Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 910/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_910/2014

Urteil vom 14. Januar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindeplatz 7c, Fünfeckpalast, 9043
Trogen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung, unentgeltliche Rechtspflege,
kantonales Verfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 13.
Oktober 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell
Ausserrhoden vom 13. Oktober 2014 betreffend die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren ERV 14 55,

in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid
nach Art. 93 BGG in dem vor Vorinstanz hängigen Verfahren ERV 14 55betreffend
den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung
ist,
dass die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG somit nur zulässig ist, wenn das
angefochtene Erkenntnis einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch sonst nicht ersichtlich ist,
inwiefern diese oder jene Voraussetzung gegeben ist (Urteil 5A_780/2011 vom 23.
Februar 2012 E. 1.1 in fine), zumal der angefochtene Entscheid den
Beschwerdeführer nicht zum Sicherstellen der Kosten des Hauptverfahrens
verpflichtet,
dass auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist (Urteil 9C_171/ 2012 vom
23. Mai 2012 E. 3.3),
dass der Entscheid vom 13. Oktober 2014 gegebenenfalls zusammen mit dem
Endentscheid in der Sache beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 93
Abs. 3 BGG; vgl. BGE 135 III 329),
dass die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
dass dem Gesuch unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren wegen
Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht stattzugeben ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber indessen zu verzichten ist
(Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Januar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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