Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 906/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_906/2014

Urteil vom 17. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer,
Beschwerdegegnerin,

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Neumühlequai 10, 8001
Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Teilliquidation),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November
2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Pensionskasse B.________ (nachfolgend: Pensionskasse) bezweckt die
Durchführung der beruflichen Vorsorge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der B.________ AG und der mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng
verbundenen Unternehmen.

Nachdem der Konzern, dem die B.________ AG angehört, beschlossen hatte, sich
von verschiedenen Gesellschaften der "B.________-Gruppe" zu trennen, wurde der
Anschlussvertrag zwischen der Pensionskasse und der C.________ AG auf Ende 2010
aufgelöst, wobei die Rentner bei der Pensionskasse verblieben. Infolgedessen
beschloss deren Stiftungsrat am 29. Juni 2011, eine Teilliquidation mit
Stichtag 31. Dezember 2010 gemäss entsprechendem Bericht der Vorsorgeexperten
D.________ vom 23. Juni 2011 durchzuführen. Gleichzeitig stand fest, dass per
31. Dezember 2011 der Austritt "der meisten" aktiven Versicherten und damit
eine "nächste grosse" Teilliquidation bevorstand. Bei Verwendung eines
technischen Zinssatzes von 3,5 % betrug der Deckungsgrad der Pensionskasse Ende
2010 98,3 % (gemäss Jahresrechnung) resp. 98,42 % (gemäss
Teilliquidationsbilanz). 

Aufgrund der erfolgten und erwarteten Erhöhung des Rentneranteils bei der
Pensionskasse verpflichtete sich die B.________ AG mit Contribution Agreement
(Einlagenvertrag) vom 24. Februar 2011, im Anschluss an die Teilliquidation
unter gewissen Voraussetzungen und in zeitlich limitiertem Umfang Zuschüsse
nach Massgabe des Finanzierungsniveaus an die Pensionskasse zu leisten.

A.b. A.________, Bezüger einer Rente der Pensionskasse, ersuchte die zuständige
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) um Überprüfung der
Teilliquidation per 31. Dezember 2010 in Bezug auf Voraussetzungen, Verfahren
und Verteilungsplan. Dazu stellte er folgende "konkrete Zusatzanträge": Zur
Ermittlung der Deckungslücke seien im Auftrag der Pensionskasse bei zwei bis
drei anerkannten Lebensversicherungsgesellschaften verbindliche Offerten für
die Übernahme des gesamten Rentnerbestandes per 31. Dezember 2010 und 2011
einzuholen. Weiter seien im Auftrag der Pensionskasse bei zwei unabhängigen
anerkannten Experten Gutachten über die Rechtmässigkeit des Verteilungsplanes
einschliesslich Voraussetzungen und Verfahren einzuholen, wobei sich die
Rentner mit deren Auswahl einverstanden erklären müssten. Schliesslich seien
durch die BVS beim Sicherheitsfonds alle nötigen Informationen und Empfehlungen
einzuholen, die zur Einleitung von Massnahmen zur langfristigen Sicherung der
laufenden Rentenverpflichtungen der Pensionskasse beitragen könnten.

Die BVS wies "die Beschwerde" mit Verfügung vom 19. April 2012 ab und stellte
die Rechtmässigkeit des Entscheides des Stiftungsrates über die Teilliquidation
vom 29. Juni 2011 fest.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid
vom 12. November 2014 ab.

C. 
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
der Entscheid vom 12. November 2014 sei aufzuheben und die Sache an die
Pensionskasse zurückzuweisen mit dem Auftrag, die Teilliquidation unter
Beachtung genügender technischer Reserven für die Weiterführung der Renten
erneut durchzuführen; insbesondere sei der technische Zinssatz zu senken oder
es sei eine bilanztechnisch gleichwertige Bildung einer reglementarischen
Rückstellung "für die Senkung des versicherungstechnischen Zinssatzes"
vorzunehmen.

Die Pensionskasse, das Bundesverwaltungsgericht und die BVS schliessen auf
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf
eine Stellungnahme. A.________ reicht eine weitere Eingabe ein.

Erwägungen:

1. 

1.1. Nach Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Begehren unzulässig.

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Stellungnahme darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Frage nach der Bildung einer
Rückstellung "technischer Zinssatz" gemäss Ziff. 2.3.3 des Reglements der
Pensionskasse vom 11. September 2009 über die Bildung von Rückstellungen und
Schwankungsreserven (nachfolgend: Rückstellungsreglement; E. 3.3.2) zumindest
sinngemäss bereits in der Replik des vorinstanzlichen Verfahrens aufgeworfen
hatte. Dass dieses Vorbringen verspätet gewesen sein soll, macht sie nicht
geltend und ist auch nicht ersichtlich (vgl. auch Art. 37 VGG [SR 173.32] in
Verbindung mit Art. 12 VwVG [SR 172.021]). In diesem Zusammenhang ist der
Antrag betreffend "Beachtung genügender technischer Reserven" nicht neu im
Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG.

1.3. Weiter verlangt der Beschwerdeführer - alternativ zur Senkung des
technischen Zinssatzes (vgl. dazu E. 4.1.2) - die Bildung einer Rückstellung
"für die Senkung des technischen Zinssatzes". Im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren stellte er indessen keinen entsprechenden Antrag, und zwar
weder explizit noch implizit durch entsprechende Ausführungen. Ob das
Rechtsbegehren im allgemein formulierten Antrag (des vorinstanzlichen
Verfahrens) auf Überprüfung der der Teilliquidation zugrunde liegenden
versicherungstechnischen Bilanz aufgeht, oder ob es vielmehr - mangels
Substanziierung im vorinstanzlichen Verfahren - neu und daher unzulässig ist,
kann hier offenbleiben: Eine Rückstellung "Senkung technischer Zinssatz", wie
sie in Ziff. 2.4 Rückstellungsreglement erwähnt wird, begründet der
Beschwerdeführer in seinen - im vorliegenden Verfahren eingereichten - Eingaben
mit keinem Wort, weshalb angesichts der Bestimmungen von Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG darauf ohnehin nicht einzutreten ist.

2. 
Die Vorinstanz hat unter Verweis auf Art. 29 Ziff. 2 des Reglements der
Pensionskasse vom 11. September 2009 (nachfolgend: Reglement) und Art. 53b Abs.
1 lit. c BVG das Vorliegen eines Teilliquidationstatbestandes per 31. Dezember
2010 bejaht. Den Grundsatz der Rechtsgleichheit hat sie für gewahrt gehalten,
und zwar mit Blick sowohl auf austretende und verbleibende Versicherte (bezogen
auf die Teilliquidation 2010 und spätere Teilliquidationen) als auch auf die
Methode der Vermögensbewertung. Weiter ist sie der Auffassung, der Stiftungsrat
habe bei der Festsetzung des technischen Zinssatzes auf 3,5 % und bei der
Bewertung der Verpflichtungen der Pensionskasse sein Ermessen nicht
überschritten. Sodann habe es im Zusammenhang mit der Teilliquidation 2010 für
die Stiftungsräte der Pensionskasse keinen Ausstandsgrund gegeben und die
Expertin für berufliche Vorsorge sei unabhängig gewesen. Den - auf den
versicherungstechnischen Bericht vom 23. Juni 2011 und den Bericht vom gleichen
Tag zur Teilliquidation per 31. Dezember 2010 gestützten - Entscheid des
Stiftungsrates vom 29. Juni 2011 hat sie wie auch die Verfügung der BVS vom 19.
April 2012 für rechtens gehalten.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, entweder hätten anlässlich
der Teilliquidation 2010 zusätzliche Rückstellungen vorgenommen werden müssen
oder es wäre ein geringerer technischer Zinssatz angezeigt gewesen. Dadurch
wäre der Deckungsgrad gesunken. Dieser sei in der Teilliquidationsbilanz per
Ende 2010 zu hoch ausgewiesen worden. Das habe zu hohe Ansprüche der
austretenden Versicherten zur Folge gehabt; der Pensionskasse mit ihrem hohen
Rentneranteil seien so zu wenig Mittel verblieben.

3. 

3.1. Gemäss Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG haben die Versicherten und die
Rentnerinnen und Rentner das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den
Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden
zu lassen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass die
Aufsichtsbehörde bei der konkreten Beurteilung einer Teilliquidation lediglich
die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) zu prüfen hat.
Ebenso hat sich das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Rechtsmittelinstanz
(Art. 74 Abs. 1 BVG) auf eine reine Rechtskontrolle zu beschränken, während ihm
die Prüfung der Angemessenheit versagt ist (BGE 139 V 407 E. 4.1.2 S. 411;
Urteil 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5).

3.2. 

3.2.1. Was den von der Pensionskasse für die Teilliquidation verwendeten
technischen Zinssatz von 3,5 % anbelangt, so hat die Vorinstanz auf den
Referenzzinssatz gemäss Fachrichtlinie Technischer Zinssatz der Schweizerischen
Kammer der Pensionskassen-Experten (FRP 4, http://www.skpe.ch/themen/
fachrichtlinien.html), der 2010 4,25 % betrug, und das Contribution Agreement
als ein die Finanzierung verstärkendes Element verwiesen. Sie ist der
Auffassung, unter den gegebenen Umständen stelle die Festlegung des technischen
Zinssatzes durch den Stiftungsrat keine Ermessensüberschreitung dar.

3.2.2. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar (vgl. Art. 42 Abs. 1
und 2 in Verbindung mit Art. 95 BGG), inwiefern dieser Standpunkt
rechtsfehlerhaft sein soll. Diesbezüglich beschränkt er sich im Wesentlichen
darauf, die Bedeutung des Contribution Agreements zu erörtern. Darauf ist
angesichts des fachmännisch durch die Schweizerische Kammer der
Pensionskassen-Experten festgelegten Richtwertes für den technischen Zinssatz,
der weit über dem tatsächlich verwendeten technischen Zinssatz liegt, (an
dieser Stelle) nicht weiter einzugehen.

4. 

4.1. 

4.1.1. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass
sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können (Art. 65 Abs. 1 BVG). Die
Vorsorgeeinrichtung legt in einem Reglement Regeln zur Bildung von
Rückstellungen und Schwankungsreserven fest. Dabei ist der Grundsatz der
Stetigkeit zu beachten (Art. 48e der Verordnung vom 18. April 1984 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]
in Verbindung mit Art. 65b BVG).
Technische Rückstellungen sind, nebst dem Spar- und Deckungskapital, gebundene
Mittel der Vorsorgeeinrichtung, die zum versicherungstechnisch notwendigen
Vorsorgekapital im Sinne von Art. 44 Abs. 1 BVV 2 gehören (vgl. Anhang zu BVV
2).

4.1.2. Ziff. 2.3.3 Rückstellungsreglement (Rückstellung "technischer Zinssatz")
lautet wie folgt:

"Der zur Berechnung der Deckungskapitalien verwendete technische Zinssatz
entspricht einem langfristig festgelegten Wert. Nimmt der Anteil der Rentner im
Vergleich zu den aktiven Versicherten zu, so nimmt die Sanierungsfähigkeit der
Pensionskasse ab. Zur Sicherstellung der eingegangenen Rentenverpflichtungen
wird daher eine Rückstellung technischer Zinssatz geäufnet.

Die Höhe der Rückstellung technischer Zinssatz ist von der erwarteten und
eingetretenen Entwicklung des Verhältnisses zwischen den Rentnern und den
aktiven Versicherten abhängig. Die Rückstellung entspricht im Maximum der
Differenz zwischen dem Vorsorgekapital der Rentner berechnet mit dem
technischen Zinssatz von 3,5 % und demjenigen berechnet mit einem technischen
Zinssatz in der Höhe der Rendite der 10-jährigen Bundesobligationen am
Bilanzstichtag.

Die Höhe der Rückstellung und ihr Sollbetrag werden periodisch sowie
insbesondere bei Auflösung eines Anschlussvertrages durch den Experten für
berufliche Vorsorge überprüft und an die aktuellen Verhältnisse angepasst."

Es wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass das
Rückstellungsreglement von der Aufsichtsbehörde nicht geprüft worden sei (vgl.
dazu CHRISTINA RUGGLI, in: BVG und FZG, 2010, N. 7 zu Art. 62 BVG) oder im
Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften stehen soll (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit.
a BVG).

4.2. Streitig und zu prüfen ist, ob Ziff. 2.3.3 Rückstellungsreglement
anlässlich der Teilliquidation per Ende 2010 zwingend die Bildung einer
Rückstellung "technischer Zinssatz" verlangte oder ob es im Ermessen des
Stiftungsrates lag, angesichts der konkreten Umstände darauf zu verzichten.

4.2.1. Wie bei einem Vorsorgereglement geschieht auch die Auslegung des
Rückstellungsreglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung (als
vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages) nach dem Vertrauensprinzip. Dabei
gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges,
in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den
objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt
haben. Das Gericht hat zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht
angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt
haben (vgl. BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51 f.; 138 V 176 E. 6 S. 181; 131 V 27 E.
2.2 S. 29).

Das Bundesgericht verfügt bei Auslegungsfragen über unbeschränkte Kognition (
BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; SVR 2012 BVG Nr. 3 S. 11, 9C_1024/2010 E. 4.1 in
fine).

4.2.2. Der Erlass eines Reglements bezweckt, bestimmte Tatbestände und ihre
Rechtsfolgen von vornherein zu spezifizieren, so dass nicht in jedem konkreten
Einzelfall neu und frei entschieden, sondern ein nachvollziehbares und
rechtsgleiches Vorgehen in vergleichbaren Sachverhalten gewährleistet wird
(vgl. BGE 140 V 22 E. 5.3 S. 28; 138 V 346 E. 6.3 S. 363). Durch ein
Rückstellungsreglement wird zudem das Ermessen des Stiftungsrates in der
Rückstellungs- und Reservepolitik eingeschränkt ( JÜRG BRECHBÜHL, in: BVG und
FZG, 2010, N. 4 zu Art. 65b BVG). Die Bestimmungen eines
Rückstellungsreglements sind auch anlässlich einer Teilliquidation
grundsätzlich zu berücksichtigen ( ERICH PETER, Die Verteilung von
Rückstellungen bei Teilliquidation - das korrekte Vorgehen, SZS 2014 S. 84 und
86 f.; PETER/ROOS, Technische Rückstellungen aus rechtlicher Sicht, Der
Schweizer Treuhänder 2008 S. 460).

4.2.3. Aus dem Wortlaut von Ziff. 2.3.3 Abs. 1 Rückstellungsreglement geht
hervor, dass für die Bildung einer Rückstellung "technischer Zinssatz"
entscheidend ist, ob der Anteil der Rentner im Vergleich zu jenem der aktiven
Versicherten zu- und damit die Sanierungsfähigkeit der Pensionskasse abnimmt.
Die eindeutige Formulierung, wonach die fragliche Rückstellung bei Anstieg des
Rentneranteils geäufnet "wird", kann nur als Verpflichtung, nicht aber als
blosse Möglichkeit verstanden werden.

Ziff. 2.3.3 Abs. 2 Rückstellungsreglement enthält Vorgaben zur Berechnung der
Rückstellung "technischer Zinssatz". Danach ist auf die "erwartete und
eingetretene" Entwicklung des Verhältnisses zwischen Rentnern und
(verbleibenden) aktiven Versicherten abzustellen. Die Bestimmung definiert
lediglich eine obere, aber keine untere Grenze der Rückstellung. Die Höhe der
zu bildenden Rückstellung liegt somit grundsätzlich im Ermessen des
Stiftungsrates (vgl. Art. 83 ZGB in Verbindung mit Art. 31 Abs. 9 Reglement).

Ziff. 2.3.3 Abs. 3 Rückstellungsreglement legt fest, dass "insbesondere" bei
Auflösung eines Anschlussvertrages die "Höhe der Rückstellung und ihr
Sollbetrag" zu überprüfen und anzupassen sind. Die Grundsätze von Ziff. 2.3.3
Abs. 1 und 2 Rückstellungsreglement werden dadurch nicht relativiert.

4.2.4. Nach dem Gesagten sind die Vorsorgeeinrichtungen durch die gesetzlichen
Vorgaben (E. 4.1.1) verpflichtet, ihr (e) Reglement (e) so zu gestalten, dass
die von ihnen übernommenen Verpflichtungen jederzeit gewährleistet sind. In
diesem Sinne erliess die Pensionskasse u.a. die Bestimmungen von Ziff. 2.3.3
Rückstellungsreglement. Daraus geht klar hervor und es ist auch sachlich
begründet, dass die Bildung der Rückstellung "technischer Zinssatz" nicht vom
Gutdünken einer der beteiligten Parteien - vor allem jenem der Pensionskasse -
im Zeitpunkt der Teilliquidation abhängt, sondern zwingend vorzunehmen ist,
sofern die entsprechenden (reglementarischen) Voraussetzungen erfüllt sind. Im
Ermessen des Stiftungsrates liegt in diesem Zusammenhang allein, aber immerhin,
die Höhe der Rückstellung (vgl. E. 4.2.3).

4.3. Die Vorsorgeexperten hielten in Bezug auf die Rückstellung "technischer
Zinssatz" in Ziff. 5.5.4 des versicherungstechnischen Berichts per 31. Dezember
2010fest, dass auf dieses Datum 389 Versicherte mit einer Austrittsleistung von
57,702 Mio. Franken austräten, was einer Reduktion des Vorsorgekapitals der
aktiven Versicherten um 12,3 % entspreche. Es sei davon auszugehen, dass in den
nächsten Jahren Anschlussverträge weiterer Unternehmen aufgelöst würden. Somit
seien die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung "technischer
Zinssatz" grundsätzlich erfüllt. Aufgrund des Contribution Agreements werde
vorläufig darauf verzichtet.

4.4.

4.4.1. In concreto ist der Bedarf zur Bildung der fraglichen Rückstellung
nachgewiesen (E. 4.3). Als notwendiges Vorsorgekapital (vgl. E. 4.1.1) ist er -
nach den Regeln der Transparenz - separat auf der Passivseite der Bilanz
auszuweisen (vgl. Art. 65a BVG sowie Art. 47 Abs. 2 [auch in der bis 31.
Dezember 2013 geltenden Fassung] und Art. 48 BVV 2, konkretisiert in den
Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 [http://www.fer.ch/
inhalt/home/home /news-details/article/
medienmitteilung-62-sitzung-der-fachkommission-fer-26.html?
tx_ttnews%5BbackPid%5D=28&cHash=a20ae6db57] und der Fachrichtlinie
Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen der Schweizerischen Kammer der
Pensionskassen-Experten [FRP 2, http://www.skpe.ch/themen/
fachrichtlinien.html]). Die im Contribution Agreement vereinbarten Zuschüsse
berühren demgegenüber die Aktivseite der Bilanz. Die gesetzlich erforderliche
Bilanzierung der notwendigen Rückstellungen lässt sich damit nicht
substituieren. Die aufgrund des Contribution Agreements geschuldeten Zahlungen
bei einer Unterdeckung kompensieren den Fehlbetrag der Pensionskasse, dessen
Höhe vom gebotenen Vorsorgekapital abhängt.

4.4.2. Im Weiteren ist der konkrete Bedarf zur Bildung der fraglichen
Rückstellung langfristig, ist doch unbestritten, dass bereits Ende 2010
Klarheit über die erwartete Entwicklung herrschte und nicht eine Senkung,
sondern eine weitere erhebliche Erhöhung des Rentneranteils in Aussicht stand
(E. 4.3). Demgegenüber sind die Ansprüche der Pensionskasse aus dem
Contribution Agreement auf zwei Phasen von je 72 Monaten Dauer, d.h. insgesamt
auf zwölf Jahre befristet, was mit Blick auf die weiteren Austritte von aktiven
Versicherten "in den nächsten Jahren" und die weit länger dauernden
Verpflichtungen der Pensionskasse zur Ausrichtung von Alters- und
Hinterlassenenleistungen (an die verbleibenden Rentner resp. deren
Hinterlassene) einem eher kurzen Zeithorizont entspricht. Zudem ist die
Einbringlichkeit der Zuschüsse gemäss Contribution Agreement von der Bonität
des Verpflichteten abhängig. Auch wenn diese gegenwärtig ausser Frage steht,
ändert dies nichts daran, dass keine entsprechenden Sicherheiten bestehen.

4.4.3. Die Bildung von technischen Rückstellungen hat eine Senkung der freien
Mittel resp. eine Erhöhung des Fehlbetrages und somit einen geringeren
Deckungsgrad zur Folge (Brechbühl, a.a.O., N. 4 und 6 zu Art. 65b BVG). Dies
hindert einen Arbeitgeber indessen nicht, sich freiwillig zu verpflichten, eine
allfällige Unterdeckung auszufinanzieren. Will er die Ausfinanzierung in der
Höhe begrenzt halten, hat er dies im Rahmen des (vertraglichen)
Verpflichtungsgeschäfts zu regeln. Ein solches Ergebnis darf nicht dadurch
erreicht werden, dass die Pensionskasse auf die Bildung notwendiger Reserven
verzichtet.

4.4.4. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, anlässlich der Teilliquidation
per Ende 2010 sei dem Abgangsbestand kein Anteil der technischen Rückstellungen
mitgegeben worden, kann sie nichts für sich ableiten. In Ziff. 5.1.1 bis 5.1.3
des Berichts zur Teilliquidation per 31. Dezember 2010 wurde dargelegt, dass
auch keine entsprechenden versicherungstechnischen Risiken übertragen wurden.
In diesem Zusammenhang kann daher nicht von einer Erhöhung der finanziellen
Sicherheit gesprochen werden.

4.5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Abschluss des Contribution
Agreements kein gleichwertiger Ersatz für die Bildung einer Rückstellung
"technischer Zinssatz" darstellt. Er erlaubt daher auch kein Abweichen vom
Gebot von Ziff. 2.3.3 Rückstellungsreglement. Folglich hat die Pensionskasse
die Teilliquidation per Ende 2010 zu ergänzen, indem unter angemessener
Berücksichtigung der Entwicklung des Rentneranteils eine entsprechende
Rückstellung "technischer Zinssatz" gebildet und miteinbezogen wird. Insoweit
ist die Beschwerde begründet.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegende Beschwerdeführer
hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG), da er nicht
anwaltlich vertreten ist und keine besonderen Verhältnisse vorliegen, die eine
Entschädigung für weitere Umtriebe rechtfertigen (Urteil 9C_1094/2009 vom 31.
Mai 2010 E. 4 mit Hinweisen; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 5 f. zu Art. 68 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014 und die Verfügung der BVG-
und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) vom 19. April 2012 werden
aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die Teilliquidation per
Ende 2010 im Sinne der Erwägungen durchzuführen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an
das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons
Zürich (BVS), dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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