Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 919/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_919/2014

Urteil vom 29. April 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 26. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügungen vom 8. November 2002 und 3. März 2004 sprach die IV-Stelle
Zürich der 1960 geborenen A.________ ab 1. Januar 2002 zunächst eine halbe und
ab 1. November 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Mit Mitteilungen vom 28.
November 2007 und 3. Juni 2011 bestätigte sie einen unveränderten
Invaliditätsgrad und Anspruch. Im Juli 2012 leitete die IV-Stelle das aktuelle
Revisionsverfahren ein, veranlasste eine Be gutachtung der Versicherten bei der
medizinischen Gutachterstelle B.________ und führte das Vorbescheidverfahren
durch. Mit Verfügung vom 27. September 2013 setzte sie die bisherige ganze
Invalidenrente auf das Ende des auf die Zustellung folgenden Monats auf eine
halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %) herab.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. November
2014 ab.

C. 
Die IV-Stelle lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, der Entscheid vom 26. November 2014 sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass kein Rentenanspruch bestehe.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen beantragt deren Gutheissung.

Erwägungen:

1. 
Während die Vorinstanz den Anspruch der Versicherten auf eine halbe
Invalidenrente bestätigt hat, bestreitet die Beschwerde führende IV-Stelle -
wie schon in der vorinstanzlichen Vernehmlassung - das Bestehen eines
Rentenanspruchs. Ein solches Rechtsbegehren ist auch letztinstanzlich zulässig,
selbst wenn es für die Versicherte gegenüber der im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren angefochtenen Verfügung eine Schlechterstellung bedeutet (
BGE 138 V 339 E. 2.3.2 S. 342 f.).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.2. Der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Bericht der Rehaklinik
C.________ vom 13. Juni 2014stellt ein neues Beweismittel dar, das alsechtes
Novum unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. statt vieler Urteil 2C_108/2014
vom 15. September 2014 E. 2.2).

3.

3.1. 
Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, das polydisziplinäre Gutachten der
Gutachterstelle B.________ vom 18. April 2013 sei beweiskräftig. Gestützt
darauf ist sie zum Schluss gelangt, der für den Rentenanspruch entscheidende
psychische Gesundheitszustand der Versicherten habe sich verbessert (Art. 17
Abs. 1 ATSG). Es sei nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter
eine Schmerzüberwindung für teilweise unzumutbar gehalten und der
Beschwerdegegnerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert
habe.
Die Beschwerdeführerin rügt, die einschlägigen Kriterien (BGE 130 V 352) seien
nicht erfüllt, weshalb in psychischer Hinsicht von einer uneingeschränkten
Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse.

3.2. Es steht fest, dass die Versicherte an einer mittelgradigen depressiven
Episode (ICD-10 F32.0), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10
F45.4) und einem chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom unter lumbaler
Betonung (ICD-10 M54.80) leidet. Ebenso ergibt sich aus dem Gutachten der
Gutachterstelle B.________ vom 18. April 2013 unstreitig, dass für letztere
Diagnose keine organische Grundlage besteht ("radiologisch regelrechter Befund
der HWS"; "radiologisch regelrechter Befund der LWS"). Unbestritten ist ferner,
dass eine Rentenüberprüfung (gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG oder in Anwendung von
lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der
Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; AS 2011 5659]) grundsätzlich zulässig
ist.

3.3.

3.3.1. Somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche pathogenetisch-ätiologisch
unklare syndromale Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang dauernde,
zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 136 V 279 E. 3 S. 280 ff.; 130 V 352 E. 2.2.2
und 2.2.3 S. 353 f.; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die - nur in
Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den
Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen
Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder das
Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz
erfüllter Kriterien voraus. In Betracht fallen dabei chronische körperliche
Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener
sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch
nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten,
psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn)
oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent
durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem
therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei
vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V
352 E. 2.2.3 S. 354 f.). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter
sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen
für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67
f.; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f. mit Hinweisen).

3.3.2. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. BGE 132
V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit
Hinweisen) darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder
über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden; vgl. BGE 134 V 231 E.
5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) medizinischen
Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen
und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten
sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die
rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen,
ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde
Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle
Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom invaliditätsrechtlichen
Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V 193 E. 3 S. 194 ff.).
In diesem Sinne zählt zu den vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren
Tatsachenfeststellungen, ob eine anhaltende somato-forme Schmerzstörung resp.
ein damit vergleichbares Leiden vorliegt, und bejahendenfalls, ob eine
psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die
Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob eine
festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne
oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und
Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer
Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine
invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (BGE 137 V 64 E. 1.2 S. 66;
SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13, 9C_148/2012 E. 1.2).

3.4. 

3.4.1. Die Vorinstanz hat eine eigenständige psychische Komorbidität von
erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer aufgrund der vom
psychiatrischen Gutachter der Gutachterstelle B.________ diagnostizierten
mittelgradigen depressiven Episode im Ergebnis bejaht. Sie hat erwogen, dass
die somatoforme Schmerzstörung zwar vor der Depression aufgetreten sei;
Letztere habe aber einen chronischen Verlauf genommen, weshalb gemäss dem
psychiatrischen Gutachten der Gutachterstelle B.________ von einer deutlichen
Komorbidität auszugehen sei.
Zum Krankheitsverlauf geht aus den medizinischen Akten hervor, dass sich die
Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer lumbalen Rückenbeschwerden zunächst in der
Klinik D.________ in rheumatologische Behandlung begab und im April/Mai 2001
eine stationäre Rehabilitation absolvierte (Bericht des Universitätsspitals
E.________ vom 11. Mai 2001); insoweit trifft es zu, dass die Schmerzzustände
vor der Depression auftraten. Im psychiatrischen Bericht der Klinik F.________
vom 15. Mai 2002 wird präzisiert, bei der Versicherten liege ein
somatoform-zentriertes Krankheitskonzept vor; ihr psychisches Befinden sei eng
mit den körperlichen Beschwerden verknüpft. Damit stimmen die späteren Berichte
der behandelnden Psychiater Dres. med. G.________ und H.________ überein.
Daraus ist zu entnehmen, dass sich bei ihrer Patientin ein "zunehmend
belastender Teufelskreis von Schmerzzuständen und damit einhergehender
Depression" zeige (Bericht vom 10. November 2003 [Dr. med. G.________]); es sei
aufgrund der Schmerzen zeitweise zu einer Bettlägrigkeit gekommen (Bericht vom
16. Oktober 2007 [Dr. med. H.________]). In Würdigung dieser Berichte ging auch
der psychiatrische Gutachter der Gutachterstelle B.________ Dr. med. I.________
davon aus, dass bei der Exploration der Versicherten deren Schmerzen im
Vordergrund gestanden seien; im Übrigen wies er auf die erheblichen
psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren (vgl. BGE 127 V 294 E.
5a S. 299; Urteil 9C_936/2012 vom 7. Juni 2013 E. 3.2) hin. Damit ergeben sich
aus den medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine vom übrigen
Beschwerdebild losgelöste depressive Störung. Ob und inwieweit die
Chronifizierung der psychischen Beschwerden allein dafür genügt, kann
offenbleiben. So oder anders kann an den Schlussfolgerungen der Vorinstanz
nicht festgehalten werden. Es ist keine eigenständige psychische Komorbidität
von insbesondere erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung ersichtlich (E.
3.3.1; vgl. Urteil 9C_649/2013 vom 5. November 2013 E. 4.3 mit Hinweisen). Dr.
med. I.________ selber hat denn auch seine Einschätzung mit Hilfe der
Morbiditätskriterien begründet. Er hat explizit darauf hingewiesen, dass bei
der Beschwerdegegnerin weder eine chronische somatische Erkrankung noch ein
deutlich schweres psychisches Leiden bestehe.

3.4.2. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der übrigen Morbiditätskriterien
festgestellt, gemäss Einschätzung des psychiatrischen Gutachters betreffe der
soziale Rückzug im Falle der Versicherten nicht sämtliche Lebensbereiche; sie
sei in der Lage, mit ihrer Familie Ferienreisen in ihr Heimatland zu
unternehmen. Aus dem psychiatrischen Gutachten und den damit übereinstimmenden
Einschätzungen des Universitätsspitals E.________ (Untersuchungen vom 21. und
29. April 2008) ergäben sich sodann Hinweise auf nicht ausgeschöpfte
psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten. Ferner habe ein bei der Begutachtung
durchgeführter Test ergeben, dass der Medikamentenspiegel hinsichtlich des
Medikaments Fluoxetin unter dem therapeutischen Bereich gelegen habe. Der
psychiatrische Gutachter der Gutachterstelle B.________ habe sodann aufgrund
des Fehlens unbewusster Konflikte das Vorliegen eines primären
Krankheitsgewinns verneint. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen sind weder qualifiziert unrichtig (unhaltbar,
willkürlich) noch beruhen sie auf einer Rechtsverletzung; sie bleiben für das
Bundesgericht verbindlich (E. 1.1).

3.5. In der erforderlichen Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass bei der
Versicherten weder eine psychische Komorbidität von hinreichender Schwere,
Ausprägung, Intensität und Dauer vorliegt noch die übrigen Kriterien
(ausgeprägt oder gehäuft) erfüllt sind; es fehlt demnach an einem
invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden. Somit ist von den
diesbezüglichen Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachters der
Gutachterstelle B.________, welche die Vorinstanz übernommen hat, abzuweichen.
Weitere Ausführungen zur Frage, ob die Vorinstanz ihre Begründungspflicht (Art.
29 Abs. 2 BV; BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237) verletzt hat, erübrigen sich.

3.6. Nach dem Dargelegten ist die Versicherte für angepasste Tätigkeiten
vollumfänglich arbeitsfähig (vgl. orthopädisches und neurologisches Gutachten
der Gutachterstelle B.________). Dass sich daraus kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad ergibt, ist unbestritten. Die Voraussetzungen, die eine
Selbsteingliederung nicht zulassen (Vollendung des 55. Altersjahres oder
Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren; vgl. Urteil 9C_572/2012 vom 18.
Oktober 2012 E. 2.3.2 mit Hinweisen), sind vorliegend nicht gegeben. Die
Beschwerde ist begründet.

4. 
Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdegegnerin schlechter gestellt als mit der
Verfügung vom 27. September 2013. Ein Verfahren nach Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG
ist nicht aktenkundig. Die Sache ist daher zu dessen Durchführung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (BGE 138 V 339 E. 2.3.2.2 und E. 6 S. 343).

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 26. November 2014 wird aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne von E. 4 verfahre.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. April 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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