II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 910/2014
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 9C_910/2014 Urteil vom 14. Januar 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindeplatz 7c, Fünfeckpalast, 9043 Trogen, Beschwerdegegner. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung, unentgeltliche Rechtspflege, kantonales Verfahren), Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 13. Oktober 2014. Nach Einsicht in die Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 13. Oktober 2014 betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren ERV 14 55, in Erwägung, dass der angefochtene Entscheid ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG in dem vor Vorinstanz hängigen Verfahren ERV 14 55betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung ist, dass die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG somit nur zulässig ist, wenn das angefochtene Erkenntnis einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b), dass der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern diese oder jene Voraussetzung gegeben ist (Urteil 5A_780/2011 vom 23. Februar 2012 E. 1.1 in fine), zumal der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer nicht zum Sicherstellen der Kosten des Hauptverfahrens verpflichtet, dass auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist (Urteil 9C_171/ 2012 vom 23. Mai 2012 E. 3.3), dass der Entscheid vom 13. Oktober 2014 gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid in der Sache beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 135 III 329), dass die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird, dass dem Gesuch unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht stattzugeben ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber indessen zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. Januar 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Fessler Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben