Ethylglucuronid (EtG) belegten hingegen die folgenden
EtG-Konzentrationen: Die erste Analyse vom 7. April 2014 ergab 56 pg EtG/mg
Haare für die Zeitspanne von ca. Mitte Januar bis Mitte März 2014 und 43 pg/mg
für den Zeitraum von ca. Mitte Oktober 2013 bis Mitte Januar 2014. Nachdem
A.________ geltend gemacht hatte, seinen Alkoholkonsum erheblich im Sinne eines
annähernden Nullkonsums eingeschränkt zu haben, wurde am 5. Juni 2014 eine
weitere Haaranalyse durchgeführt. Diese ergab EtG-Werte von 60 pg/mg für den
Zeitabschnitt von Mitte Februar bis Mitte Mai 2014 und 79 pg/mg für die Zeit
von Mitte Dezember 2013 bis Mitte Februar 2014. Die beiden Gutachterinnen
schlossen, die festgestellten EtG-Konzentrationen lägen klar im Bereich des
Alkoholüberkonsums und es könne lediglich eine minime Reduktion dieses Konsums
innerhalb der letzten Monate angenommen werden. Ohne Änderung des
Trinkverhaltens und unter Berücksichtigung eines früheren FiaZ-Vorfalles mit
einem Lastwagen sei die Fahreignung von A.________ im aktuellen Zeitpunkt zu
verneinen. Zu fordern sei eine zwingenden Alkoholabstinenz, wobei eine erneute
Begutachtung nach Ablauf von mindestens vier Monaten in Frage käme.

A.b. Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons
Luzern A.________ den Führerausweis (für die medizinischen Gruppen 2 und 3) auf
unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug) mit Wirkung ab Zustellung der Verfügung.
Die Wiedererteilung machte es abhängig von einem schriftlichen Gesuch, der
Einhaltung und dem Nachweis einer totalen und ärztlich kontrollierten
Alkoholabstinenz bis auf Widerruf durch das Strassenverkehrsamt sowie von einem
Gutachten durch das IRMZ, das die Fahreignung, allenfalls unter Auflagen,
bejahe und frühestens nach vier Monaten erfolgen könne.

B. 
Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Luzern. Im
Wesentlichen machte er geltend, er könne sich die festgestellten hohen
EtG-Werte nicht erklären, weil er seit Januar 2014 nur noch sporadisch Alkohol
konsumiert habe. Eine auf eigene Initiative beim drogencheck-Fachlabor für
haargenaue Analysen in Ulm, Deutschland, eingeholte Haaranalyse habe einen
EtG-Wert von 15 pg/mg für die letzten drei Monate (Mitte März bis Mitte Juni
2014) ergeben, was auf einen sozialen Alkoholkonsum schliessen lasse. Zudem sei
auch der Alkoholmarker Fettsäureethylester (FSEE) für die letzten sechs Monate
getestet worden und der ermittelte FSEE-Wert von 0.79 ng/mg entspreche
ebenfalls einem sozialen Alkoholkonsum. Der Schluss auf einen fortgesetzten
übermässigen Alkoholkonsum erweise sich daher als falsch.

Mit Urteil vom 13. Januar 2015 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, wozu
es im Wesentlichen ausführte, die vom IRMZ festgestellten EtG-Werte seien
höchstens zu relativieren, nicht aber gänzlich in Frage zu stellen, weshalb der
verfügte Führerausweisentzug insgesamt nicht rechtswidrig sei.

C.  
Aufgrund eines neuen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität
Basel vom 12. Januar 2015 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern
am 4. Februar 2015 die Wiedererteilung des Führerausweises an A.________ unter
Auflagen.

D. 
Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 an das Bundesgericht erhebt A.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das
kantonsgerichtliche Urteil vom 13. Januar 2015 aufzuheben und die Streitsache
mit der Anweisung zur Einholung eines Obergutachtens zu neuer Beurteilung an
das Kantonsgericht zurückzuweisen. Zur Begründung macht er eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend und verweist dafür namentlich
auf die Differenzen im vom Amt eingeholten Gutachten im Vergleich zur von ihm
selbst beschafften Expertise, die nach seiner Auffassung die Einholung eines
Obergutachtens erforderten.

 Das Strassenverkehrsamt, das Kantonsgericht sowie das Bundesamt für Strassen
(ASTRA) schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

A.________ äusserte sich am 24. April 2015 nochmals zur Sache.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über eine
Administrativmassnahme im Strassenverkehr. Gemäss Art. 24 Abs. 1 SVG richtet
sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen. Ein
Ausnahmegrund liegt nicht vor.

2.

2.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit dazu erhalten hat
(lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
Das erforderliche schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der
Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung
aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f. mit zahlreichen
Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist
als Adressat des angefochtenen Entscheids und als Inhaber des vom
Sicherungsentzug erfassten Führerausweises vom Urteil des Kantonsgerichts
direkt betroffen. Fraglich erscheint hingegen, ob er angesichts der inzwischen
erfolgten Wiedererteilung des Führerausweises noch ein aktuelles praktisches
Interesse an der Beschwerde an das Bundesgericht hat.

2.2.1. Der Beschwerdeführer stellt in Frage, ob die Tatsache, dass ihm
inzwischen der Führerausweis wieder erteilt wurde, im bundesgerichtlichen
Verfahren überhaupt massgeblich sein kann oder nicht als unzulässiges Novum
gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG aus dem Recht zu weisen ist. Indessen prüft das
Bundesgericht seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen
von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit
Hinweisen) und berücksichtigt dabei gerade im Hinblick auf die erforderliche
Aktualität des schutzwürdigen Interesses auch nachträglich eingetretene
Umstände.

2.2.2. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls bereits deswegen ein aktuelles
praktisches Interesse an der Anfechtung des inzwischen bereits wieder
aufgehobenen Sicherungsentzugs, weil dieser weiterhin die Grundlage für die
Auflagen in der Verfügung über die Wiedererteilung des Führerausweises bildet.
Dasselbe gilt insoweit, als das Kantonsgericht ein anderes Beschwerdeverfahren
gegen eine Verfügung der Arbeitslosenkasse, mit der wegen des Sicherungsentzugs
45 Einstelltage festgelegt wurden, bis zur rechtskräftigen Erledigung des
vorliegenden Entzugsverfahrens sistierte. Unter diesen Umständen kann offen
bleiben, ob die in den vorinstanzlichen Verfahren ergangenen Entscheide über
die Verlegung der Kosten und Entschädigungen ein aktuelles praktisches
Interesse auch in der Sache zu begründen vermögen.

2.3. Der Beschwerdeführer ist mithin zur Beschwerde legitimiert.

3.

3.1. Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und
Fahrkompetenz verfügen. Für die Fahreignung ist unter anderem erforderlich,
dass der Motorfahrzeugführer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen
von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Der
Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1
SVG). Insbesondere wird einer Person der Führerausweis zwingend auf unbestimmte
Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder
nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen oder sie an einer
Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. a und b
SVG). Diesfalls kann der Ausweisentzug selbst ohne Vorliegen einer konkreten
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln erfolgen (vgl. BGE 133 I 331 E.
9.1 S. 351 f.). Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der
Verkehrssicherheit; in den entsprechenden Verfahren gilt die Unschuldsvermutung
nicht (BGE 140 II 334 E. 6 S. 339).

3.2. Gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene
Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine
allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die
betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung
ausgeschlossen hat. Die Wiedererteilung des Führerausweises und die damit
verbundenen Auflagen stellen hier freilich keinen Streitgegenstand dar.
Angefochten ist ausschliesslich der als Sicherungsentzung erfolgte Entzug des
Führerausweises des Beschwerdeführers.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt einzig, der angefochtene Entscheid beruhe auf
einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes durch das
Kantonsgericht. Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil
den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, es sei denn, dieser
sei offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, erhoben worden oder beruhe auf
einem erheblichen Verstoss gegen Verfahrensrecht (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG).

4.2. Eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung
liegt vor, wenn diese widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder auf einem
offensichtlichen Versehen beruht bzw. klarerweise den tatsächlichen
Verhältnissen widerspricht (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 1C_485/2013
vom 3. Dezember 2013 E. 4.2). Der Beschwerdeführer sieht darin, dass die
Vorinstanz nicht ein Obergutachten eingeholt hat, ein offensichtliches Versehen
oder allenfalls einen klaren Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen.

4.3. Sicherungsentzüge setzen eine genaue Abklärung der persönlichen
Verhältnisse des Betroffenen, insbesondere seiner Konsumgewohnheiten, voraus (
BGE 133 II 384 E. 3.1 S. 387 mit Hinweis). Das Ausmass der notwendigen
behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, wieweit medizinische
Gutachten eingeholt werden sollen, richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Wie
jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen
Beweiswürdigung. In Sachfragen weicht der Richter aber nur aus triftigen
Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Die Beweiswürdigung und die
Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser
hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen
der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen
Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in
wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur
Klärung dieser Zweifel zu erheben, namentlich durch Einholung eines Ergänzungs-
oder Obergutachtens. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der
Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot
willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 133 II 384 E. 4.2.3
S. 391 f. mit Hinweisen).

4.4. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_148/
2011 vom 5. Juli 2011, wonach im damaligen Fall das fragliche Gericht nicht
ohne weiteres und ohne umfassendes Obergutachten einseitig auf eine von drei
grundsätzlich gleichwertigen Expertisen abstellen durfte (vgl. E. 5.3 des
genannten Urteils). Im Unterschied dazu setzte sich hier die Vorinstanz
indessen ausführlich mit den zwei in Frage stehenden Gutachten auseinander und
begründete eingehend, weshalb es dennoch zur Einschätzung gelangte, der
Beschwerdeführer konsumiere entgegen seiner eigenen Darstellung noch immer
Alkohol im Übermass. Die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts erfolgte weder
einseitig noch ohne Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer eingereichten
Privatgutachtens. Der vorliegende Fall ist daher mit dem vom Beschwerdeführer
angerufenen nicht vergleichbar.

4.5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlauben Blut- und
Haarprobenanalysen gerichtlich verwertbare Rückschlüsse auf allfälligen
Alkoholkonsum (vgl. BGE 140 II 334 E. 3 S. 337 f.; 129 II 82 E. 6.2.1 S. 89
f.). Im Unterschied zu den Markern im Blut, die lediglich indirekte Indikatoren
eines Alkoholkonsums sind, gibt die Haaranalyse darüber direkt Aufschluss.
Namentlich erlaubt das im Haar eingelagerte Abbauprodukt EtG (Ethylglucuronid)
über ein grösseres Zeitfenster Aussagen über den erfolgten Alkoholkonsum. Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes
Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums, worum es hier
geht, als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3
S. 337 f.). Die Vornahme der Haaranalyse ist dafür qualifizierten Labors
vorbehalten. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse sind Gutachten, von denen die
zuständigen Behörden nicht ohne triftigen Gründe abweichen dürfen. Ein
Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die
Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334 E. 3 S. 338).

4.6. Im vorliegenden Fall ergaben zwei zeitlich getrennte Haaranalysen des
anerkannten Labors IRMZ EtG-Werte, die einen übermässigen Alkoholkonsum des
Beschwerdeführers für den Zeitraum nachweisen, der für den in Frage stehenden
Sicherungsentzug massgeblich ist. In einer ersten Analyse vom 7. April 2014
wurden EtG-Werte von 56 pg/mg Haare für Mitte Januar bis Mitte März 2014 sowie
von 43 pg/mg für Mitte Oktober 2013 bis Mitte Januar 2014 ermittelt. Eine
weitere Haaranalyse vom 5. Juni 2014 ergab EtG-Werte von 60 pg/mg für den
Zeitabschnitt von Mitte Februar bis Mitte Mai 2014 und 79 pg/ mg für die Zeit
von Mitte Dezember 2013 bis Mitte Februar 2014. Das vom Beschwerdeführer
eingeholte und vor der Vorinstanz eingereichte Privatgutachten eines anderen
Labors vermag diese Analyse nicht ernsthaft zu erschüttern, auch wenn es
offenbar tiefere Konsumwerte ausweist. So gelangte es bei der EtG-Analyse zu
einem massgeblichen Wert von 15 pg/mg für Mitte März bis Mitte Juni 2014;
zusätzlich wurde der Beschwerdeführer auf den Alkoholmarker Fettsäureethylester
(FSEE) getestet, der für die ersten sechs Monate des Jahres 2014 einen
FSEE-Wert von 0.79 ng/mg ergab. Der Beschwerdeführer bezeichnet beides als
Nachweis eines "sozialen" Alkoholkonsums, womit er offenbar geltend machen
will, es handle sich um eine gemeinübliche und nicht übermässige Einnahme
alkoholischer Getränke. Zur Massgeblichkeit von FSEE-Werten gibt es, soweit
ersichtlich, keine bundesgerichtliche Rechtsprechung. Wie es sich damit
verhält, kann aber offen bleiben. Denn erstens bestreitet auch der
Beschwerdeführer den Alkoholkonsum im fraglichen Zeitraum nicht grundsätzlich,
sondern stellt lediglich dessen Umfang in Frage. Sodann lassen sich die auf
verschiedene Weise mit unterschiedlichen Markern erhobenen EtG- und FSEE-Werte
nicht direkt miteinander vergleichen. Die Unterschiede bei den EtG-Werten
zwischen dem vom Strassenverkehrsamt und dem privat vom Beschwerdeführer
eingeholten Gutachten lassen sich überdies zumindest teilweise durch
verschiedene erfasste Zeiträume erklären. Vor allem aber beruhen die Ergebnisse
des IRMZ auf zwei zeitlich getrennten Analysen. Es gibt keine Anhaltspunkte
dafür, dass die vom IRMZ ermittelten Werte in einem unsauberen Verfahren
erhoben worden oder aus sonstigen Gründen ungenau oder in Frage zu stellen
wären, zumal allfällige Unregelmässigkeiten nachgerade zweimal hätten auftreten
müssen. Damit bestehen keine triftigen Gründe, um vom Gutachten des IRMZ
abzuweichen.

4.7. Das Kantonsgericht stellte demnach den Sachverhalt nicht offensichtlich
unrichtig fest.

5.

 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

 Bei diesem Ausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Strassen
(ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Uebersax

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