Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 9D 1/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9D_1/2014

Urteil vom 19. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell
Ausserrhoden vom 11. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die Geschwister A.________ und B.________ waren von 2008 bis Juli 2011 als
Präsidentin bzw. Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der im
Juli 2011 gelöschten D.________ AG im Handelsregister eingetragen. Die Firma
war der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen als beitragspflichtige
Arbeitgeberin angeschlossen. Nachdem über die Nachfolgefirma E.________ AG im
September 2012 der Konkurs eröffnet und im Januar 2013 mangels Aktiven wieder
eingestellt worden war, verlangte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons
St. Gallen mit Verfügungen vom 11. September 2013 von A.________ sowie von
B.________ Schadenersatz für nicht mehr erhältliche Sozialversicherungsbeiträge
in Höhe von je Fr. 12'246.50 (davon Fr. 11'264.30 für bundesrechtliche und Fr.
982.20 für kantonale Beiträge). Die hiegegen erhobenen Einsprachen von
A.________ und B.________ wies die Sozialversicherungsanstalt mit zwei
Einspracheentscheiden vom 4. Dezember 2013 ab.

B. 
A.________ und B.________ führten gemeinsam Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses trat mit Entscheid vom 12.
Februar 2014 darauf nicht ein, soweit es sich um die bundesrechtliche
Schadenersatzforderung handelte und überwies die Sache zum Entscheid an das
Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Das Verfahren betreffend die
kantonalrechtliche Schadenersatzforderung sistierte es bis zum Entscheid über
die bundesrechtliche Forderung.

Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden verpflichtete A.________ und B.________
mit Entscheid vom 11. Juni 2014 zur Bezahlung der bundesrechtlichen Beiträge in
Höhe von Fr. 11'264.30 und wies die Beschwerde ab.

C. 
A.________ und B.________ führen gemeinsam Beschwerde beim Bundesgericht und
beantragen sinngemäss die Verfahrensvereinigung. Zudem sei der Haftungsbetrag
auf Fr. 644.55 zu beschränken und der angefochtene Entscheid im Übrigen
aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
sie C.________ als Zeuge befrage und hernach neu entscheide.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die II. sozialrechtliche Abteilung ist zuständig für den Entscheid über
die streitige Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG (Art. 82 lit. a BGG und
Art. 35 lit. a des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006
[BGerR; SR 173.110.131]; Urteil 9C_750/2012 vom 7. Februar 2013 E. 1).

1.2. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 11.
Juni 2014 ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 117 in
Verbindung mit Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 114 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 BGG). Weil der Streitwert die erforderliche
Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG (Fr. 30'000.--) nicht erreicht,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen
(vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 V 51 E. 4 S. 54 ff.). Die
Beschwerdeführer rügen aber eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) und des Rechts auf faires Verfahren (Art. 6 EMRK). Das
Rechtsmittel ist daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen
(Art. 113 BGG).

2. 
Die Beschwerdeführer beantragen zunächst die Verfahrensvereinigung. Indes hat
bereits die Vorinstanz nur einen einzigen Entscheid gefällt, gegen welchen die
Beschwerdeführer gemeinsam eine Beschwerde erheben. Es fehlt somit an mehreren
Verfahren, die vereinigt werden könnten.

3.

3.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss
angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert
darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III
439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von
Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106
Abs. 2 BGG). Es gilt eine qualifizierte Rügepflicht, indem das Bundesgericht
nur präzise, d.h. klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte
Rügen prüft; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt
es nicht ein (BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 140 III 16 E.
1.3.1 S. 18). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG), was in der Beschwerde präzise (E.
3.1 hievor) geltend zu machen ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136
I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis).

3.3. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als
willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder
wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse
nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei
übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Verweisen), ebenso wenig wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu
ziehen oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr
offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (
BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 135 V 2E. 1.3 S. 4 f.; 134 II 124E. 4.1 S. 133; 132
III 209E. 2.1 S. 211).

4. 
Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte
ableitet (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323; 128 III 271E. 2a/aa S. 273 mit
Hinweisen). Erachtet das kantonale Gericht in Würdigung der vorhandenen Beweise
eine rechtserhebliche Tatsache als bewiesen oder als widerlegt, handelt es sich
um Beweiswürdigung und eine Verletzung von Art. 8 ZGB, der an die
Beweislosigkeit anknüpft, fällt ausser Betracht ( BGE 130 III 591E. 5.4 S. 601
f.). Art. 8 ZGB regelt die Beweiswürdigung nicht und schliesst auch die
antizipierte Würdigung von Beweisen nicht aus ( BGE 130 III 591E. 5.4 S. 602;
122 III 219E. 3c S. 223 f.). Es ist dem Gericht somit nicht verboten, einem
beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen oder
auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen zu verzichten, wenn es aufgrund der
abgenommenen Beweise seine Überzeugung bereits gebildet hat und willkürfrei
(vgl. vorangehende E. 3.3) davon ausgehen darf, diese würde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert werden ( BGE 130 III 591E. 5.4 S. 602; 129 III
18E. 2.6 S. 24 f.). Eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung verletzt weder
den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) noch auf faires
Verfahren (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen; Urteil 2C_257/2011 vom
25. Oktober 2011 E. 4.2.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der
Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 132 III 209E.
2.1 S. 211; 129 I 8E. 2.1 S. 9; 120 Ia 31E. 4b S. 40; 118 Ia 28E. 1b S. 30).

5. 

5.1. Die Vorinstanz erwog, sowohl von einer Parteieinvernahme als auch von
einer Zeugeneinvernahme des C.________ seien keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten. Es könne davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführer und ihr Vater
würden den Rücktritt der Beschwerdeführer aus dem Verwaltungsrat per Ende
Dezember 2010 bestätigen, wie sie dies bereits im Protokoll der
ausserordentlichen Generalversammlung vom 8. Juli 2011 festgehalten hätten. Für
einen faktischen Austritt der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2010 sprächen
deren eigene Aussagen, die anzunehmende Aussage des Vaters, der seine Kinder
aller Wahrscheinlichkeit nach nicht belasten würde, und die Ziffern 6 und 7 des
Generalversammlungsprotokolls vom 8. Juli 2011.
Gegen einen Austritt per Ende 2010 sprächen folgende Gründe:

-       die Einträge im Handelsregister,
-       die Bezeichnung der Beschwerdeführer als Präsidentin bzw.
Mitglied       des Verwaltungsrates im Generalversammlungsprotokoll vom 8.
Juli              2011,
-       der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Protokollführerin
die              Verantwortlichkeiten im Generalversammlungsprotokoll leicht
hätte              anders darstellen können, als dies der Wirklichkeit
entsprochen habe,
-       das Fehlen eines Rücktrittsschreibens per Ende 2010 (wobei
nicht              einmal eine entsprechende Aktennotiz vorhanden sei),
-       die unbekannten Umstände des Rücktritts (Zeitpunkt,
Gründe,              Adressat der Willenserklärung),
-       der fehlende Nachweis einer Entschädigung für die
Verwaltungsrats-              tätigkeit ab 1. Januar 2011,
-       der fehlende Nachweis, die Beschwerdeführer hätten aus
besonderen       Gründen keinen Einfluss mehr auf die Geschäftstätigkeit
gehabt.
Bei einer kleinen Familienaktiengesellschaft könnten - grundsätzlich - ein
rückwirkender Rücktritt oder eine Monate später erfolgende schriftliche
Kenntnisnahme eines angeblich früheren Rücktritts durch die Generalversammlung
ohne weiteres zur Haftungsumgehung benutzt werden, wenn eine Erklärung in einem
Protokoll oder eine Aktennotiz als genügende Nachweise zugelassen würden.
Insgesamt bleibe die Situation zumindest verworren. Mit Sicherheit aber sei der
Rücktritt per Ende 2010 nicht überwiegend wahrscheinlich dargetan. Die Folgen
der Beweislosigkeit wirkten sich zu Lasten der Beschwerdeführer aus. Es sei
somit von einer Organstellung bis mindestens 8. Juli 2011 mit entsprechender
Haftungsfolge auszugehen.

5.2. Die Beschwerdeführer rügen, das kantonale Gericht habe zu Unrecht von
einer Zeugeneinvernahme ihres Vaters C.________ abgesehen, obwohl eine solche
insbesondere hätte erstellen können, dass sie seit 1. Januar 2011 keine
Entschädigungen für Verwaltungsratstätigkeiten erhalten und keinen Einfluss
mehr auf die Geschäftstätigkeit ausgeübt hätten. Damit sei ihr Gehörsanspruch
sowie das Recht auf faires Verfahren verletzt worden. Im Übrigen machen sie
insbesondere geltend, die Vorinstanz habe dem Generalversammlungsprotokoll vom
8. Juli 2011 zu Unrecht keine Beweiskraft zuer-kannt sowie ausser Acht
gelassen, dass gemäss GV-Protokoll C.________ als Vorsitzender der Versammlung
gewirkt habe (2, S. 6) und schliesslich sei der Grundsatz verletzt worden,
wonach für das Ende der Organstellung auf das tatsächliche Ausscheiden
abgestellt werden müsse.

6. 

6.1. Das kantonale Gericht hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb es von einer
Zeugeneinvernahme des C.________ keine neuen Erkenntnisse erwartet und deswegen
davon abgesehen hat. Ebenso hat es in sorgfältiger Abwägung aller relevanter
Faktoren ausgeführt, aus welchen Gründen es ein Ausscheiden der
Beschwerdeführer aus dem Verwaltungsrat bereits per Ende 2010 nicht für
überwiegend wahrscheinlich erachtete (E. 5.1 hievor). Korrekt hat es
insbesondere berücksichtigt, dass bei unverändert belassenem
Handelsregistereintrag ein höherer Beweisgrad als eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit für das faktische Ausscheiden als Organ verlangt und das
Ausscheiden klar ausgewiesen sein muss (z.B. Urteil 9C_109/2010 vom E. 3.3 mit
Hinweis auf BGE 126 V 61 E. 4b S. 62). Diesen Anforderungen hat es mit Blick
auf die familiäre Verbindung der Beteiligten vollkommen zu Recht besonderes
Gewicht beigemessen.

6.2. Inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte der
Beschwerdeführer verstossen soll, vermögen sie mit ihren - teils in
unangebrachtem Ton vorgetragenen - Vorwürfen an die Vorinstanz nicht darzutun.
Dass es ihnen komplett unverständlich war, weshalb das kantonale Gericht auf
die Zeugenbefragung ihres Vaters verzichtete, genügt ebenso wenig den
qualifizierten Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde wie die -
haltlose - Unterstellung, die Vorinstanz habe in "voreingenommener Parteinahme
zu Gunsten der Beschwerdegegnerin" bzw. indem sie "widerlich" die
"Partikularinteressen der Beschwerdeführerin" geschützt habe, auf die
Einvernahme verzichtet. Für eine genügende Verfassungsbeschwerde wäre
erforderlich gewesen, dass sie hätten darlegen können, aus welchen Gründen der
vorinstanzliche Verzicht auf die Zeugenbefragung nicht in pflichtgemässer
antizipierter Beweiswürdigung erfolgt sein soll (zu den entsprechenden
Voraussetzungen E. 4 hievor; vgl. auch Urteil 9C_906/2013 vom 22. Oktober 2014
E. 3.2). Soweit die Beschwerdeführer aufzeigen, wie das Verfahren aus ihrer
Sicht hätte durchgeführt, die Beweise gewürdigt und das einschlägige materielle
Recht hätten ausgelegt werden müssen, um ihre Beschwerde zu schützen, genügen
ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG ebenfalls nicht.
Ihrer Beschwerde hätte nur Erfolg beschieden sein können, wenn sie - in
substantiierter und sachlicher Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen - stichhaltige Gründe hätten aufzeigen können, welche zur Annahme
von Willkür oder einer Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte
berechtigten (statt vieler: Urteil 4D_64/2014 vom 20. Januar 2015 E. 2.3;
vorangehende E. 3.2).

6.3. Nachdem die Beweiswürdigung der Vorinstanz in keiner Weise als
verfassungswidrig bezeichnet werden kann, noch die Beschwerdeführer
stichhaltige Gründe nennen, welche die Annahme von Willkür erlaubten und sie
auch nicht aufzeigen, inwieweit andere verfassungsmässige Rechten verletzt
worden sein sollen, erübrigen sich jegliche Weiterungen. Die Beschwerde ist
unbegründet.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juni 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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