Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.100/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_100/2015

Urteil vom 9. November 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Schuler,

gegen

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,

Gemeinde Affoltern am Albis,
Marktplatz, 8910 Affoltern am Albis,
handelnd durch den Gemeinderat Affoltern am Albis,
Marktplatz 1, Postfach 330, 8910 Affoltern am Albis,
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Schwendener,

Gegenstand
Baulinien,

Beschwerde gegen das Urteil vom 18. Dezember 2014 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A. 
Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich setzte am 1. Dezember 2010 an
der geplanten Entlastungsstrasse (Route 654) in der Gemeinde Affoltern a. A.,
Abschnitt A4 bis, Bau- und Niveaulinien neu fest. Diese dienen der
Raumsicherung für die im regionalen Richtplan Knonaueramt eingetragene
Umfahrungsstrasse "Spange Nord". Der Baulinienabstand beträgt 12 m ab
projektierter Achse der neuen Werkstrasse bzw. 6 m ab bestehenden bzw. neuen
Grundstückgrenzen, insgesamt also 24 m.

B. 
Hiergegen erhoben A.________, Eigentümerin der von der nördlichen Baulinie
betroffenen Liegenschaft Nr. 2354, und weitere Grundeigentümer am 21. März 2011
Rekurs und beantragten die Aufhebung dieser planungsrechtlichen Festlegung,
eventuell eine geänderte Linienziehung. Der Regierungsrat vereinigte die
Verfahren und wies die Rekurse am 16. April 2014 ab, soweit er darauf eintrat
und sie zwischenzeitlich nicht gegenstandslos geworden waren.

C. 
Gegen den Rekursentscheid erhoben die Rekurrenten Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. A.________ beantragte, der
Baulinienverlauf sei um 13 m, eventuell um 5 m, in südwestliche Richtung zu
verschieben. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerden am 18. Dezember 2014
ab.

D. 
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat A.________ am 13. Februar 2015
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben.
Sie beantragt, Disp.-Ziff. 1 des verwaltungsgerichtlichen Urteils sei
aufzuheben, soweit damit ihr Eventualantrag abgewiesen wurde. Das Verfahren sei
an die Volkswirtschaftsdirektion zurückzuweisen mit der Anweisung, die Baulinie
um 5 m in südwestliche Richtung zu verschieben.

E. 
Die Volkswirtschaftsdirektion schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Gemeinde Affoltern a.A. hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis,
das angefochtene Urteil sei mit der Lärmschutzgesetzgebung des Bundes konform.

F. 
In ihrer Replik vom 15. September 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen und Standpunkten fest.

Erwägungen:

1. 
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts
steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Die
Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin eines von den Baulinien tangierten
Grundstücks zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher einzutreten.

2. 
Das Verwaltungsgericht hielt fest, das Grundstück Nr. 2364 der
Beschwerdeführerin mit dem Wohnhaus Vers.-Nr. 1709 (Chalchofenstrasse 1) werde
nur verhältnismässig leicht im südwestlichen Gartenbereich tangiert. Die
fortdauernde Nutzung des Wohnhauses stehe ausser Frage und selbst eine bauliche
Erweiterung scheine realisierbar. Für eine Verschiebung der Baulinien und damit
der künftigen Strasse seien keine triftigen planerischen Gründe ersichtlich; im
Gegenteil wäre eine solche Projektänderung mit Mehrkosten und einer
unerwünschten Verzögerung verbunden. Der Minderlärm, den die beantragte
Verschiebung für die Beschwerdeführerin brächte, würde zu einer entsprechend
stärkeren Belastung des gegenüberliegenden Grundstücks Nr. 2921 führen; dass
letzteres noch unüberbaut sei, spiele keine Rolle. Das - durchaus berechtigte -
Anliegen der Beschwerdeführerin, durch die künftige Werkstrasse möglichst wenig
Verkehrslärm hinnehmen zu müssen, könne anlässlich der heute zu beurteilenden
Landsicherung noch nicht abschliessend geprüft werden. Eingehendere
Lärmabklärungen sowie die Ausgestaltung eines allfälligen Lärmschutzes für die
betroffenen Liegenschaften seien Bestandteil des Detailprojekts und angesichts
der noch nicht endgültig festgelegten Linienführung der vorgesehenen Strasse
noch zu früh. Dementsprechend sei auch von der Einholung eines Lärmgutachtens
abzusehen.

2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die beantragte Verschiebung zu
Mehrkosten oder zu einer unerwünschten Verzögerung führen würde. Aus Sicht des
Lärmschutzes sei die Lösung vorzugswürdig: Gemäss der von Kanton und Gemeinde
in Auftrag gegebenen Lärmabklärung der ewp AG Effretikon vom 9. September 2011
führe die Verschiebung in südwestliche Richtung zu einer Halbierung der
Planungswertüberschreitung und einer akustisch wahrnehmbaren Lärmreduktion von
1 dB (A) an ihrem Wohnhaus, ohne dass der Planungswert bei den Häusern Alte
Obfelderstrasse 44 (Bauten Vers.-Nrn. 1693 und 1695) überschritten würde. Die
Lärmbelastung des gegenüberliegenden unüberbauten Grundstücks Nr. 2921 bleibe
gleich: Da künftig an die Baulinie gebaut werden müsse, käme die Baute - mit
oder ohne Verschiebung - in einem Abstand von 6 m zur Strasse zu stehen.
Ohnehin werde es sich aufgrund der Zonierung (Gewerbezone) um eine weniger
lärmempfindliche Gewerbebaute handeln; zudem bestehe bei einem Neubau ein
Gestaltungsspielraum für die Anordnung der lärmempfindlichen Räume.

2.2. Die Volkswirtschaftsdirektion weist darauf hin, dass die Detailabklärungen
zum Lärmschutz bei der Ausarbeitung des Strassenprojekts erfolgten. Nach
heutiger Beurteilungsgrundlage führe eine Verschiebung der Baulinien um 5 m
Richtung Südwesten nicht ohne Weiteres zur Einhaltung des Planungswerts bei der
Beschwerdeführerin; dagegen entstehe eine zusätzliche Lärmbelastung für das
gegenüberliegende Grundstück Nr. 2921, die grösser wäre als die Lärmentlastung
für die Beschwerdeführerin, da die Parzelle Nr. 2921 auf der Innenseite der an
dieser Stelle geplanten Strassenkurve liege und deshalb auf zwei Seiten dem
Strassenverkehrslärm ausgesetzt wäre.

2.3. Das BAFU kommt aufgrund eigener Berechnungen zum Ergebnis, dass eine
Verschiebung der Strasse um 5 m in südwestliche Richtung den Lärmpegel bei der
Beschwerdeführerin um weniger als 1 dB (A) und damit in akustisch nicht
wahrnehmbarer Weise senken würde. Es geht überdies davon aus, dass noch nicht
alle zur Verfügung stehenden Emissionsbegrenzungen geprüft worden seien.

3. 
Streitig ist vorliegend noch kein konkretes Strassenprojekt, sondern die
Festsetzung von Baulinien zur Sicherung des Raumbedarfs einer künftigen
Strasse. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Baulinien nicht erst
zu ziehen, wenn die Strasse erstellt werden muss; verlangt wird jedoch, dass
konkrete Vorstellungen für den künftigen Strassenbau jedenfalls im Sinn eines
generellen Projekts vorliegen (BGE 129 II 276 E. 3.4 S. 280 f.; 118 Ia 372 E.
4a S. 375 mit Hinweis). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung muss
untersucht werden, ob es Varianten gibt, die zu weniger schwerwiegenden
Eingriffen führen würden (BGE 118 Ia 372 E. 4c S. 376). Anders als im
Strassenplanverfahren kann keine detaillierte Prüfung sämtlicher
Ausführungsvarianten verlangt werden; es genügt, wenn prima facie keine
wesentlich vorteilhafteren Varianten ersichtlich sind (BGE 129 II 276 E. 3.4
und 3.5 S. 281; Urteil 1C_789/2013 vom 21. Februar 2014 E. 4). Ähnliches gilt
für die Umweltauswirkungen der zu sichernden Strasse: Ob ein künftiges
Ausführungsprojekt den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung Rechnung
tragen kann, ist im Baulinienverfahren zu prüfen, soweit dies aufgrund der in
diesem Projektstadium vorliegenden Unterlagen möglich ist (BGE 129 II 276 E.
3.4 S. 280, 118 Ia 372 E. 4d und 5 S. 377 ff.; Urteil 1A.194/2003 vom 4. Mai
2004 E. 2.3 in fine).

4. 
In den Akten liegt eine Lärmabklärung der ewp AG Effretikon vom 9. September
2011. Die Beschwerdeführerin hatte vor Vorinstanz eigene Berechnungen
vorgelegt, die zu einer höheren Lärmbelastung gelangten. Vor Bundesgericht
stützt sie sich jedoch ausdrücklich auf die Lärmabklärung der ewp, die im
Folgenden zugrundezulegen ist.
Die Lärmbelastungen wurden mit dem Berechnungsprogramm Cadna A, V.4.0.135
ermittelt (mit Ausbreitungsmodell STL-86 und Reflexionen 1. Ordnung), ausgehend
von einer Verkehrsprognose bis 2030, den Abständen zur Strasse und der
Steigung. Die Lärmabklärung kommt zum Ergebnis, dass die nach Art. 25 Abs. 1
USG massgeblichen Planungswerte für Strassenverkehrslärm (Anh. 3 LSV) der
Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III bei 7 Gebäuden und einer unüberbauten
Liegenschaft überschritten werden. Im 1. Obergeschoss der Wohnbaute der
Beschwerdeführerin wären die Planungswerte mit prognostizierten 62 dB (A)
tagsüber und 52 dB (A) nachts um jeweils 2 dB (A) überschritten. Bei zwei
Gebäuden (Alte Obfelderstrasse 36, Parzelle Nr. 2355, und Werkstrasse 19,
Parzelle Nr. 5137) werde auch der Immissionsgrenzwert überschritten. Eine
Lärmschutzwand sei aus Platzgründen nur für die Liegenschaft Chalchofenstrasse
1 der Beschwerdeführerin möglich. Damit könnte der Planungswert auf deren
Grundstück eingehalten werden; das Kosten-Nutzen-Verhältnis wäre aber
ungünstig, weil nur ein Einzelobjekt geschützt würde.
Mit einer Verschiebung der Strassenachse in Richtung Südwesten könnten die
Planungswerte auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin voraussichtlich
ebenfalls nicht eingehalten werden. Allerdings würde die Lärmbelastung bei
einer Verschiebung um 5 m um rund 1 dB (A) reduziert und bei 10 m um rund 1.5
dB (A). Bei einer Verschiebung um mehr als 5 m würde allerdings die
Lärmbelastung bei der Liegenschaft Alte Obfelderstrasse 44 über dem
Planungswert zu liegen kommen. Gegen eine Verlegung spreche zudem, dass die
Parzelle Nr. 2921 im Sinne des haushälterischen Umgangs mit Boden bebaubar
bleiben solle.
Die Lärmabklärung kommt zum Ergebnis, dass das Werk mit Erleichterungen
realisiert werden könnte (Art. 25 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 2 LSV). An den zwei
Bauten, an denen die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden könnten,
müssten auf Kosten des Kantons Schallschutzfenster eingebaut werden (Art. 25
Abs. 3 USG; Art. 10 f. LSV).

5. 
Wie die Volkswirtschaftsdirektion und das BAFU in ihren Vernehmlassungen
hervorheben, wird es Sache des Ausführungsprojekts sein, emissionsmindernde
Massnahmen (z.B. leise Strassenbeläge) zu prüfen, um die
Strassenverkehrsimmissionen so weit wie möglich zu reduzieren. Falls es nicht
gelingt, die Planungswerte mit wirtschaftlich tragbaren und verhältnismässigen
Massnahmen einzuhalten, könnten Erleichterungen gewährt werden (Art. 25 Abs. 2
und 3 USG; Art. 7 Abs. 2 und 10 f. LSV). Insofern steht das Umweltschutzrecht
der Realisierung dem Vorhaben nicht von vornherein entgegen.
Zu prüfen ist jedoch, ob die beantragte Verschiebung der Strasse um 5 m nach
Südwesten unter Berücksichtigung des Lärmschutzes eine wesentlich günstigere
Variante darstellt.

5.1. Bei dieser Variante verliefe die Strasse in grösserem Abstand zum Wohnhaus
der Beschwerdeführerin und würde dessen Belastung mit Strassenverkehrslärm
vermindern, auch wenn die Planungswerte vermutlich nicht eingehalten werden
könnten. Die Lärmreduktion wäre akustisch wahrnehmbar, wenn auf die Berechnung
der Lärmabklärung ewp abgestellt wird (die vom BAFU in diesem Punkt bestritten
wird).

5.2. Die Verschiebung hätte aber eine Lärmzunahme für die weiter südwestlich
liegenden Parzellen zur Folge. Während die Planungswerte an den Bauten
Obfelderstrasse 44 vermutlich eingehalten werden könnten, ist dies für die
unüberbaute Liegenschaft Nr. 2921 fraglich: Dort prognostiziert die
Lärmabklärung ewp (ohne Verschiebung der Strasse) eine Lärmbelastung von
tagsüber 65 dB (A) und nachts 54 dB (A). Würde dort ein Gewerbebau mit
Betriebsräumen erstellt, gälten dafür um 5 dB (A) höhere Grenzwerte (Art. 42
Abs. 1 LSV), so dass die Planungswerte möglicherweise knapp eingehalten werden
könnten.
Die Lärmzunahme infolge einer Verschiebung der Strasse wurden in der
Lärmabklärung ewp nicht berechnet. Immerhin ist davon auszugehen, dass sie
mindestens so hoch - vermutlich aber wegen der Lage an einer Innenkurve höher -
ausfallen würde als die Lärmreduktion bei der Beschwerdeführerin (vgl. dazu
bereits die Stellungnahme der kantonalen Fachstelle Lärm vom 1. Juli 2013 S. 2
oben.
Ob die Fassade einer künftigen Baute auf die - im fraglichen Bereich gebogene -
Baulinie gestellt werden muss, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, steht
noch nicht fest. Wäre dies der Fall, so bliebe der Abstand zur Strasse gleich,
weshalb auch die Lärmbelastung an der Fassade in etwa gleich hoch wäre wie ohne
die Verschiebung. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben:
Entscheidend ist, dass die Baulinien bei dieser Variante um bis zu 5 m tiefer
auf das Grundstück 2921 zu liegen kämen, d.h. ein noch grösserer Teil der
Parzelle vom Bauverbot nach § 99 Abs. 1 des Zürcher Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) erfasst würde. Dies ist als Nachteil zu werten,
unabhängig davon, ob die Eigentümerin in einem späteren
Strassenprojektierungsverfahren für den Landverlust entschädigt wird. Das
Grundstück der Beschwerdeführerin würde bei dieser Variante weitgehend
verschont und die bei der Baulinienfestsetzung angestrebte ausgeglichene
Belastung der betroffenen Grundeigentümer gestört.

5.3. Unter diesen Umständen waren die Vorinstanzen bundesrechtlich nicht
verpflichtet, der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Variante den
Vorzug zu geben.

6. 
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 BGG) und hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Volkswirtschaftsdirektion des
Kantons Zürich, der Gemeinde Affoltern am Albis, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber

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