Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 916/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_916/2014

Urteil vom 30. Januar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Ausgleichskasse Glarus, c/o Sozialversicherungen Glarus,
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom
11. Dezember 2014.

Sachverhalt:
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies mit Entscheid VG.2014.00113 vom
11. Dezember 2014 eine Beschwerde von A.________ gegen den Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2014 ab.
A.________ führt gegen den Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 22. September 2014
und der Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2014 der Kantonalen Ausgleichskasse
sowie der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 11. Dezember
2014 seien zu berichtigen.

Erwägungen:

1. 
Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss das Rechtsmittel unter anderem die
Rechtsbegehren und deren Begründung enthalten. In der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt. Es muss mithin ersichtlich sein, in welchen Punkten und aus welchen
Gründen dieser beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E.
1.3 S. 452).

2. 
Dieser Grundsatz wurde der Beschwerdeführerin bereits in den
bundesgerichtlichen Entscheiden 9C_292/2011 vom 11. Mai 2011 und 9C_419/2012
vom 18. Juni 2012 dargelegt, in denen ebenfalls die Kantonale Ausgleichskasse
Gegenpartei war. Die jetzt zu behandelnde Beschwerdeschrift setzt sich wiederum
nicht sachbezogen mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander.

3. 
Sind die Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht erfüllt, so
ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf
die Beschwerden nicht einzutreten.

4. 
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66
Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

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