Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 914/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_914/2014

Urteil vom 30. Januar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.
Dezember 2014.

Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2014 und
die Beschwerde vom 17. Dezember 2014 (Poststempel),

in Erwägung,
dass es sich bei der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember
2014 um einen Zwischenentscheid handelt, der nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG anfechtbar ist, wobei lit. b hier ausser
Betracht fällt, weil die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen
Endentscheid herbeiführen würde,
dass die Zwischenverfügung der Vorinstanz daher nur beschwerdeweise angefochten
werden könnte, wenn sie einen nicht wieder gutzumachendenden Nachteil bewirken
kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass der Beschwerdeführer sich mit keinem Wort dazu äussert, inwieweit die
angefochtene Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 einen irreparablen Nachteil
begründen kann, womit er seiner Substanziierungspflicht nicht einmal
ansatzweise nachkommt, weshalb die Beschwerde unzulässig ist (Urteile 9C_171/
2012 vom 23. Mai 2012 E. 3.3 und 5A_175/2009 vom 9. Juni 2009 E. 1.3),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
Einzelrichterin, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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